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Sascha
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Re: Pädothema vor politischer Überzeugung?

Beitrag von Sascha »

Zidane hat geschrieben: 13.12.2020, 19:54 @LeGo, meine Antwort ...
Sascha hat geschrieben: 31.08.2020, 15:04 es gibt nämlich in Deutschland kein Verfassungsgericht, sondern nur eine Volksverarschung die sich so nennt, aber in der Realität nichts anderes ist als eine Verwaltungsstelle für Gnadengesuche. .... die "Verfassungsgericht" genannte Volksverarsche kann ...
Und was genau soll daran Diffamierung sein?

Hier der Paragraph, der das BVerfG zur Volksverarschung macht:

BVerfGG §93d Abs. 1 Satz 3:
Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

Das ist selbst klar verfassungswidrig, denn es verstößt gegen den Art. 103 Abs. 1 GG, Anspruch auf rechtliches Gehör:
Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190> 107, 395 <409> m.w.N.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet auch, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 21, 191 <194> 96, 205 <216> stRspr).

Zwar hat das Gericht bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken, ohne dass darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt. Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182 <188 f> 86, 133 <146>). Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht beachtet worden ist. Dagegen aber schützt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 1992 - 1 BvR 600/92 -, NJW-RR 1993, S. 383).\cite{1_BvR_1225/15}
Ein Verfassungsgericht mit verfassungswidrigem Verfassungsgerichtsgesetz ist anders als als Volksverarsche nicht zu bezeichnen. Das Volk glaubt, es könne eine Klage einreichen und dann müsste das Verfassungsgericht urteilen, dazu ist es ja da. Nein, muss es nicht, bäh, verarscht.
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Horizonzero
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Re: Pädothema vor politischer Überzeugung?

Beitrag von Horizonzero »

Ich denke da anders, aber egal- so ist halt die Meinungsfreiheit.
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