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Gast

§44 StGB

Beitrag von Gast »

Droht das Fahrverbot auch bei Straftaten von Doppelehe bis Beleidigung?

Zusatzfrage: WTF ist das "Anti-Pädobär-Team(APT)"?
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Shirley
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Re: §44 StGB

Beitrag von Shirley »

Ich sehe diesen Paragraphen gerade zum ersten mal aber irgendwie macht der mich stutzig...
[...] kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn [...] hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.
Bedeutet das, dass eine Person die keinen Führerschein besitzt in den Knast geht, während eine Person, die die selbe Straftat begangen hat aber über einen Führerschein verfügt auf freiem Fuß bleibt?

Ist ein Führerschein also eine "Du kommst aus dem Gefängnis frei" Karte?
"Nun wie gefallen sie dir?", fragte Marilla.
"Ich kann mir vorstellen, dass sie mir gefallen", antwortete Anne vage.

Anne bekommt neue Kleider
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Matze
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Re: §44 StGB

Beitrag von Matze »

@Shirley so ungefähr. Allerdings kann das nicht der "Täter" entscheiden, sondern nur das Gericht.
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Horizonzero
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Re: §44 StGB

Beitrag von Horizonzero »

Im Umkehrschluß Menschen ohne Führerschein nicht bestrafen? Kanns ja auch nicht sein ...
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Matze
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Re: §44 StGB

Beitrag von Matze »

Ja eben. Und üblicherweise ist das ja auch kein "Angebot", sondern eher eine Strafe für Leute denen das Auto mehr fehlen würde als die Freiheit...
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Matze
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Re: §44 StGB

Beitrag von Matze »

Gast hat geschrieben:Droht das Fahrverbot auch bei Straftaten von Doppelehe bis Beleidigung?
Ja:
Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.
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