Re: Verjährung
Verfasst: 12.12.2017, 23:35
wenn niemand was sagt, sind alle meiner meinung
Das ist so nicht richtig. Der Zeitpunkt der letzten Handlung ist bei Missbrauch ist entscheidend.Eine Tat verjährt nach spätestens 30 Jahren.
Zeitpunkt der Tat +5 bis 30 Jahre (je nach Schwere der Tat) = Zeitpunkt der Verjährung
Vetter hat geschrieben:Eine Verjährung gibt es also in diesem Deliktsbereich faktisch schon jetzt nicht mehr. Ob das noch verfassungsgemäß ist, wurde bislang noch nicht entschieden. Ich habe da so meine Zweifel. Aber vielleicht macht uns ja ausgerechnet der Fall Wedel schlauer.
Fischer hat geschrieben:Das "Grabschen" an den Hintern einer 18-Jährigen kann also noch nach 17 Jahren verfolgt werden. Das "überraschende" Einführen eines Fingers in die Scheide einer 20-jährigen Frau – ohne Gewalt, ohne Drohung, ohne Widerstand, ohne konkrete Gefährdung – bringt zwei bis 15 Jahre Freiheitsstrafe und verjährt erst am 50. Geburtstag der Betroffenen.
Inhaltlich liegst Du richtig, aber eine Anmerkung;Verjährung im Strafrecht
Je schwerer ein Delikt mit Strafe bedroht ist, desto länger kann es im Strafrecht geahndet werden. Für Straftaten aus dem Bereich des sexuellen Kindesmissbrauchs kommen Verjährungsfristen zwischen fünf und 30 Jahren in Betracht.
Für gewöhnlich beginnt im Strafrecht die Verjährung mit der Beendigung der Tat. Eine Ausnahme stellt der Beginn der Verjährung von schweren Sexualstraftaten dar. Dort ruht die Verjährung nach der Gesetzesänderung vom Januar 2015 bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Dies gilt auch für Taten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung begangen wurden, jedoch nur dann, wenn diese noch nicht nach der alten Rechtslage verjährt waren. Im deutschen Recht kann für eine Tat, die einmal verjährt ist, die Verjährungsfrist nicht mehr rückwirkend wieder aufleben.
Die rechtsverbindliche Ermittlung der Verjährungsfrist von sexuellem Missbrauch ist nur im Einzelfall möglich. Die Entscheidung trifft die jeweilige Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht.
Verjährung im Zivilrecht
Bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung sowie wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit sieht das Gesetz eine einheitliche Verjährungsfrist von 30 Jahren vor. Diese Frist gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs am 30. Juni 2013. Vorher verjährten die Ansprüche bereits nach drei Jahren. Die 30-jährige Frist gilt auch für bereits begangene Taten und bestehende Ansprüche, soweit diese noch nicht verjährt sind.
In Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist die Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen grundsätzlich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Betroffenen gehemmt. Lebt das Opfer bei Beginn der Verjährung mit dem Täter oder der Täterin in häuslicher Gemeinschaft, beginnt die Frist der Verjährung erst nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft.
Als ob ein Baby nach 50 (70) Jahren sich an die Tat, geküsst wurden zu sein erinnern könnte. Das erinnert mich an ein Kasperletheater, aber nicht an ein Gesetz, was realitätsnah ist. Du hast eine Bewertung von jemand anderem genommen;Gast hat geschrieben: Der zufällige Zungenkuss bei einem Neugeborenen (selbst die fiktiven Opfer für Beispiele werden immer jünger, unfassbar) würde dann rund 50 Jahre bis zur verjährung benötigen, kann aber bis zum 70. Lebensjahr des Opfers dauern, wenn Unterbrechungen hinzu kommen.
Jetzt stellt sich mir ganz ehrlich die Frage, ob es wert ist, sich mit diesem Gesetz inhaltlich noch auseinanderzusetzen, weil es sowieso in der Praxis keine Anwendung findet in dieser Form und falls doch, tatsächlich nicht verfassungskonform ist.Vetter hat geschrieben:Eine Verjährung gibt es also in diesem Deliktsbereich faktisch schon jetzt nicht mehr. Ob das noch verfassungsgemäß ist, wurde bislang noch nicht entschieden. Ich habe da so meine Zweifel. Aber vielleicht macht uns ja ausgerechnet der Fall Wedel schlauer.
Du liegst mit[color=#000000]Gast[/color] hat geschrieben:Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.
falsch.[color=#000000]Gast[/color] hat geschrieben:Der Zeitpunkt der letzten Handlung ist bei Missbrauch ist entscheidend.
(30 Jahre - Alter des Kindes bei der letzten Tat) + 3 bis 20 Jahre + Verjährungshindernisse +Unterbrechungsmaßnahmen = ungefährer Zeitpunkt ab dem ein Missbrauch verjährt sein könnte.
Wie kommst Du auf 40 Jahre?Gast hat geschrieben:Ab dann beginnt die Verjährung bis zu 40 Jahre ab dem 30. Geburtstag des Opfers.
Das Spiel "plausibel klingende Passagen, können durch andere Passagen ausgehebelt werden" lässt sich übrigens sehr beständig spielen, weshalb ich allgemein hin dazu neige, auf die Haarspalterei keine große Rücksicht zu nehmen.Nach eingehender Recherche ist uns aufgefallen, dass im Hinblick auf die Verjährungsfristen viele widersprüchliche Informationen im Umlauf sind. Öffentliche Stellen, Websites von Anwälten, caritative Einrichtungen und viele andere geben sehr unterschiedliche Auskünfte. Das zeigt uns, dass es einfach viel zu kompliziert ist und in sich schon Widersprüche birgt. So werden Passagen, die durchaus plausibel scheinen, wiederum durch andere Passagen ausgehebelt, wodurch
ein großer und unübersichtlicher Ermessensspielraum bleibt, der in keinster Weise der Tat und dem lebenslangen Leiden der Opfer gerecht wird.