Seite 2 von 4

Re: Verjährung

Verfasst: 12.12.2017, 23:35
von Gast
wenn niemand was sagt, sind alle meiner meinung

Re: Verjährung

Verfasst: 16.12.2017, 12:07
von Hyperherrscher
Ah, ein Lehrer.

Re: Verjährung

Verfasst: 25.01.2018, 18:10
von Gast
Falls das Thema noch interessiert:

"Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil als Strafmilderungsgrund beim sexuellen Missbrauch von Kindern"
Lucas Tomiak, Universität Bonn

Re: Verjährung

Verfasst: 05.06.2018, 23:57
von Girlsarefun
Wie sind jetzt gegenwärtig die verjährungsfristen wirklich?

Re: Verjährung

Verfasst: 06.06.2018, 00:02
von Expectation
Zivilrecht 30
Strafrecht 5-30 Jahre, je nach schwere der Tat. Bei 12 Jahren hast Du schon so ziemlich das Maximum.

Re: Verjährung

Verfasst: 06.06.2018, 00:09
von Girlsarefun
Das heißt also wenn ich jetzt sofort aufhöre was zu machen ist alles in 12 jahren verjährt stimmt das so?

Re: Verjährung

Verfasst: 06.06.2018, 00:13
von Expectation
Eine Tat verjährt nach spätestens 30 Jahren.

Zeitpunkt der Tat +5 bis 30 Jahre (je nach Schwere der Tat) = Zeitpunkt der Verjährung

Re: Verjährung

Verfasst: 06.06.2018, 00:18
von Girlsarefun
Das wäre dann spätestens 2053 bei mir gimme ooops

Re: Verjährung

Verfasst: 06.06.2018, 08:00
von Gast
Strafverfolgungsverjährung ist nicht gleich Strafe. Auch wenn es Opfer und Täter so vorkommen mag.

Wenn die Strafandrohung aber so hoch ist, dass man dafür relativ sicher ins Gefängnis oder die Forensik gehen muss, dann lohnt es sich unabhängig der Verjährungszeit "aufzuhören". Sofort!
Falls es zu einem Verfahren kommt ist eine Sinneswandlung ein guter Milderngsgrund.

Eine Tat verjährt nach spätestens 30 Jahren.
Zeitpunkt der Tat +5 bis 30 Jahre (je nach Schwere der Tat) = Zeitpunkt der Verjährung
Das ist so nicht richtig. Der Zeitpunkt der letzten Handlung ist bei Missbrauch ist entscheidend.

(30 Jahre - Alter des Kindes bei der letzten Tat) + 3 bis 20 Jahre + Verjährungshindernisse +Unterbrechungsmaßnahmen = ungefährer Zeitpunkt ab dem ein Missbrauch verjährt sein könnte.

Der zufällige Zungenkuss bei einem Neugeborenen (selbst die fiktiven Opfer für Beispiele werden immer jünger, unfassbar) würde dann rund 50 Jahre bis zur verjährung benötigen, kann aber bis zum 70. Lebensjahr des Opfers dauern, wenn Unterbrechungen hinzu kommen.
Der Mord an einer 100 Jahre alten Dame, die sich für dieses Beispiel gut eignet, da sie wie der Säugling auch keine Zähne hat, verjährt nie.
Vetter hat geschrieben:Eine Verjährung gibt es also in diesem Deliktsbereich faktisch schon jetzt nicht mehr. Ob das noch verfassungsgemäß ist, wurde bislang noch nicht entschieden. Ich habe da so meine Zweifel. Aber vielleicht macht uns ja ausgerechnet der Fall Wedel schlauer.
Fischer hat geschrieben:Das "Grabschen" an den Hintern einer 18-Jährigen kann also noch nach 17 Jahren verfolgt werden. Das "überraschende" Einführen eines Fingers in die Scheide einer 20-jährigen Frau – ohne Gewalt, ohne Drohung, ohne Widerstand, ohne konkrete Gefährdung – bringt zwei bis 15 Jahre Freiheitsstrafe und verjährt erst am 50. Geburtstag der Betroffenen.

Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.

