Dein dritter Satz stimmt so nicht Ovid, bspw. beim Mord- war die Gewalteinwirkung davor, unmittelbar während der Tat (eher unwahrscheinlich) und selbst wenn, kann das zu einer Sanktion führen. Man muss den Einzelfall sehen. Bei einer anderen Straftat stimmt Dein dritter Satz ebenso nicht. Bspw. zwingt ein Drogenkartell mit Gewalt einen Mann, Drogen zu schmuggeln. Findet die Behörde am Flughafen diesen Schmuggler, so wird er wegen Besitz drangenommen, egal ob das Kartell ihm mit Gewalt gedroht, oder sie ihm zugefügt hat. Das wird strafmildernd berücksichtigt, aber vollkommen frei kommt er nicht.
In diesem Fall galt sie als Opfer, die einer schonenden Behandlung und psychologischer Betreuung bedarf und der Täter trotz seiner Kindlichkeit als Schuldiger, bei dem gefordert wurde, die Strafmündigkeit für Kinder allgemein auf zwölf Jahre herab zu senken, damit das Gericht die Kinder nicht ins Gefängnis steckt, aber Maßnahmen einleiten kann, zu denen das Jugendamt nicht berechtigt ist.
Als Opfer hat sie ein Notwehrrecht. Sie hätte sogar Gewalt gegen das Kind anweden dürfen, hat es aber nicht können. Sie war in einer hilflosen Situationen, aus der sich kein Tatvorwurf ableiten lässt.
Bei der passiven Tat, vor einem Kind usw. hat Ovid wiederum Recht mit seinem ersten Satz. Ihr muss eine aktive Handlung nachgewiesen und ein moralischer Vorwurf gemacht werden können.
Wichtig neben der juristischen Bewertung ist die Polizeiliche, aus dem Polizeirecht:
[...meist noch unbekannten Täter. Kann dieser ermittelt werden, reduziert sich die Rolle des Tatopfers auf die des Tatzeugen bzw. auf die eines »Spurenträgers«, zumindest dann, wenn es sich um das Opfer eines sexuellen Gewaltdelikts handelt.
[Erstkontakt:] Der Erstkontakt mit Opfern von Gewalttaten erfordert von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten Sensibilität beim Einschreiten und ein Höchstmaß an Einfühlungsvermögen bei der Kommunikation mit dem Opfer.
Tatsache ist, dass insbesondere die Opfer sexueller Gewalttaten beim Umgang mit der Polizei und anderen, am Strafverfahren beteiligten Institutionen beklagen, dass ihnen mit Vorurteilen begegnet wird und bei ihnen oftmals der Eindruck haften bleibt, die Tat möglicherweise sogar selbst verschuldet zu haben.
Unbestritten ist, dass die Opfer sexueller Gewalttaten einen Anspruch darauf haben, von allen am Verfahren beteiligten Stellen professionell behandelt zu werden, zumal wissentliche Falschbeschuldigungen in diesem Deliktsbereich erwiesenermaßen die Ausnahmen sind [...].
Daneben gibt es Regelungen, die aus Personalmangel nur auf dem Papier statt finden. Bspw. der Täter muss entlastet werden, statt nur belastet und Beweise in alle Richtungen ermittelt werden. Man kann sich eher die Polizeipraxis anschauen, dort finden die Beweise zur Belastung den größeren bis alleinigen Anteil. So und da sie Verletzungen aufwies, die für eine Vergewaltigung typisch sind (und nein in dieser Situation hätte sie sich die sicher nicht selbst zufügen können) ist der Fall hier vollkommen klar.
Jetzt noch die juristische Definition aus dem Rechtslexikon:
Straftat
Drei juristisch genau definierte Merkmale machen eine Tat zur Straftat: Sie muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangen sein.
* Tatbestandsmäßig bedeutet, dass die Tat im Strafgesetzbuch beschrieben sein muss.
* Rechtswidrig ist jede tatbestandsmäßige Tat, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund wie etwa Notwehr vor.
* Schuldhaft begangen ist eine Tat, wenn sie dem Täter vorgeworfen werden kann. An der Vorwerfbarkeit fehlt es, wenn eine Schuldunfähigkeit, etwa aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, vorliegt.
In diesem Fall hier hätte sie einen Rechtfertigungsgrund der Notwehr, bzw. sie konnte nichts machen, wurde vergewaltigt- was einen größeren Rechtfertigungsgrund darstellt.
Dass ihr manche hier üble Absichten unterstellen, behaupten sie hätte sich selbst verletzen können und das nach eindeutigen Beweisen und 5 (!!!) Tätern ist schlicht lächerlich. Aber das wissen die Leute hier auch. Damit treffen Punkt zwei und drei sicher nicht zu, selbst wenn Punkt eins ein Treffer ist, reicht das nicht für die Definition als Straftat (wegen Punkt 2 und 3).
Punkt 3, Schuldunfähigkeit
Im Normalfall wird über geistige Unzurechnungsfähigkeit gesprochen. Hier handelt es sich um körperliche Unfähigkeit, sich gegenüber fünf Personen zu wehren. Immerhin waren Jugendliche dabei, sie weiblich, die Täter männlich. Ich denke darüber wird es keine ernsthaften Diskrepanzen geben.
Die Zahl derer, die durch zu viele Informationen nicht mehr informiert sind, wächst. Rudolf Augstein
Zu viel Ideologie hat noch stets zu Terror und Unrecht geführt. Lokalzeitung.
Menschen sind in Ängsten viel stärker verwirrt als Tiere. Eugen Drewermann