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Restverdächtiger

Erkennungsdienstliche Behandlung bei Verfahrenseinstellung, hinreichenden Tatverdacht, Anfangsverdacht und Rückfallgefah

Beitrag von Restverdächtiger »

"Kommt Zeit, kommt Rat" vom 15.11.2018 auf Udos Lawblog befasst sich mit dem Thema der ED.
Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gegen einen Beschuldigten mangels Tatverdachts ein. Doch die Polizei besteht darauf, dass der Betroffene sich erkennungsdienstlich behandeln lässt (Fotos, Fingerabdrücke etc.) und die Daten in den Fahndungscomputern gespeichert werden. Das klingt erst mal paradox. Aber im Verwaltungsrecht ist vieles möglich – unter anderem genau das.

So stellt das Oberverwaltungsgericht Koblenz jetzt erneut fest, dass ein hinreichender Tatverdacht, der für eine Anklageerhebung erforderlich ist, nicht mit dem sogenannten „Restverdacht“ verwechselt werden darf.

Der Restverdacht, bei dem eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgen darf, fällt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts deutlich niedriger aus. Es genügt nach dem aktuellen Urteil, wenn der festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anhaltspunkte bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden Straftat einbezogen werden könnte. Außerdem muss zu erwarten sein, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen bei der Aufklärung helfen können.
Wer einmalig als Beschuldigter geführt wird, muss sich auf Anordnung nackt machen. Widerspruch ist ziemlich Aussichtslos. Es is trivial ob eine Anklage erhoben wird bzw. das Verfahren eingestellt wird. Die StPO bleibt aussen vor. Die Landespolizeigesetze sind entscheidend.
Jeder Betroffene kann ohnehin gegen so eine Anordnung klagen. Übrigens hat so eine Klage zumindest aufschiebende Wirkung. Das heißt, bis zur Entscheidung des Gerichts muss die ED-Behandlung dann warten. Da die meisten Verwaltungsgerichte selbst für kleinste Verfahren ein bis zwei Jahre benötigen, ist das also selbst dann eine Option, wenn die Erfolgsaussichten gar nicht so gut sind
(Aktenzeichen 7 A 10084/18 OVG und 7 A 10256/18 OVG).


Wenn man sich die Stunde Zeit nimmt und 7 A 10256/18 mwn liest, versteht man warum der Mann sich nackt machen muss und wie mehrere Staatsanwaltschaften versagt haben. Das was zu den Taten und den Opfern geschrieben wurde halte ich für keine Lügen. Vermutlich dient es in diesem Fall wirklich dem Opferschutz.

Leitsatz

1. Im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ist im Hinblick auf das in § 81b Alt 2 StPO enthaltene Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen unter Würdigung der gesamten Umstände die Frage zu beantworten, ob der Tatverdacht gegen den Beteiligten vollständig ausgeräumt ist oder ob ein so genannter Restverdacht fortbesteht, nach dem begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beteiligte auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben kann.(Rn.35)

2. Hierbei ist zu beachten, dass sich die für die Staatsanwaltschaft nach §§ 170 Abs 1, 203 StPO entscheidende Verdachtsstufe des hinreichenden Tatverdachts von dem für die präventive erkennungsdienstliche Behandlung nur geforderten Restverdacht hinsichtlich des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs und des geforderten Wahrscheinlichkeitsgrades für strafbare Handlungen grundlegend unterscheidet.(Rn.43)

3. Der bei einer Verfahrenseinstellung festzustellende Restverdacht muss sich - wie beim Anfangsverdacht nach § 152 Abs 2 StPO - (nur) auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, das heißt, auf konkrete Tatsachen stützen, die schließlich dafür sprechen, dass gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine Straftat darstellt. Als Abgrenzung zu den hierbei geforderten konkreten Tatsachen genügen (nur) bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten zur Annahme eines prozessual ausreichenden Anfangsverdachts nicht.(Rn.43)

4. Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und bergen damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten.(Rn.55)
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Horizonzero
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Re: Erkennungsdienstliche Behandlung bei Verfahrenseinstellung, hinreichenden Tatverdacht, Anfangsverdacht und Rückfallg

Beitrag von Horizonzero »

Interessant, Danke für´s posten.
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antwort

Re: Erkennungsdienstliche Behandlung bei Verfahrenseinstellung, hinreichenden Tatverdacht, Anfangsverdacht und Rückfallg

Beitrag von antwort »

Restverdächtiger hat geschrieben:"Kommt Zeit, kommt Rat" vom 15.11.2018 auf Udos Lawblog befasst sich mit dem Thema der ED.
Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gegen einen Beschuldigten mangels Tatverdachts ein. Doch die Polizei besteht darauf, dass der Betroffene sich erkennungsdienstlich behandeln lässt (Fotos, Fingerabdrücke etc.) und die Daten in den Fahndungscomputern gespeichert werden. Das klingt erst mal paradox. Aber im Verwaltungsrecht ist vieles möglich – unter anderem genau das.
Das ist ganz einfach: Auf Resttatverdacht kann nach der Verfahrenseinstellung immer dann erkannt werden,
wenn es einem Verdächtigen nicht gelingt, seine Unschuld zu beweisen! Das Verwaltungsgericht entscheidet
in solchen Fällen regelmäßig auf Resttatverdacht, sofern die STAschaft ein Interess bekundet. Darüber hinaus
gestattet der Resttatverdacht Einbehaltung sowie Zerstörung von Eigentum und Ablehnung von Entschädigung nach Verfahrenseinstellung. Klagen gegen Maßnamen aus Resttatverdacht sind in aller Regel sinnlos. Dem Kläger werden meist auch noch die Verfahrenskosten aufgebrummt. Letztlich erfolgt eine Bestrafung ohne Anklage und trotz Verfahrenseinstellung nach Maßgabe des Polizeirechts und als Verwaltungsakt.

Edit: Folgebeitrag wegen Regelverstoßes gelöscht. GLF-Moderation
Wallma
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Registriert: 22.07.2018, 06:09

Re: Erkennungsdienstliche Behandlung bei Verfahrenseinstellung, hinreichenden Tatverdacht, Anfangsverdacht und Rückfallg

Beitrag von Wallma »

Nicht nur Ki* sind betroffen, auch SchlauerFuchs kann kein Tornadopilot werden
Auch ich bin ein Betroffener ich hatte als Azubi mit 17 schon eine EC - Karte , damlas zog jemand zu DM - Zeiten 500 DM von meine Konto ab, die Polizei ermittelte gegen mich ( Vortäuschen einer Strafteat ) und es wurde ohne Auflage gem. 204 Abs. 1 STPO eingestellt, als ich dann bei der Bundewehr Offizier und Tornado - Pilot werden wollte, obwohl ich formell die Voraussetzungen erfüllte mid. mittle Reife + Berufsabschluß und den Eignungstet der Offizier Prüfungszentrale in Köln bestanden hatte, offenbarte man mir, dass ich zwar ein sauberes Führungszeugnis habe , aber im IBP - KAN noch die " Sache " wegen Vortäuschen einer Straftat gespeichert ist, was sowohl die Einstellung als Offizieranwärter, sowie die Einstellung als Wehrpflichtiger nicht möglich machte.

Das mag bei den Fragesteller nach 153 a STPO zutreffen , aber bei § 204 Abs. 1 wie es bei mir der Fall war, wurde ja vom Gericht die Sache eingestellt weil bei einer Verhandlung mit einem Freispruch zu rechnen war, so der Tenor des Urteils. Aber dennoch mußte ich erst die Löschung vor dem Verwaltunggericht unter B 4 S 98 808 beantragen, weil irgend jemand mich mit Bin Laden verwechselte und einen sog. " Restatverdacht " sah. Nur sah es das Verwaltunggericht anders, nur war die Stelle dann weg. ....

