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Sechsmal Sex mit 11-jähriger Tochter der Freundin
Verfasst: 15.12.2012, 17:39
von asgl
Das Landgericht Gera hat einen 58 Jahre alten Mann aus Altenburg wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Rainer R. hatte sechs Übergriffe auf die elfjährige Tochter seiner Lebensgefährtin gestanden.
Der Anklage nach soll der Beschuldigte in fünf Fällen mit dem Mädchen geschmust, ihre Geschlechtsteile gestreichelt und auch einen Finger eingeführt haben. In einem weiteren Fall durfte das Mädchen am Steuer seines Lkw auf seinem Schoß Platz nehmen. Als es am Lenkrad spielte, streichelte er ihre Brust.
Quelle mit komplettem Artikel:
http://blogazin.eu/6mal-sex-11-jaehrige ... -freundin/
Liebe Grüße
asGL
Re: Sechsmal Sex mit 11-jähriger Tochter der Freundin
Verfasst: 15.12.2012, 19:37
von Amiga
Brust bei einer 11-jährigen,viel kann da nicht sein.
Selber schuld, schmusen ist ja ok aber die Klamotten sollten an bleiben und die Finger weg vom Intimbereich,erst recht wen es sich ums eigene Kind handelt.
schweren sexuellen Missbrauchs

lächerlich,ich sag doch bald ist es schon Missbrauch wenn man(n) ein Kind nur anspricht.
Re: Sechsmal Sex mit 11-jähriger Tochter der Freundin
Verfasst: 15.12.2012, 20:29
von asgl
"Schwerer sexueller Mißbrauch" ist in der Rechtssprechung Vergewaltigung. Und "Vergewaltigung" ist jedes Eindringen in den Körper. Ich kenne Urteile, da reichte schon "1mm Finger in der Vagina" für den Tatbestand der Vergewaltigung. Das gleiche würde für Oralverkehr (egal, wer bei wem) gelten.
Zum Thema Brust: Zitat aus einem Urteil wegen sexuellen Missbrauchs (Strafe: 3 Jahre) "...nahm das Opfer auf den Schoß und fasste ihr ÜBER dem T-Shirt an die nicht vorhandene Brust". Kein Sch.... so gesprochen vom Landgericht Halle/Saale.
Übrigens kann eine Verurteilung wegen schweren sexuellen Mißbrauchs auch dann geben, wenn der Angeklagte vorbestraft ist - komische Gesetze, aber die sind so.
Liebe Grüße
asGL
Re: Sechsmal Sex mit 11-jähriger Tochter der Freundin
Verfasst: 15.12.2012, 21:56
von Lavinia Halbritter
"...nahm das Opfer auf den Schoß und fasste ihr ÜBER dem T-Shirt an die nicht vorhandene Brust"
Bei aller Ironie und Übertreibung mit der ich sonst auf solche Urteile reagiere hätte ich mir das nicht ausdenken können. Ein
nicht vorhandenes Körperteil [edit]nicht(!)[/edit] zu berühren ist eine Straftat.
p.s. Der Janus verzweifelt heute mal wieder an der Menschheit.
Re: Sechsmal Sex mit 11-jähriger Tochter der Freundin
Verfasst: 16.12.2012, 14:26
von Amiga
Mich wundert hier schon lange nichts mehr,man sieht es ja an meinen hohlen Nachbarn,die bringen ihre Kinder nun schon bei der Oma in " Sicherheit" und auch da hocken sie im Haus weil es draußen zu "gefährlich" ist. Darf man bald als Vater nicht mal mehr mit seiner Tochter schmusen und toben ? Beim Toben kommt es ja zum Körperkontakt auch an pikanten Stellen,das wäre dann ja schon Missbrauch !!
Re: Sechsmal Sex mit 11-jähriger Tochter der Freundin
Verfasst: 17.12.2012, 09:16
von Sascha
asgl hat geschrieben:"Schwerer sexueller Mißbrauch" ist in der Rechtssprechung Vergewaltigung.