Re: Verjährung

Verfasst: 06.06.2018, 16:02
von Expectation
Spielt keine Rolle, weil Girlsarefun ein Troll ist (daher meine verkürzte Darstellung, als ob ihn das jucken würde) und nach über 20 Jahren ein Nachweis eh nicht mehr klappt, was Sexualstraftaten betrifft.

Jetzt kannst Du sagen. Ja, aber Sexualmord. Ok da schon.

Das ist wie das Prostitutionsgesetz eine Schreibtischtat. Das hat doch keine reelle Umsetzbarkeit. Das wurde von Leuten beschlossen, die keine Ahnung davon haben, wie zuverlässig sich eine Sexualstraftat nach über 20 Jahren noch aufklären lässt.

Verjährung im Strafrecht

Je schwerer ein Delikt mit Strafe bedroht ist, desto länger kann es im Strafrecht geahndet werden. Für Straftaten aus dem Bereich des sexuellen Kindesmissbrauchs kommen Verjährungsfristen zwischen fünf und 30 Jahren in Betracht.

Für gewöhnlich beginnt im Strafrecht die Verjährung mit der Beendigung der Tat. Eine Ausnahme stellt der Beginn der Verjährung von schweren Sexualstraftaten dar. Dort ruht die Verjährung nach der Gesetzesänderung vom Januar 2015 bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Dies gilt auch für Taten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung begangen wurden, jedoch nur dann, wenn diese noch nicht nach der alten Rechtslage verjährt waren. Im deutschen Recht kann für eine Tat, die einmal verjährt ist, die Verjährungsfrist nicht mehr rückwirkend wieder aufleben.

Die rechtsverbindliche Ermittlung der Verjährungsfrist von sexuellem Missbrauch ist nur im Einzelfall möglich. Die Entscheidung trifft die jeweilige Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht.

Verjährung im Zivilrecht

Bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung sowie wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit sieht das Gesetz eine einheitliche Verjährungsfrist von 30 Jahren vor. Diese Frist gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs am 30. Juni 2013. Vorher verjährten die Ansprüche bereits nach drei Jahren. Die 30-jährige Frist gilt auch für bereits begangene Taten und bestehende Ansprüche, soweit diese noch nicht verjährt sind.

In Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist die Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen grundsätzlich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Betroffenen gehemmt. Lebt das Opfer bei Beginn der Verjährung mit dem Täter oder der Täterin in häuslicher Gemeinschaft, beginnt die Frist der Verjährung erst nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft.
Inhaltlich liegst Du richtig, aber eine Anmerkung;
Gast hat geschrieben: Der zufällige Zungenkuss bei einem Neugeborenen (selbst die fiktiven Opfer für Beispiele werden immer jünger, unfassbar) würde dann rund 50 Jahre bis zur verjährung benötigen, kann aber bis zum 70. Lebensjahr des Opfers dauern, wenn Unterbrechungen hinzu kommen.
Als ob ein Baby nach 50 (70) Jahren sich an die Tat, geküsst wurden zu sein erinnern könnte. Das erinnert mich an ein Kasperletheater, aber nicht an ein Gesetz, was realitätsnah ist. Du hast eine Bewertung von jemand anderem genommen;
Vetter hat geschrieben:Eine Verjährung gibt es also in diesem Deliktsbereich faktisch schon jetzt nicht mehr. Ob das noch verfassungsgemäß ist, wurde bislang noch nicht entschieden. Ich habe da so meine Zweifel. Aber vielleicht macht uns ja ausgerechnet der Fall Wedel schlauer.
Jetzt stellt sich mir ganz ehrlich die Frage, ob es wert ist, sich mit diesem Gesetz inhaltlich noch auseinanderzusetzen, weil es sowieso in der Praxis keine Anwendung findet in dieser Form und falls doch, tatsächlich nicht verfassungskonform ist.

Re: Verjährung

Verfasst: 06.06.2018, 20:41
von Smaragd aus Oz
[color=#000000]Gast[/color] hat geschrieben:Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.
Du liegst mit
[color=#000000]Gast[/color] hat geschrieben:Der Zeitpunkt der letzten Handlung ist bei Missbrauch ist entscheidend.

