jur. Aspekte: Kinderpornographie iSd §184


[ Pädophile Mädchenliebhaber ]


Geschrieben von Dennis aka Kuchniczak am 04. September 2000 23:37:23:

Hallo Leute!

Eine Einführung in die rechtliche Problematik der Kinderpornographie: ich würde mich über jegliche Rückmeldung, ob Kritik oder Lob, freuen. Schreibt mir!

Basiswissen zum § 184 III bis VII StGB

Die Problematik der Kinderpornographie erregt reglemäßig die besondere Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit. Insbesondere die neuen Möglichkeiten des Internets geben immer wieder Anlaß zur besorgten Berichterstattung.
Die strafrechtliche Würdigung erfolgt im § 184 III bis VII des StGB. Dieser Text soll sach-lich über die rechtlichen Gesichtspunkte informieren.

A. Gesetzestext

Ausgangspunkt ist wie immer der Normtext.

§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften

(1)...

(2)...

(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Miß-brauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, 1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder aus-zuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den se-xuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches oder wirk-lichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte han-delt. Absatz 1 Nr. 3 a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
B. Rechtsgut

Zur Legitimierung der Strafbarkeit ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Rechtsguts erfor-derlich.
§ 184 wird durch zwei Ziele bestimmt: zum einen wird das Prinzip des Jugendschutzes her-angezogen, zum anderen soll der Schutz vor ungewollter Konfrontierung mit Pornographie gewährleistet sein.

Insbesondere sollen die Vorschriften, die die Kinderpornographie betreffen, die sexuelle Ent-wicklung, die körperliche Integrität und die Menschenwürde der darstellenden Kinder schüt-zen.
Die Konsumenten sollen durch das Verbot bestimmter Pornographie einerseits vor Fehlent-wicklungen bewahrt werden, andererseits soll die mittelbare Förderung des Kindesmiß-brauchs durch das Erzeugen von Nachfrage verhindert werden.

C. Grundbegriffe

I. pornographische Schriften

Anstelle des alten Begriffs der unzüchtigen Schrift wird heute im Sexualstrafrecht von porno-graphischen Schriften gesprochen. Es ergeben sich zwei Fragestellunge: was sind in diesem Sinne Schriften und was bedeutet pornographisch?

1. Schriften

Erfaßt wird zum einen die klassische Schrift, d.h. bebilderte oder unbebilderte Druckerzeug-nis. Gem. § 11 III werden diesen Schriften i.e.S. nun Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Ab-bildungen und andere Darstellungen gleichgestellt.
Es wird also auch den modernen Möglichkeiten, Informationen zu vermitteln, Rechnung getragen.

2. pornographisch

Mit dem Begriff der Pornographie sind von je her Definitionsprobleme verbunden.

Die juristische Lehre ( nach Maurach / Schroeder / Maiwald) hat im wesentlichen neun Krite-rien der Pornographie ermittelt:
- Stimulierungstendenz
- Anstandsverletzung
- Unrealistische Darstellungsweise
- Isolierung der Sexualität
- Aufdringlichkeit
- Degradierung des Menschen zum Objekt
- Erniedrigung eines Geschlechts
- Wesensverfälschung und Inhumanität

Die Rechtsprechung kombiniert einige dieser Aspekte und entwickelte folgende Definition:
Pornographisch sind diejenigen Abbildungen etc., die unter Hintansetzung sonstiger mensch-licher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vorder-grund rücken und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzie-len.
Die Darstellung des nackten menschlichen Körpers ist an sich nicht pornographisch.

Die Abgrenzung gegenüber künstlerischen Werken erfolgt nach Kriterien des tatsächlichen Schädigungspotentials, der Einbettung in ein künstlerisches Konzept, des Ansehens beim Pu-blikum und des Echos in Kritik und Wissenschaft.
Da in jedem einzelnen Fall abgewogen werden muß, besteht erhebliche Rechtsunsicherheit in dieser Beziehung.

D. Kinderpornographie

Diese Darstellung beschränkt sich auf Aspekte der Kinderpornographie. Gesetzestechnisch wird die Bezeichnung „ pornographische Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben“ verwendet.

Es müssen also folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. muß es sich um eine Schrift bzw. gleichwertiges handeln,
2. muß Pornographie vorliegen,
3. muß Gegenstand der Schrift etc. der sexuelle Mißbrauch von Kindern sein.

„Sexueller Mißbrauch von Kindern“ setzt Handlungen voraus, die iSd § 176 tatbestandsmäßig und rechtswidrig sind (vgl. Basiswissen zu den §§ 176ff.).

