Die Mainstream-Medien haben überwiegend unvollständig und damit falsch berichtet.
Nun ja sie können natürlich nicht das gesamte Bundesgerichturteil publizieren
1P.323/2003 /sta Urteil vom 25. Juni 2003
http://www.bger.ch/index/juridiction/ju ... le2000.htm
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach den für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) lernte der pädosexuelle Beschwerdeführer am 1. April 1990 auf Vermittlung eines Bekannten in Dresden die geschiedene A.________ und deren fünf Söhne kennen. In der Folge besuchte er die Familie mehrfach an ihrem Wohnort und unternahm mit ihr mehrere Reisen. Am 7. Dezember 1990 heiratete der Beschwerdeführer A.________ und zog mit der Familie in die Schweiz. In der Zeit vom April 1990 bis zum 12. Februar 1993 (mit Ausnahme der Zeit in Untersuchungshaft vom 21. November 1991 bis 8. Januar 1992 sowie von Mitte August 1992 bis 6. Februar 1993) nahm der Beschwerdeführer mit seinem Stiefsohn B.________ (geboren am 25. März 1980) an verschiedenen Orten, namentlich in Dresden, Susch, Mellingen und Linn, in Tunis, Libyen, Italien, Paris, Bremen und Rotterdam in unbestimmt vielen Fällen und in unregelmässigen Abständen sexuelle Handlungen bis hin zum Oral- und Analverkehr vor. Darüber hinaus verging sich der Beschwerdeführer, insbesondere in der Zeit vom 6. bis 12. Februar 1993 in Rotterdam, aber auch einige Male zu früheren, nicht mehr eruierbaren Zeitpunkten an nicht mehr eruierbaren Orten sexuell an seinem Stiefsohn C.________ (geboren am 5. März 1983).
In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass der Beschwerdeführer kein Ersttäter ist. So liegen der Verurteilung durch den Crown Court Leeds/GB vom 4. Januar 1988 schwere sexuelle Übergriffe zum Nachteil von zwei vorpubertären Kindern in England zu Grunde. Im Weiteren liess er sich nach seinem eigenen Eingeständnis auch auf seinen früheren Reisen in Afrika und Australien sowie etwa im Januar 1986 in Zürich sexuelle Übergriffe zum Nachteil verschiedener Knaben zu Schulden kommen (vgl. Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung 1P.323/2003 vom 25.6.2003 E. 2.4; ferner Gutachten, Untersuchungsakten, HD 29/12/8 S. 17; Akten des Obergerichts, Auszug aus dem Protokoll, act. 284, S. 4 und 17). Erwähnenswert erscheint hier auch der unter dem Titel einer angeblichen, zumindest falsch verstandenen "Satiationstherapie" erfolgte intensive Vertrieb von Kinderpornographie.
Die Anwendung der Schweizer Sicherungsverwahrung(SV) verstößt nach meiner Rechtsauffassung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Das beurteilte das BG anders – nun gut es sollte mal wieder einmal erwähnt werden, dass Meier nicht lebenslänglich verwahrt ist. Er befindet sich lediglich in der Massnahme59 und hat somit ein Anrecht auf Verwahrungsüberprüfung. Also den mit der Klage an Strassburg ist somit zum vornherein zum Scheitern verurteilt. Aber nur zu dann macht sein RA nix dümmeres.
4.4.2 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Verwahrung mit den massgeblichen Gesichtspunkten des Sanktionen- und Massnahmenrechts auseinander und würdigt die einzelnen Komponenten zutreffend. Die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verletzt daher kein Bundesrecht.
http://www.blick.ch/news/schweiz/das-zu ... 46725.html
Es wurden Dateien auf den Stick geladen, nachdem der Stick bei Beat in seiner Zelle beschlagnahmt worden waren.
Was schwafeln Sie da für einen Blödsinn?
Wo sind die Beweise für die Behauptung? Eben sehen Sie – es gibt sie nicht – von mir aus dürfen Sie und Co. glauben was sie wollen. Ich meinerseits halte mich da lieber an die Fakten – sprich Urteile etc.
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II. Erwägungen
1. a) Aus dem von den Beschwerdegegnern eingereichten Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Dezember 2004 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine seit der Adoleszenz tief verwurzelte Pädophilie festgestellt wurde. Selbst bei langjähriger und intensiver Behandlung mit dem Ziel der Selbstkontrolle sei kaum mit einer wesentlichen Reduktion der Rückfallsgefahr zu rechnen. Eine gerichtlich beigezogene Expertin attestierte «eine tiefgreifende, vor allen Dingen homosexuell orientierte pädophil fixierte Sexualdevianz mit Bevorzugung von Kindern vor allem unter 12 Jahren». Es sei davon auszugehen, dass die Handlungsschwelle bezüglich zu erwartender sexueller Handlungen mit Kindern niedrig sei. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer unter Freiheitsbedingungen den Kontakt zu Kindern oder anderen Risikosituationen meiden werde. Ungünstig hinsichtlich der Legalprognose wirke sich namentlich seine Tatverleugnung aus. Die von der Vorinstanz angeordnete Verwahrung sei deshalb nicht zu beanstanden.
Weiter geht aus dem Urteil hervor, dass X. bereits am 4. Januar 1988 in England wegen einschlägiger Delikte bestraft worden ist und dass er zudem zugab, er habe sich «auch auf seinen früheren Reisen in Afrika und Australien sowie etwa im Januar 1986 in Zürich sexuelle Übergriffe zum Nachteil verschiedener Knaben zu Schulden kommen» lassen.
Erwähnt wird schliesslich auch der intensive Vertrieb von Kinderpornografie.
Wie der «Blick» im beanstandeten Bericht vom 24. August 2006 (und ebenso die «Neue Züricher Zeitung am 12. April 2003) erwähnt, wurden zahlreiche weitere Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt.
http://presserat.ch/23700.htm