Aber Polizeirechtlich gibt es den sog. Resttatverdacht, d. H. selbst bei einem Freispruch od. bei einer regulären Einstellung durch die STA nach 170 II bzw. vor Gericht nach 204 Abs 1 STPO , darf die Polizei wenn ein sog Resttatverdacht gesehen wird den Fall weiter speichern, bei Kindern 2 Jahre lang, bei Jugendlichen 5 und bei Erwachsen 10. Da es 16 Bundeländer gibt, ist es auch verschieden geregelt. Berlin ist großzügig und speichert nur 3 Jahre weiter, Bayern ist sehr streng und speichert 10 Jahre weiter. In Bayern ist die Rechtsgrundlage das Polizeiaufgabengesetz Art. 38 ... .Leider ist die weitere Speicherung die Regel was ich bei § 153 a STPO noch für vertretbar halte , od. ggf durch eine Einzelfallprüfung geklärt werden müßte, aber eine weitere Speicherung wie es in der Praxis ist bei einer Einstellung nach 170 II bzw. 204 Abs 1 STPO halte ich für falsch ist aber in vilen Polizeigesetzen der 16 Bundesländer erlaubt.
Gast

Re: Erkennungsdienstliche Behandlung bei Verfahrenseinstellung, hinreichenden Tatverdacht, Anfangsverdacht und Rückfallg

Beitrag von Gast »

Wen interessiert das eigentlich? Warum beschäftigt ihr euch nicht mit was nützlichem?
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Horizonzero
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Re: Erkennungsdienstliche Behandlung bei Verfahrenseinstellung, hinreichenden Tatverdacht, Anfangsverdacht und Rückfallg

Beitrag von Horizonzero »

Im Prinzip kann es kein Fehler sein sich über die Mühlen der Justiz zu informieren.
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Gast

Re: Erkennungsdienstliche Behandlung bei Verfahrenseinstellung, hinreichenden Tatverdacht, Anfangsverdacht und Rückfallg

Beitrag von Gast »

Gast hat geschrieben:Wen interessiert das eigentlich? Warum beschäftigt ihr euch nicht mit was nützlichem?
Stell dir vor du willst dir einen "schönen Tag machen" und kommst in so eine Situation!
Gast

Re: Erkennungsdienstliche Behandlung bei Verfahrenseinstellung, hinreichenden Tatverdacht, Anfangsverdacht und Rückfallg

Beitrag von Gast »

Daß wir praktisch in einer Diktatur leben und die Strafverfolgungsbehörden so gut wie alles machen (und machen dürfen), wenn sie einen am Arsch kriegen wollen ist nichts neues.
Gast

Re: Erkennungsdienstliche Behandlung bei Verfahrenseinstellung, hinreichenden Tatverdacht, Anfangsverdacht und Rückfallg

Beitrag von Gast »

Dass es die Polizei bzw. die Geheimdieste sind und nicht die Staatsanwaltschaft ist etwas neues!
Oder etwas altes.
weiter

Re: Erkennungsdienstliche Behandlung bei Verfahrenseinstellung, hinreichenden Tatverdacht, Anfangsverdacht und Rückfallg

Beitrag von weiter »

Gast hat geschrieben:Wen interessiert das eigentlich? Warum beschäftigt ihr euch nicht mit was nützlichem?
Neben dem Restatverdacht gibt es noch die sog "Gefahrenabwehr" nach dem Gefahrenabwehrrecht, ebenfalls als Verwaltungsakt. Auch hier: Einbehaltung und Zerstörung von Eigentum ist möglich, Klage dagegen fast immer sinnlos. Ob und welche Gefahr abgewehrt werden muss entscheidet natürlich die Polizei, vollzieht, und der Betroffene muss sich vor dem Verw.Ger. dagegen wehren. Wurde schon einmal ein Verfahren einfestellt, darf beim nächsten Mal eine "Gefahrenabwehr" erfolgen, wie fadenscheinig die Verdachtsmomente auch immer gewesen sein mögen. Mehr über diese Jauche zu schreiben wäre zuviel des Guten.
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