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schwach begabte P.

Oh happy day?

Beitrag von schwach begabte P. »

3 StR 401/19

1.Der Angeklagte lernte über seine Beziehung zum Mitangeklagten im Jahr 2013 dessen Nichte kennen, die damals noch zehnjährige Zeugin M.. Mit der Zeit entwickelte sich zwischen dem Angeklagten und der Zeugin eine gegenseitige Zuneigung. Sie schrieben sich Textnachrichten, in denen sie einander ihre Liebe bekundeten, und tauschten Küsse aus. Das Alter der Zeu-gin war dem Angeklagten bekannt.An einem Tag kurz vor dem 15.August 2015 übernachtete die inzwi-schen zwölf Jahre alte Zeugin in der Wohnung des Mitangeklagten. Der damals 26jährige Angeklagte hielt sich ebenfalls dort auf. Gemeinsam nahmen die Zeugin und der Angeklagte ein Bad. Danach legten sie sich zusammen auf ein Bett und führten im gegenseitigen Einvernehmen den vaginalen Geschlechts-verkehr bis zum Samenerguss durch, wobei der Angeklagte ein Kondom be-nutzte. Ihre Beziehung dauerte mehrere Monate fort.2.Die Strafkammer hat das Tatgeschehen als schweren sexuellen Miss-brauch von Kindern gemäߧ176 Abs.1, §176a Abs.2 Nr.1 StGB gewertet. Sie hat die Annahme eines minder schweren Falls nach §176a Abs.4 Halb-satz2 StGB im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Zeugin zum Tat-zeitpunkt am oberen Ende der Schutzaltersskala befunden habe, der Angeklag-3456
-5-te unbestraft gewesen sei und die psychosexuelle Entwicklung der Zeugin -indes nur diese-erkennbar deutlich weiter entwickelt gewesen sei, als sich aus ihrem Lebensalter ergebe. Damit sei der Reifeabstand zwischen dem eher gehemmt wirkenden Angeklagten und der Zeugin nicht so weit gewesen, wie es nach dem Alter der beiden Personen den Anschein haben könne(UA S.9f.). Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer zugunsten des Ange-klagten sein weitgehendes Geständnis und das Fehlen nachteiliger Tatfolgen für die Zeugin gewürdigt. Zu seinen Lasten hat sie erwogen, dass er nach Be-kanntwerden des laufenden Ermittlungsverfahrens ein Betäubungsmitteldelikt beging.3.Hiergegen wendet die Staatsanwaltschaft ein, dass die Feststellungen einen minder schweren Fall nicht trügen. Die zwölfjährige Zeugin habe sich nicht kurz vor Vollendungdes 14.Lebensjahrs befunden, mithin nicht am obe-ren Ende der Schutzaltersskala. Dass sie in ihrer psychosexuellen Entwicklung ihrem Alter voraus gewesen sei, sei ebenso wenig belegt wie der Umstand, dass sie durch das Tatgeschehen keine Beeinträchtigungen in ihrer körper-lichen und seelischen Entwicklung davongetragen habe. Die Strafkammer habe überdies rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass es zu einem Eindrin-gen in den Körper des Opfers und nicht des Täters gekommen sei
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Zidane
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Re: Oh happy day?

Beitrag von Zidane »

Danach legten sie sich zusammen auf ein Bett und führten im gegenseitigen Einvernehmen den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch, wobei der Angeklagte ein Kondom benutzte.
Damit zeigt für mich eigentlich sich am Stärksten die Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung.

Da gibt es ein Einvernehmen und es kommt trotzdem zu einem Urteil.

Hier aber entgegen der Erwartungen dann doch mehr für den Angeklagten mit seinen Teilfreisprüchen. Solch ein Urteil lässt doch hoffen, dass solche Fälle doch individuell und nicht pauschal verurteilt wird.
"Das Schlimme an dieser Welt ist, dass die Dummen todsicher und die Intelligenten voller Zweifel sind." - Bertrand Russell (1872 - 1970)
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Horizonzero
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Re: Oh happy day?

Beitrag von Horizonzero »

Die Krux liegt im Alter des Mädchen, ein paar Monate jünger und es hätte keinerlei Einsicht der Kammer gegeben, und ein paar Monate später vermutlich kein Verfahren.
679KCNGQQ (Teleguard)
Opa

Re: Oh happy day?

Beitrag von Opa »

... ebenso wenig belegt wie der Umstand, dass sie durch das Tatgeschehen keine Beeinträchtigungen in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung davongetragen habe.
Das eigentlich Schlimme ist, dass Sex a priori als schädlich angesehen wird, auch wenn er wie hier einvernehmlich betrieben wird. Dass jugendlicher Sex zwangsläufig seelische Spätfolgen haben muss, ist nichts als eine zweckdienliche Schutzbehauptung, um eine Rechtfertigung zu haben für die sexuelle Hexenjagd, die den wirklichen Schaden bei dem Mädchen verursacht.

Die Strafkammer habe überdies rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass es zu einem Eindringen in den Körper des Opfers und nicht des Täters gekommen sei
Mit einem Messer oder wie?
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