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Dorian
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„Verbreitens“ oder „zugänglich machen“

Beitrag von Dorian »

24-Jähriger stellt Kinderpornos ins Netz

Schwabmünchen Angeblich wollte er aus dem Internet nur Musik herunterladen. Doch die fand die Kriminalpolizei Augsburg nicht, als sie die sichergestellte Festplatte und weitere Gegenstände auswertete. Stattdessen entdeckte der ermittelnde Hauptkommissar verschiedene Medien, auf denen kinderpornografische Dateien gespeichert waren. Darüber hinaus hatte der junge Mann auch noch „spezielle“ Programme gespeichert, die er zum Download zugänglich machte. Insgesamt 36 Fälle wurden ihm zur Last gelegt.

Der 24-Jährige wurde nun vor dem Schwabmünchner Amtsgericht von Strafrichterin Susanne Hillebrand zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung verurteilt. Die Geldauflage beträgt 1000 Euro. Die sichergestellten Geräte bleiben eingezogen.

Der Angeklagte ließ fast ausnahmslos seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Ulrich S. Müller (Königsbrunn), für sich sprechen. Sofort eingeräumt wurde zwar während der Verhandlung der Besitz von kinderpornografischen Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Reichlich Diskussionsstoff bot indes die juristische Formulierung bezüglich der 36 Fälle des „Verbreitens“ von kinderpornografischen Schriften. Letztendlich war nur noch von „zugänglich machen“ die Rede.

Mit eher hilflosem Achselzucken reagierte der Angeklagte auf die Frage der Richterin: „Warum haben Sie diese wahrlich ekeligen Bilder und Filme nicht gelöscht?“ Kaum aufzublicken wagte der junge Mann, als Susanne Hillebrand nachhakte: „Und, haben Sie sich das auch angeguckt?“ - „Nur einmal“, flüsterte der Angeklagte. Warum er das alles gemacht habe, wisse er nicht. Denn niemals könne er einem Kind etwas antun. „Ich habe drei Nichten, die alles für mich sind.“

Dateien waren für viele Internetnutzer zugänglich

Ein Kripobeamter äußerte sich als Zeuge zum Vorwurf des Verbreitens der Schriften: „Im Download-Verzeichnis waren 46 Dateien drin, die freigegeben waren. Wie viel User (Nutzer) drauf zugreifen, kann ich nicht sagen.“

Eher kritisch reagierte der Verteidiger auf diese Angaben, vor allem vermisste er, dass die „Arbeitsumgebung“ nicht untersucht worden sei. Von „technischen Unsicherheiten“ sprach in diesem Zusammenhang Müller, aber auch davon, dass es der Angeklagte aufrichtig bereue, „etwas falsch gemacht“ zu haben. Quasi als „Denkzettel“ wollte er die Geldstrafe (90 Tagessätze) verstanden wissen.

Auf die öffentlich zugänglich gemachten Dateien verwies ebenso wie die Staatsanwältin auch die Richterin. Somit sei Dritten der Zugriff ermöglicht worden. Die sichtbare Reue des 24-Jährigen, zudem die insgesamt günstige Sozialprognose zog Susanne Hillebrand unter anderem mit ins Kalkül, als sie dem Angeklagten eindringlich zu verstehen gab: „Ich gehe davon aus, dass Sie sich die Strafe zur Warnung dienen lassen und keinen Blödsinn mehr anstellen.“
http://www.augsburger-allgemeine.de/Hom ... ,4505.html

Vielleicht ein Präzedenzfall, bei dem es darum geht die Dateien im Sharing-Ordner von Tauschbörsen zu bewerten.
War eine Zeit, da war ein Gott verliebt; In eine Taube weiß und rein; Hat sie gejagt, jedoch die Taube flog; In einen Wald ganz tief hinein © http://www.ostmusik.de/bernsteinlegende.htm Text: Kurt Demmler
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