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Gast

Fallbeispiel: Der Kuss

Beitrag von Gast »

Ein 22-jähriger Angeklagter küsst eine 13-jährige bei ihrer Geburtstagsparty. Der Kuss erfolgt kurz vor Mitternacht, also noch bevor das Mädchen 14 Jahre alt ist. In der Folgezeit werden die beiden ein Paar, alle sexuellen Handlungen erfolgen einvernehmlich. Sollte jemand den Geburtstagskuss fotografiert haben, stellt dieser dadurch Kinderpornographie her und besitzt diese fortan in strafbarer Weise. Schickt er das Foto auch noch in eine WhatsApp-Geburtstagsgruppe, kommt das Tatbestandsmerkmal "Verbreiten" hinzu und wird das Foto durch die Empfänger nicht umgehend gelöscht, machen diese sich ebenfalls strafbar. Sowohl der Fotograf als auch die WhatsApp-Gruppenmitglieder wären dann gemäß § 184b Abs. 3 StGB (Wiedergabe, Abruf oder Besitz von kinderpornographischen Inhalt) zu 1 Jahr Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Wieso ist das Foto von einem Kuss ohne Zunge problematisch?
Es handelt sich dabei um ein "Beispielsfall aus der Praxis" eines Richters, Robert Grain, und das noch aus München.

Ganzer Artikel auf LTO "Kinderpornographie-Delikt verfassungswidrig?" Da will ein durch KiPo verrückt gewordener Richter die Strafvorschriften kippen lassen. Wahrscheinlich durch den seit 2005 andauernden Konsum selbst etwas ... geworden.
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Horizonzero
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Re: Fallbeispiel: Der Kuss

Beitrag von Horizonzero »

Denke das ist ein wenig weit hergezogen, der Kuß wird nicht zum Sexualdelikt blos weil später legitimer Verkehr stattfand. Auch stellt das Kussbild kein sexuelle Handlung dar, oder sin die nakt auf dem Bild?
679KCNGQQ (Teleguard)
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naylee
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Re: Fallbeispiel: Der Kuss

Beitrag von naylee »

Ist das tatsächlich ein echter Fall? Das würde mich wundern und schockieren. Oder schockieren und wundern. Keine Ahnung, die Welt ist so verrückt....
Wie nur kann ich derjenige sein, vor dem die Kinder dieser Welt gewarnt werden, von dem sie sich fernhalten sollen, wenn sie doch meine Gegenwart ganz und gar erbaulich finden?
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