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Bergspaniol

Verjährung

Beitrag von Bergspaniol »

Angenommen ein Kind wird im Alter von 5 Jahren Opfer von "Sexueller Gewalt" (stellt euch irgendetwas vor, am Ende wird hier wieder gelöscht) durch den leiblichen Vater. Bis zum 9. Lebensjahr gibt es mindestens 8 Mal pro Jahr Fälle von "Sexueller Gewalt".

Würde es eurer Meinung nach einen Untschied machen, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Verurteilung 10, 15, 25 oder 30 Jahre alt ist, die letzte Tat kurz oder lang zurück liegt?

Falls es einen Unterschied macht welcher wäre das?

Wie wäre es bei einem Diebstahl?
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kEsel
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Re: Verjährung

Beitrag von kEsel »

Bergspaniol hat geschrieben:Würde es eurer Meinung nach einen Untschied machen, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Verurteilung 10, 15, 25 oder 30 Jahre alt ist, die letzte Tat kurz oder lang zurück liegt?
Jap, macht es.
Je kürzer eine Tat zurückliegt, desto einfacher ist es diese Tat nachzuweisen und so zu rekonstruieren, dass diese Rekonstruktion nahe an dem wirklichen Geschehen ist.

Die Gefahr, dass ein Ereignis nicht mehr so wieder gegeben werden kann wie sie war, steigt mit jedem Tag und jedem "Erinnern". Somit macht es beim bewerten durchaus einen Unterschied, wie alt das "Opfer" zu dem Zeitpunkt der Verurteilung, bzw. der Verhandlung ist.
Schließlich muss das Gericht zweifelsfrei darlegen können, das eine Tat stattgefunden hat und auch wie sie stattgefunden hat, um ein vernünftiges Urteil fällen zu können.
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Stullen Andi
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Re: Verjährung

Beitrag von Stullen Andi »

Da die Taten in deinem Beispiel von 5 bis 9 begangen wurden und danach nicht mehr ist es vermutlich besser für das Opfer je älter es ist. Mit 30 wird die Verhandlung nicht mehr so traumatisierend wie mit 10.
Allerdings sprechen die Ausführungen von kEsel zur Beweißführung wieder dagegen.

Was ist das Ziel deiner Frage?
Wenn jeder an sich selbst denkt ist an Alle gedacht, oder???
Bergspaniol

Re: Verjährung

Beitrag von Bergspaniol »

Guter Gedanke, Kesel.


Aktuell wird höchst richterlich diskutiert, ob es einen Unterschied in der Strafzumessung gibt, wenn die Tat lange zurück liegt oder erst kürzlich.

Das wollte ich gerne hier zur Diskussion gestellt haben. Da entsteht gerade eine Rechtsansicht, die in vielen künftigen Urteilen Einfluss haben wird. Mitbestimmen können wir nicht, aber doch vielleicht versuchen zu verstehen und mit dem Wissen besser leben zu können.


Wenn die Strafe nach 30 Jahren genau so hoch wie nach einem Jahr ausfallen würde, dann könnte man sich Zeit mit der Anzeige lassen. Die besorgte Feministin würde wissen, dass der Täter nicht mit der Zeit weniger Strafe bekommt und im bestenfalle dem Opfer überlassen wann (und ob) es die Anzeige tätigt.

Wenn die Strafe nach 30 Jahren geringer ausfiele, dann würde ein Grund geschaffen sein möglichst früh anzuzeigen, der Täter soll ja bluten für das was er verbrochen hat und nicht mit jedem Jahr einen möglichen Strafrabatt erhalen können.

Es steht nur in keinem Verhältnis jemanden nach 30 Jahren so bestrafen zu wollen wie zur Zeit der Tat. Ich denke da an den Fall R. Polanski. Das Opfer hat ihm vergeben und die Justiz lässt nicht locker.
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kEsel
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Re: Verjährung

Beitrag von kEsel »

Bergspaniol hat geschrieben:Aktuell wird höchst richterlich diskutiert, ob es einen Unterschied in der Strafzumessung gibt, wenn die Tat lange zurück liegt oder erst kürzlich.
Dann kommen die doch hoffentlich zu dem selben Ergebnis wie ich.
Ich bezweifel sehr stark, dass es Personen gibt, die sich an Erlebnisse aus der Kindheit Glasklar und ohne Zweifel erinnern zu können.
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Gelöscht_10
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Re: Verjährung

Beitrag von Gelöscht_10 »

kEsel hat geschrieben:Jap, macht es.
Die Frage bzgl. der Nachweisbarkeit wurde aber durch den Threadersteller gar nicht gestellt.

