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Juristisches

Einziehung bei Straftat

Beitrag von Juristisches »

4. Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand, soweit die Strafkam-mer die Einziehung der sichergestellten externen Festplatte angeordnet hat. Nach §184b Abs.6 Satz1StGBsind zwar Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen. Dierechtfehlerfreien Feststellungen belegenauch, dass der Angeklagte die Festplatte zum Speichern der inkriminierten Tatvideosver-wendete. Es fehlen indes Feststellungen dazu, ob es angesichtsdes Wertes der sichergestellten Festplatte technisch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die dort gespeicherten Dateien in einer Weise zu löschen, dass diesenicht wie-derhergestellt werden können. Solchewären aber zu treffen gewesen, weil für Anordnungen gemäß §184b Abs.6 StGB der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt (§74f StGB) und gegebenenfalls von der Möglichkeit des §74f Abs.2 StGB Ge-brauch gemacht werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 19.Mai 2020 –2StR 448/19, juris Rn.2; BGH, Beschluss vom 8.Mai 2018 –5StR 65/18, juris Rn.9f.mwN).
Beschluss des 2. Strafsenats vom 2.2.2021 - 2 StR 461/20