(30 Jahre - Alter des Kindes bei der letzten Tat) + 3 bis 20 Jahre + Verjährungshindernisse +Unterbrechungsmaßnahmen = ungefährer Zeitpunkt ab dem ein Missbrauch verjährt sein könnte.
falsch.

Korrektur: Das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Tat ist bei einer Sexytat für die Verjährung irrelevant. Denn die Verjährung ruht bis zum 30. Lebensjahr des "Opfers", egal, wann die Tat passierte. Nachzulesen in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Re: Verjährung

Verfasst: 07.06.2018, 13:53
von Gast
Wenn eine Tat 2018 an einem 10 jährigem Kind begangen wird, beginnt die Verjährung in 30 - 10 Jahren. Wenn das Kind 2018 5 Jahre alt ist, 30 - 5 = 25. Das ist der wichtige Zeitraum für die Unterbrechung. Ab dann beginnt die Verjährung bis zu 40 Jahre ab dem 30. Geburtstag des Opfers.

Das Alter ist für den Täter oder Tatgeneigten relevant, denn die Jahre bis zum 30. Lebensjahr müssen erstmal abgewartet werden bevor etwas verjähren kann.


Wenn ein Zug um 12 Uhr los fährt und um 14 Uhr ankommt, fährt er 2 Stunden.
Die Frage wan man ankommt richtet sich danach wann diese gestellt wird. Um 12 Uhr dauert es 2 Stunden und um 10 Uhr würde es 4 Stunden dauern.
Verstehst du es nun besser?

Re: Verjährung

Verfasst: 07.06.2018, 17:15
von Smaragd aus Oz
Leidest Du unter Dyskalkulie oder einer anderen geistigen Abnormität?

Beispiel: Das Mädchen ist geboren am 01.01.2000.

Variante 1: Du fickst das Mädchen am 06.06.2006.
Die Verjährung ruht bis zum 01.01.2030. Danach läuft die 20-jährige Verjährungsfrist bis zum 01.01.2050.

Variante 2: Du fickst das Mädchen am 11.11.2011.
Die Verjährung ruht bis zum 01.01.2030. Danach läuft die 20-jährige Verjährungsfrist bis zum 01.01.2050.



"Der Zeitpunkt der letzten Handlung ist bei Missbrauch ist entscheidend." ist also falsch.

Re: Verjährung

Verfasst: 07.06.2018, 17:48
von Sakura
Das bedeutet, das Ende der Verjährung ist immer vom Geburtsdatum des Mädchens abhängig.
Also sollte man so früh wie möglich... :herz:

Re: Verjährung

Verfasst: 07.06.2018, 17:55
von Expectation
Gast hat geschrieben:Ab dann beginnt die Verjährung bis zu 40 Jahre ab dem 30. Geburtstag des Opfers.
Wie kommst Du auf 40 Jahre?

Das Maximum sind 30 Jahre;

Straftatbestand; der Täter verursacht durch den sexuellen Missbrauch wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes; StGB § 176b; Strafmaß Lebenslange Freiheitsstrafe; Verjährung StGB § 78 III Nr.1; Verjährungsfrist 30 Jahre; Sachgebiet Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Nach eingehender Recherche ist uns aufgefallen, dass im Hinblick auf die Verjährungsfristen viele widersprüchliche Informationen im Umlauf sind. Öffentliche Stellen, Websites von Anwälten, caritative Einrichtungen und viele andere geben sehr unterschiedliche Auskünfte. Das zeigt uns, dass es einfach viel zu kompliziert ist und in sich schon Widersprüche birgt. So werden Passagen, die durchaus plausibel scheinen, wiederum durch andere Passagen ausgehebelt, wodurch
ein großer und unübersichtlicher Ermessensspielraum bleibt, der in keinster Weise der Tat und dem lebenslangen Leiden der Opfer gerecht wird.
Das Spiel "plausibel klingende Passagen, können durch andere Passagen ausgehebelt werden" lässt sich übrigens sehr beständig spielen, weshalb ich allgemein hin dazu neige, auf die Haarspalterei keine große Rücksicht zu nehmen.