Dieser soll doch bitte erst einmal erklären, was er mit sexueller Gewalt in Gänsefüsschen überhaupt meint. Ohne diese Definition lässt sich darüber hinaus gar keine sinnvolle Diskussion führen.
Stullen Andi hat geschrieben:Mit 30 wird die Verhandlung nicht mehr so traumatisierend wie mit 10.
Kannst Du das nachvollziehbar begründen?
Bergspaniol hat geschrieben:Aktuell wird höchst richterlich diskutiert
Ganz ehrlich: Mich erinnert dieses höchst abstrakte hin und her Argumentieren eher an Schachspielen oder sowas in der Art - statt orientieren an der Lebenswirklichkeit der Menschen.
Bergspaniol hat geschrieben:Es steht nur in keinem Verhältnis jemanden nach 30 Jahren so bestrafen zu wollen wie zur Zeit der Tat.
Es spielt doch keine Rolle, wann die Bestrafung erfolgt, denn sowohl Tat als auch Folgen sind und bleiben die selben.

Aber: Es steht NIE in einem Verhältnis, eine Einzelperson für eine Tat bestrafen zu wollen, wenn die Strafe den durch die Tat angerichteten Schaden angemessen widerspiegeln, erreichen oder gar übertreffen soll. Denn eine Tat ist immer auch Resultat der Entwicklung des Menschen (also des Täters) und damit auch eine Folge dessen Umfelds (vgl. nur das noch recht junge aber durchaus hochinteressante Forschungsfeld der Epigenetik) und auch pränatale Ursachen spielen eine äußerst gewichtigte Rolle (was zu heutiger Zeit neurobiologisch nachweisbar ist). Man müsste also nicht nur den einzelnen Menschen als den ursächlichen Auslöser eines Schadens, sondern alle Verursachenden in die Strafe einbeziehen.
Bergspaniol hat geschrieben:Das Opfer hat ihm vergeben und die Justiz lässt nicht locker.
Das ist etwas anderes. Eigentlich müsste man aus ethischer und moralischer Sicht schon das Verfahren in einem solchen Fall einstellen. Im Zivilrecht ist das glasklar geregelt und im Strafrecht teilweise auch - eben nur nicht bei den Offizialdelikten. Hier sollte und wird sicher auch irgendwann der Moment kommen, wenn ein deklariertes "Opfer" bis in höchste Instanzen geht, weil gegen dessen Willen ein Verfahren nicht eingestellt wurde und erst dadurch ein Schaden entstand. Hier ließe sich durchaus mit Verfassungswidrigkeit argumentieren.
kEsel hat geschrieben:Ich bezweifel sehr stark, dass es Personen gibt, die sich an Erlebnisse aus der Kindheit Glasklar und ohne Zweifel erinnern zu können.
Aber Du hast natürlich grundsätzlich Recht. Das zeigen nicht nur neuste neurobiologische Erkenntnisse, nach denen sich das Gehirn ständig und überall (auch in den Regionen, wo die Erinnerungen "sitzen") in einem bisher ungeahntem Maße umbaut und verändert - die Veränderbarkeit von Erinnerungen mit schon recht einfachen Methoden in kürzester Zeit bewies auch schon Elisabeth Loftus mit ihren eindrucksvollen Experimenten viele Jahrzehnte vorher.
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Smaragd aus Oz
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Re: Verjährung

Beitrag von Smaragd aus Oz »

[color=#000000]kimberly[/color] hat geschrieben:Threadersteller [...] soll doch bitte erst einmal erklären, was er mit sexueller Gewalt in Gänsefüsschen überhaupt meint.
Er sollte auch erst einmal den ßrätttitel aufklären, der bisher nichts mit dem ßrättverlauf zu tun hat und das Thema somit in die Irre einlädt.

Dann will ich das mal aufklären:
Die Fragestellung ist nämlich eine ganz andere. Die zurückliegende Zeit der Tat wird durch die Gerichte bereits jetzt grundsätzlich für die Höhe der Schuld und damit für die Strafe berücksichtigt. In dem aktuellen Verfahren wegen Sexymissbrauch einer Tochter hatte das Landgericht jedoch ausgeurteilt, dass die zurückliegende Zeit nicht strafmildernd zu berücksichtigen sei, weil dies sonst der gesetzgeberischen Entscheidung zu § 78b StGB - wonach Kinder6 fast (!) nie verjährt - zuwider laufe. Der 3. Strafsenat hat unter 3 StR 342/15 bei den anderen Strafsenaten hierzu angefragt.

