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ED659

Beschuldigter

Beitrag von ED659 »

Ich habe eine Frage an die Hobby-Juristen hier:
wenn man mich fest nimmt, weil ich mir einen schönen Tag mache, bin ich dann direkt beschuldigter?
Muss es für die Beschuldigteneigenschaft eine ganz konkrete Tat geben und recht es dafür aus sich einen schönen Tag in einer Gruppe gemacht zu haben?
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Sakura
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Re: Beschuldigter

Beitrag von Sakura »

Als festgenommener ist man nur verdächtig.
Beschuldigter ist man, wenn Anklage erhoben wurde.
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Gast

Re: Beschuldigter

Beitrag von Gast »

Danke, Sakura. Kann man als nicht Beschuldigter dann auch einer ED-Behandlung unterzogen werden müssen?
Ich bin mir nicht sicher, ob das in der STPO oder in den Sicherheitsgesetzen der Länder geregelt ist.
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Sakura
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Re: Beschuldigter

Beitrag von Sakura »

Leider ja - ED-Behandlungen sind bei Verdächtigen normalerweise das erste. Damit gleicht man Informationen aus früheren Straftaten ab.
Das Problem dabei ist, die Daten hinterher wieder gelöscht zu bekommen.
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Gast

Re: Beschuldigter

Beitrag von Gast »

Sakura, kannst du das bitte näher begründen?
§ 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten, da steht in keinem kein Wort "Verdächtigen" oder Zeuge.

" Die Voraussetzung, dass der Adressat der Maßnahme Beschuldigter ist, gewährleistet jedoch, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpft und nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt ergeht, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgeht und sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens ergibt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39/16 - juris Rn 16; Brauer, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 81b, Rn 5 f. mwN."
Verwaltungsgericht Köln
Beschluss
20 L 659/20
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Horizonzero
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Re: Beschuldigter

Beitrag von Horizonzero »

Sobald es einen Verdacht gibt wird man als Beschuldigter behandelt bis ggfs. der Verdacht fallen gelasen wird. Denke ich zumindest.
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Khito

Re: Beschuldigter

Beitrag von Khito »

Sakura hat geschrieben: 06.09.2020, 09:07 Als festgenommener ist man nur verdächtig.
Beschuldigter ist man, wenn Anklage erhoben wurde.
Das ist falsch, wie sich bei einem Blick in § 157 StPO feststellen lässt.
Beschuldigter ist ED659, wenn gegen ihn auf Grund des Anfangsverdachts einer verfolgbaren Straftat strafprozessuale Maßnahmen veranlasst worden sind.
Wenn gegen ED659 Anklage erhoben worden ist, ist er Angeschuldigter.

Als erstes muss hier aufgeklärt werden, auf welcher Rechtsgrundlage ED659 festgenommen worden ist: Zur Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz (dann ist er Beschuldigter nicht) oder zur Strafverfolgung (dann ist er Beschuldigter, da bereits die Festnahme eine strafprozessuale Maßnahme ist).

Dann muss hier weiter aufgeklärt werden, ob und wenn ja mit welchem Vorwurf die Polizisten ED659 konfrontiert haben, ob sie ihn über strafprozessuale Rechte belehrt haben und von ihm zu einem Geschehen Auskunft verlangt haben.

Im Moment ist der Vortrag von ED659 viel zu unvollständig, um irgendwelche Ferndiagnosen geben zu können.

Die Strafprozessordnung stellt auf den Begriff des "Verdächtigen" nicht ab, da gibt es nur Verdachtsstufen. Ein "Tatverdächtiger" wird nur in § 153f Abs. 2 Nr. 3 StPO erwähnt, und in § 163b StPO heißt es "Ist jemand einer Straftat verdächtig", womit einfach die Person gemeint, gegen die ein Anfangsverdacht besteht. Der Wikipediaartikel, in dem es heißt "Ein Verdächtiger ist eine (natürliche) Person, gegen die ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht (§ 152 Abs. 2 StPO). Zum Beschuldigten wird der Verdächtige nach inzwischen überwiegender Auffassung, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat mit Verfolgungswillen (sog. Inkulpationsakt der Strafverfolgungsbehörden) als Beschuldigter (sog. Verfolgung in personam) ermittelt wird." verbreitet deshalb Irrlehre.


§ 81b Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten, da steht in keinem kein Wort "Verdächtigen" oder Zeuge.
Ganz einfach: Weil die Maßnahme nach § 81b StPO bereits eine strafprozessuale Maßnahme auf Grundlage eines Tatverdachts ist. Siehe oben: Beschuldigter ist ED659, wenn gegen ihn auf Grund des Anfangsverdachts einer verfolgbaren Straftat strafprozessuale Maßnahmen veranlasst worden sind. Deshalb lässt sich der Begriff des "Verdächtigen" in der StPO nicht anknüpfen: Einen "nur Verdächtigen", gegen den eine strafprozessuale Maßnahme bereits veranlasst worden ist, gibt es nicht, weil diese Person mit der Veranlassung schon Beschuldigter ist.

Auch zur ED-Behandlung gilt, dass uns ED659 keine brauchbaren Informationen vorgelegt hat. Eine ED-Behandlung ist nicht nur nach der Strafprozessordnung möglich, sondern auch auf Grundlage des Polizeigesetzes. Hier muss also erst geklärt werden, auf welcher Rechtsgrundlage die ED-Behandlung angeordnet und durchgeführt worden ist. Dazu muss ED659 erst die erforderlichen Auskünfte erteilen.
ED659

Re: Beschuldigter

Beitrag von ED659 »

Zur Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz (dann ist er Beschuldigter nicht) oder zur Strafverfolgung (dann ist er Beschuldigter, da bereits die Festnahme eine strafprozessuale Maßnahme ist).
Polizeigesetz, Sachen Anhalt
ob und wenn ja mit welchem Vorwurf die Polizisten ED659 konfrontiert haben, ob sie ihn über strafprozessuale Rechte belehrt haben und von ihm zu einem Geschehen Auskunft verlangt haben.
Wie war das in Aschersleben?
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