Hier können auch nicht registrierte Gäste schreiben.
Forumsregeln
Regeln für den Offenen Bereich

Für alle Gäste gelten die üblichen Forenregeln.

Registrierte Benutzer sollen hier keine Threads eröffnen, sondern dafür die anderen Unterforen nutzen, dürfen aber Antworten erstellen.

Das Posten von

- Links jeder Art, mit Ausnahme GLF-internen Links,
- Bildern aller Art per img-Funktion, weil damit auch IPs der User ermittelt werden können,
- URLs im Text

ist nicht erlaubt.

Außerdem werden keine sachfremden Diskussionen über z.B. Esoterik, Wahnvorstellungen, Endzeitverkündungen... zugelassen. Für solche Sachen gibt es woanders genug Möglichkeiten der Diskussion. Wir werden besonders auf wiederkehrende Spammer achten.

Bitte antwortet auch nicht auf Massenspam mit Beschimpfungen und Drohungen. Nutzt für solche Beiträge den Meldebutton oder ignoriert sie.

Beiträge oder Threads, die gegen obige Regeln verstoßen, werden kommentarlos entfernt und die Antworten darauf ebenfalls.

Immer wieder finden es Gäste lustig, sich einen Namen zu geben, der obszön oder beleidigend sein soll. Wundert Euch nicht, wenn diese Threads oder Beiträge nicht freigeschaltet werden.
Japaner

Das ist keine perfekte Anleitung zum Grooming!

Beitrag von Japaner »

Konischiwa Pedosans.
Der BGH hat mal wieder aufgehoben.

Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte die 14Jahre alte Ne-benklägerin in einem „Chatroom“ im Internet kennen, wobei er sich ihr als 18Jahre alter Auszubildender namens „M.“ vorstellte, derSchlagzeug in einer Band spielt. Er vermochte schnell das Vertrauen der mit Minderwertig-keitskomplexen ringenden Nebenklägerin zu gewinnen. Nach kurzer Zeit führte er sich über einen anderen Account gegenüber der Nebenklägerin mit einer weiteren Identität als Fotomodell und Bandkollegindes „M.“ ein, die er „B.“ nannte. Die Nebenklägerin glaubtebeide Legenden und kommunizierte mit bei-denin der Annahme, es handele sich um verschiedene Personen, wobei sie jeweils auch über ihre Verbindung zu der anderen „Identität“ berichtete. Nach-dem der Angeklagte der Nebenklägerin unter der Legende „B.“ berichtet hat-te, dass sich „M.“ in sie verliebt habe und sich erotische Fotos von ihr wün-sche, schickte ihm die Nebenklägerin, die sich ihrerseits in „M.“ verliebt hat-te, mehrere Nacktfotos von sich.Um die Nebenklägerin vollends gefügig zu machen, führte sich der Angeklagte unter einem neuen Account mit einer weite-ren Legende („S.“) ein. Unter dieser Legende drohte er der Nebenklägerin nun damit, ihrer Mutter von den Nacktfotos zu berichten oder diese Dritten zu übersenden und erwirkte auf diese Weise, dass die Nebenklägerin bei mehre-ren Videotelefonaten auf seine Anweisungen hin sexuelle Handlungen an sich vornahm und sich dabei –ebenfalls auf Weisung des Angeklagten –mehrfach unter anderem auch mit Gegenständen selbst penetrierte (FälleII.2.a.undc.der Urteilsgründe).

Nachdem der Angeklagte der Nebenklägerin unter der Legende „S.“ erfolgreich vorgespiegelt hatte, dass er seinerseits von einer japanischen krimi-nellen Organisation erpresst werde und „B.“ sich für diese zwangsweise prosti-tuieren müsse, entwickelte die Nebenklägerin auch positive Gefühle für „S.“. In der Folge erklärte der Angeklagte der Nebenklägerin bei einer Viel-zahl von Chats unter der Legende „S.“, dass die „Japaner“ Bildermit sexu-ellen Handlungen von ihr haben wollten. Als die Nebenklägerin dies ablehnte, erklärte ihr der Angeklagte, dass dann nur „B.als Lösung“bliebe. Die Neben-klägerin war daraufhin bereit,noch einmal Fotos von sich nach Anweisung der Japaner zu fertigen, um „B.“ Einsatz als Prostituierte abzumildern und dafür zu sorgen, dass „S.“ nichts passiert. Als ihr von dem Angeklagten unter der Legende „S.“ ausgerichtet wurde, dass „der Japaner“ Fotos von ihr wolle, auf denen sie sich ihre Finger vaginal und anal einführt, lehnte die Nebenkläge-rin dies ab. Daraufhinrichtete ihr der Angeklagte aus, dass „der Japaner“ dann einen Fotografen zu ihr schicken würde, umdie Bilder zu fertigen. Um diese für sie erschreckenden Repressalien des„Japaners“ von sich abzuwenden, kam die Nebenklägerin doch der Aufforderung nach und penetrierte sich selbst, wo-bei sie sich unter anderem auch einen Gegenstand vaginal einführte. Hiervon fertigte sie Fotos, die sie dem Angeklagten übersandte (FallII.2.d.der Urteils-gründe). Schließlich erklärte der Angeklagte der Nebenklägerin bei diversen Chats, dass sich „B.“ wieder für den„Japaner“ prostituieren müsse und dieservon ihr weitere Bilder mit sexuellen Handlungen (vaginale Selbstpenetration mit einem Gegenstand) verlange. Als die Nebenklägerinmitteilte, dass sie keine derartige Handlung vornehmen und keine Bilder davon machen wolle, berichte-te ihr der Angeklagte zum Schein von einem unmittelbar bevorstehenden Ter-min für „B.“, bei dem diese sexuelle Handlungen mit mehreren Männern vorzunehmen habe. Um dies abzuwenden, nahm die Nebenklägerin schließlich nochmals eine Vielzahl von sexuellen Handlungen an sich vor, wobei es auch zu teilweise schmerzhaften Selbstpenetrationen mit Gegenständen kam. Hier-von fertigte sie Fotos und Videos, die sie dem Angeklagten übersandte. Mehr-fach wies der Angeklagte sie dabei durch Chats unmittelbar zu bestimmten se-xuellen Handlungen an. Dabei gab ervor, nur Anweisungen der „Japaner“ zu übermitteln (FälleII.2.e.der Urteilsgründe).
4 StR 624/19 vom 10. März 2020
Vorinzdanz Siegen, LG, 04.07.2019 ‒42 Js 1396/18 55 KLs 11/19
Benutzeravatar
Mitleser
Beiträge: 4858
Registriert: 28.01.2011, 17:45
AoA: 2-12

Re: Das ist keine perfekte Anleitung zum Grooming!

Beitrag von Mitleser »

Stimmt, für "Pedosans" ist die Anleitung ungeeignet, da 14-Jährige doch viel zu alt für sie sind. ;)
Antworten