Hierunter fallen also nachstehende Darstellungen:

1. Sexuellen Handlungen an Kindern (§ 176 I 1.Var.),
2. Sexuellen Handlungen, die der Täter vom Kind an sich vornehmen läßt (§ 176 I 2. Var.),
3. Bestimmen des Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen an Dritten (§ 176 II 1. Var.)
4. Bestimmen des Kindes dahingehend, daß es sexuelle Handlungen an sich vornehmen läßt (§ 176 II 2. Var.)
5. Sexuelle Handlungen, die vor Kindern vorgenommen werden (§ 176 III Nr. 1)
6. Bestimmen des Kindes dahingehend, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt (§ 176 III Nr. 2).

Erfaßt werden auch Handlungen, die Kinder untereinander an sich vornehmen.
Nacktfotos von Kindern in sexueller Haltung reichen aus: fordert der Täter etwa ein Mäd-chen auf, die Beine zu spreizen, liegt ein Bestimmen zur Vornahme einer sexuellen Handlung iSd § 176 III Nr. 2.


E. Tatbestandsvoraussetzungen

I. § 184 III

§ 184 III normiert ein allgemeines Verbreitungsverbot von Kinderpornographie. Zu den ein-zelnen Begriffen:

- Verbreiten iSd § 184 III Nr. 1 ist das Zugänglichmachen für einen größeren Personen-kreis.
- Öffentlich Zugänglichmachen nach Nr. 2 ist die Eröffnung der Möglichkeit der Wahr-nehmung durch einen weder mit dem Täter noch untereinander durch persönliche Bezie-hungen zusammengehaltenene Personenkreis durch beliebige Mittel. Öffentliches Aus-stellen, Anschlagen und Vorführen sind lediglich Beispiele hierfür.
- Nr. 3 enthält eine Reihe von strafbaren Vorbereitungshandlungen. Erforderlich ist stets eine Verwendungsabsicht: die Absicht, die Darstellung selbst zu verwenden oder einem anderen die Verwendung zu ermöglichen.
Am Herstellen ist jeder beteiligt, der zur Fertigstellung des Endproduktes beigetragen hat. Beziehen ist das Sichbeschaffen von anderen oder durch deren Vermittlung; Liefern ist das Verschaffen von Besitz oder Gewahrsam für jemanden, der die Darstellung erbeten hat. Vorrätighalten umfaßt das Bereithalten zum Verkaufen, Vermieten, Verschenken oder zu sonstiger Abgabe. Anbieten, ankündigen und anpreisen sind drei Formen der Werbung. Diese muß nicht selbst pornographisch sein, es genügt der Hinweis auf einen pornographischen Gegenstand. Beim Ein- und Ausführen ist bereits der Versuch straf-bar.

II. § 184 IV

§ 184 IV enthält einen Qualifikationstatbestand zu § 184 III. Hierfür müssen die kinderporno-graphischen Schriften zunächst ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder-geben. Als wirklichkeitsnah werden diejenigen Schriften bezeichnet, die ihrem äußeren Er-scheinungsbild nach ein reales Geschehen wiedergeben. Durch diese Einschränkung werden Zeichnungen und wörtliche Darstellungen ausgeschieden und der Anwendungsbereich auf Foto- und Filmaufnahmen beschränkt.
Dann muß der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handeln, die sich zur fort-gestzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Gewerbsmäßig handelt derjenige, der sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vor-übergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte.
Bande ist eine lose Gruppe von mehr als zwei Mitgliedern, die sich ausdrücklich oder still-schweigend zur Verübung fortgesetzter Straftaten verbunden hat. Fortgesetzte Begehung ist die Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch ungewisser Taten.

4. § 184 V

§ 184 V enthält das absolute Verbot von Kinderpornographie. Gem § 184 V S. 1 ist die Be-sitzverschaffung von Kinderpornographie strafbar. Es handelt sich um ein Unternehmensde-likt („ wer es unternimmt...“): nach § 11 I Nr. 6 werden bei diesen Delikten Versuch und Vollendung gleich behandelt. Bestraft wird also bereits der Versuch der Besitzverschaffung.
§ 184 V S. 2 verbietet dann den Besitz.

Besitz verschaffen und besitzen ist das Herbeiführen bzw. Aufrechterhalten eines tatsächli-chen Herrschaftsverhältnisses. Es genügt bereits das Abspeichern von Dateien auf der Fest-platte.
Die strafbaren pornographischen Schriften müssen wie in § 184 IV ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
Gem. § 184 VI sind Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung dienstlicher oder berufs-mäßiger Pflichten dienen vom Tatbestand des § 184 V ausgenommen. Hierunter fallen etwa behördliche, strafverfolgende und wissenschaftliche Aufgaben.

F. Einziehung

Gem. § 184 VII S. 2 sind Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer Straftat des § 184 V stehen, einzuziehen. Die nähere Erläuterung der Voraussetzungen erfolgt in den §§ 74 und 74a.
Gem. § 184 VII S. 1 wird für die Fälle des § 184 IV der erweiterte Verfall des § 73d ange-ordnet.




Antworten:


[ Pädophile Mädchenliebhaber ]