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Luna
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Registriert: 04.12.2010, 00:23
AoA: 6~11 flauschig sind!

§ 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

Beitrag von Luna »

Nachdem Anfang Juli ein Gesetz zur staatlichen Ächtung von pädophilen Lebensweisen unter dem Deckmantel des Kinderschutzes durchgewunken wurde. (§184l StGB) Ist Anfang Oktober ein Gesetz in Kraft getreten, welches deutsche Webseitenbetreiber von Liebespuppen mit kindlichen Zügen hart treffen wird. Bisher war „nur“ eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe für Personen vorgesehen die Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild herstellen, anbieten oder bewerben. Da ein Verkauf aber in der Regel online geschieht musste das Betreiben von Handelsplattformen im Internet natürlich ebenfalls kriminalisiert werden.

Kurzes Disclaimer: Immer dort wo eine Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen gefördert und ermöglicht wird gehe ich mit dem Gesetz zur Bekämpfung von "kriminellen Handelsplattformen im Internet" konform. ABER bei Puppen gibt es keine wissenschaftliche Evidenz dazu das Puppen zu mehr Missbrauch von Kindern führen.

§ 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Vergehen nach:
§ 184l Absatz 1 und 3

Das macht mich traurig. Händler und am ende des Tages auch Kunden von Puppen werden durch Politiker mit Menschen gleichgestellt die verfassungswidrige und terroristische Propagandamittel beziehen. Echte Kinder Missbrauchen oder mit Menschen handeln und diese zur Prostitution zwingen. Nur um einige Punkte aufzuzählen.

Aber es geht ja nur um den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit und nicht um die Ächtung von Pädophilen.

Am 10. November schrieb das Bundesministerium für Finanzen im Portal zur Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung über das Inverkehrbringen von nachgebildeten Kindern. § 184l StGB sei ein Strafrechtlicher Schutz der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit. Im gleichen Atemzug werden weitere Vorschriften genannt. So zum Beispiel: Spezifische restriktive Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen. Damit werden Händler von Puppen mit ohne nachweißbarer Fremdgefährdung mit Menschen gleichgestellt, die mit Waffen handeln. Waffen die nachweißbar für die Fremdgefährdung eingsetzt werden.

https://www.vsf-portal.de/jportal/portal/page/fpevsfn.psml
Die staatliche Vernichtung von Puppen muss sich für ihre Besitzer wie die Ermordung eines geliebten Familienmitgliedes anfühlen. Konsequent gegen die politische Verfolgung und Inhaftierung von unschuldigen Menschen!

Meine TeleGuard-ID: YHB6PWGT9
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