Der Dreh- und Angelpunkt ist also die besondere Verjährungsregelung für Kinder6.

kEsels Argument, dass man nach Ablauf vieler Jahre kaum noch taugliche Beweismittel zur Aufklärung einer Tat hat, gehört zur Diskussion über den Unsinn dieser Verjährungsregelung, nicht aber zur Diskussion über die Strafhöhe. Denn: Wenn man keine tauglichen Beweismittel mehr hat, dann geht es nicht um die Frage der Strafhöhe, sondern um die Frage, ob überhaupt verurteilt werden kann.
... Und hab’s Pflücken nicht gemacht.
Gast

Re: Verjährung

Beitrag von Gast »

Dieser soll doch bitte erst einmal erklären, was er mit sexueller Gewalt in Gänsefüsschen überhaupt meint.
Kann ich ja nicht ohne, dass es hier wieder gelöscht wird.
Ohne diese Definition lässt sich darüber hinaus gar keine sinnvolle Diskussion führen.
Denke schon in dem Fall kann man irgend eine Straftat nach § 176 annehmen.
Beim Diebstahl könnte man die Frage fast auch fest machen, wenn die Verjährung da auch gegen unendlich ginge.

Man müsste also nicht nur den einzelnen Menschen als den ursächlichen Auslöser eines Schadens, sondern alle Verursachenden in die Strafe einbeziehen.
Da ist die Lehrmeinung aber doch klar: jeder ist verantwortlich für sein handeln, es sei denn er ist nicht steuerungsfähig. Von Epigenetik lese ich leider viel zu selten etwas (bitte ändern), aber eine "epigenetische Komponente würde auch nur bedeutet, dass einem eine Störung/Krankheit angedichtet wird.

Er sollte auch erst einmal den ßrätttitel aufklären, der bisher nichts mit dem ßrättverlauf zu tun hat und das Thema somit in die Irre einlädt.
Der Dreh- und Angelpunkt ist also die besondere Verjährungsregelung für Kinder6.
Da hast du es dir selbst erklärt.
Aber deine Antwort ist gut. Nur leider ohne eigene Meinung zum Sachverhalt.
Wenn du diese noch nachlieferst, wärst du mir binen einer Woche 3 mal positiv aufgefallen. Das wäre 3 Mal mehr als in 8 Jahren. :)
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Smaragd aus Oz
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Re: Verjährung

Beitrag von Smaragd aus Oz »

[color=#000000]Gast[/color] hat geschrieben:Da hast du es dir selbst erklärt.
Aber deine Antwort ist gut. Nur leider ohne eigene Meinung zum Sachverhalt.
Ich habe des den anderen erklärt, weil die Diskussion am Problem (Verhältnis der Schuldhöhe zur Verjährungsfrage) bislang vorbei ging und Antworten (Beweisschwierigkeiten) unter dem falschen Bezugsobjekt verfasst wurden (Tatnachweis statt Höhe der Schuld).

Meine Meinung zu dem Verjährungsproblem liegt dem Forum bereits vor.
... Und hab’s Pflücken nicht gemacht.
Bergspaniol

Re: Verjährung

Beitrag von Bergspaniol »

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1089
Leitsätze
1. Dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Straftaten. (BGHSt)

2. Die Strafe soll eine angemessene staatliche Reaktion auf die Begehung einer Straftat sein. Ihre Bemessung ist zugleich tatrichterlicher Wertungsakt und Rechtsanwendung auf einen bestimmten Strafzumessungssachverhalt unter vom Gesetzgeber formulierten Strafzumessungskriterien und Leitlinien; sie erfordert nach anerkannten Grundsätzen eine einzelfallorientierte Abwägung der strafzumessungsrelevanten Umstände. Grundlagen der Strafzumessung sind dabei die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters. (Bearbeiter)

3. Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil gehört zu den Umständen, die nach diesen am Einzelfall orientierten Maßgaben Einfluss auf die Bemessung der Strafe gewinnen können. (Bearbeiter)

4. Das Gewicht, mit dem der zeitliche Abstand zwischen einer noch verfolgbaren Tat und dem Urteil in die Bemessung der Strafe einzustellen ist, hängt auch nicht von der Länge der Verjährungsfrist ab. Es wird ebenfalls nicht dadurch beeinflusst, dass die Tat gegebenenfalls länger verfolgbar ist, weil die Verjährung ruht oder unterbrochen ist. Insbesondere die Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB steht dem sich aus den Grundsätzen der Strafzumessung ergebenden Erfordernis, den Faktor Zeitablauf zwischen Tat und Urteil stets individuell zu betrachten und zu gewichten, nicht entgegen; sie führt nicht dazu, dass bei Straftaten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern betreffen, dem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil generell, d.h. losgelöst von den konkreten Einzelfallumständen, ein geringeres Gewicht zukommt als bei anderen Straftaten. (Bearbeiter)

5. Die Bedeutung des Strafzumessungsgesichtspunktes zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil ist einzelfall- und nicht deliktsgruppenabhängig. Dies bedeutet jedoch nicht, dass neben anderen die wesentlichen Gründe, die den Gesetzgeber zur Schaffung und sukzessiven Erweiterung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bewogen haben, nicht auch im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung erlangen können. Insbesondere erlauben es die Grundsätze der Strafzumessung, in systemkonformer Weise die wesentlichen unrechtssteigernden Elemente zu erfassen, die auch im Rahmen des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Rolle spielen. (Bearbeiter)
Entscheidungstenor

Dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Straftaten.

Etwas anderes habe ich auch nicht erwartet.
schwere Sexualdelikte frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers verjähren, wobei sich diese Frist durch Unterbrechungshandlungen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres des Opfers verlängern kann (BTDrucks. 18/2601, S. 23).
In Relation zum Todschlag, der nach 20 Jahren verjährt, wird es perfide. :-/
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Re: Verjährung

Beitrag von Aiko »

Also Kind bumsen und dann ausversehen kaputt hauen verspricht nach 20 Jahren eher nen ruhiges leben ohne Sorge von Strafverfolgung als nur das sexuelle. OK. Na mit verhältnismäßigkeit und Resozialisierung hat man es ja hier eh nicht so.
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Ovid
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Re: Verjährung

Beitrag von Ovid »

Was ich mir vorstellen kann (aber nicht konkret weiß), dass bei der Strafzumessung etwas milder geurteilt werden könnte, wenn der Täter nach langer Zeit, die zwischen Tat und Verurteilung liegt, augenscheinlich keine weiteren Taten mehr begangen hat und sich vlt. Reue und eine Wesensveränderung in diesem Zeitraum feststellen bzw. mit gutem Willen vermuten lässt. Also eine gute Sozialprognose.
Aiko hat geschrieben:Also Kind bumsen und dann ausversehen kaputt hauen verspricht nach 20 Jahren eher nen ruhiges leben ohne Sorge von Strafverfolgung als nur das sexuelle. OK. Na mit verhältnismäßigkeit und Resozialisierung hat man es ja hier eh nicht so.
Naja. Aber für den sexuellen Missbrauch würdest du immer noch verurteilt werden, ließe sich das nachweisen.

Dann käme es zu dem paradoxen Fall, dass du für den sexuellen Missbrauch (zum Beispiel ein inniger Zungenkuss) verurteilt wirst, aber der Totschlag ist schon verjährt.
o_O
Gast

Re: Verjährung

Beitrag von Gast »

Dann käme es zu dem paradoxen Fall, dass du für den sexuellen Missbrauch (zum Beispiel ein inniger Zungenkuss) verurteilt wirst, aber der Totschlag ist schon verjährt.
o_O
Bei der verjährung wird aber immer vom LEBENSalter geschrieben, wie soll das denn gehen?
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Ovid
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Re: Verjährung

Beitrag von Ovid »

Gast hat geschrieben: Bei der verjährung wird aber immer vom LEBENSalter geschrieben, wie soll das denn gehen?
Bei Totschlag? Ne.


Edit: Ach, so meinst du das. Vielleicht gilt ja auch das theoretische Mindestalter? Wie meinst du denn würde sonst gerechnet?
Nur, weil das Opfer tot ist, kann doch trotzdem die Straftat noch geahndet werden?!
Gast

Re: Verjährung

Beitrag von Gast »

Viel mit Pädophilie hat das nicht mehr zu tun...
Gehen wir mal weg vom Sexualdelikt hin zur Körperverletzung bzw. Misshandlung.

Ich lese §78b so: "Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers... ".
Wenn ein Mensch getötet wird, beginnt die Verjährung.


Aus sicht einer schtzbefohlenen Täterin/Täters, die ein einjährigen Säugling brutal schüttelt und damit schwere Hirnblutungen ausläst, würde es mir nicht unlogisch erscheinen die Tat durch einen Todschlag zu vertuschen, sofern es auf die Verfolgung und nicht auf das spätere Strafmaß ankommt. Man denkt ja, dass man nicht erwischt wird...
Eigentlich sollte die Entscheidung klar pro Leben eines Menschen gehen, aber durch so viele Jahre in denen die Verjährung ruht, bringt einen das dann doch zum Grübeln. Das Strafmaß ist dann auch nicht so unterschiedlich, wenn man damit rechnet nicht bestraft zu werden.

Beim Todschlag:
Strafrahmen: 5 Jahre bis Lebenslänglich
Verjährungszeitraum: 20 bis 30 Jahre

Bei Misshabldung (das Opfer beginnt mit 40 eine Therapie und erinnert sich an die Misshandlungen... oder denk dir was besseres aus):
Strafrahmen:1 - 10 Jahre
Verjährungszeitraum: 40 Jahre (30 Jahre durch §78b PLUS 10 Jahre durch §78 Abs. 3 Satz 3)
§ 78
Verjährungsfrist

(1) 1Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. 2§ 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
§212 Todschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 225
Mißhandlung von Schutzbefohlenen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,

quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
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