Völliger Quatsch. Vergewaltigung ist ein ganz anderer Paragraph. "Schwerer" sexueller Missbrauch ist ein Zungenkuss, ein Blowjob für nen Jungen, und halt auch der Finger der ein kleines bisschen in Vagina oder Po eindringt.
Und außerdem noch die Wiederholungstat, egal wie geringfügig die ist.
Re: Sechsmal Sex mit 11-jähriger Tochter der Freundin
Verfasst: 17.12.2012, 10:55
von gelöscht_13
Der ist selbst Schuld die Tat gestanden zu haben. Nachweisen lässt sich das nicht mehr nachträglich. Hätte er den Mund gehalten, wäre nichts passiert.
§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Sexueller_ ... eutschland
Re: Sechsmal Sex mit 11-jähriger Tochter der Freundin
Verfasst: 19.12.2012, 15:16
von asgl
@verurteilt: So einfach ist das nun auch nicht. In einem Gerichtsprozeß reichen heute die Aussagen der Mädchen aus, solange sie einigermaßen stimmig sind. Auch wenn es keine Spuren gibt und Aussage gegen Aussage steht.
Manchmal erscheint es dann für den Angeklagten klüger, ein Scheingeständnis abzulegen, damit ihm die Haft erspart bleibt. Ist traurig, aber genau in den Fällen des Sexualstrafrechts gilt eben die Devise "In dubio pro reo" überhaupt nicht.
Liebe Grüße
asGL
Re: Sechsmal Sex mit 11-jähriger Tochter der Freundin
Verfasst: 19.12.2012, 15:32
von gelöscht_13
Der Grundsatz hat Verfassungsrang. Der Mann sollte bis zum Bundesverfassungsgericht klagen.
Ich stimme Dir zu, dass extrem viele Fehlurteile gesprochen werden. Dennoch halte ich an meiner Vorstellung von Rechtsstaat fest und die Beschuldigten sollten das auch tun- mit all ihren verfügbaren Mitteln.
Tatsächlich schreibt sich die deutsche Justiz ein Armutszeugnis aus.
Re: Sechsmal Sex mit 11-jähriger Tochter der Freundin
Verfasst: 19.12.2012, 17:27
von Sascha
Verurteilt hat geschrieben:Der Grundsatz hat Verfassungsrang. Der Mann sollte bis zum Bundesverfassungsgericht klagen.
Was genau hat da Verfassungsrang?
In dubio pro reo nicht. Recht ist in D Richterrecht. Der Richter bildet sich anhand dessen, was er hört, eine Überzeugung. Und wenn er, trotz aller noch so unglaubwürdigen Anschuldigung, in einer Aussage gegen Aussage Situation zu der "Überzeugung" kommt, dass der Angelklagte schuldig ist, hat der Pech gehabt. Ist so.
Das Einzige, was Rechtsanwälte da machen können, ist Schludrigkeiten bei der Formulierung des Urteils auszunutzen. Was immer vorgebracht wurde, was zeigt, dass die Anschuldigung völlig unglaubwürdig ist, muss der Richter "würdigen", d.h. er muss in die Urteilsbegründung nur reinschreiben: Zwar gab es wegen X, Y, Z, .... einige Gründe, an der Glaubwürdigkeit der Aussage zu zweifeln, dennoch ist das Gericht zu der Überzeugung gekommen, dass die Aussage, was den Punkt A betrifft, glaubhaft ist. Wenn das so formuliert ist, rührt kein deutsches Revisionsgericht auch nur einen Finger, und schon gar nicht das Verfassungsgericht.
Was sonst? Dass ein Geständnis des Angeklagten, durch das dem armen Kind ein Verhör vor Gericht erspart wird, strafmildernd ausgelegt wird? Nun, dagegen wird wohl keiner klagen, wenn das bei ihm angewandt wird. Dass es, wenn er das nicht tut, strafverschärfend wirkt? Nun, so dumm sind die Richter nicht, dass sie das in die Urteilsbegründung schreiben, und was dort nicht steht, ist auch nicht passiert.
Also mit sowas kommst du überhaupt nicht vors BVerfG. Alles was du tun kannst, ist ein netter Brief ans BVerfG mit deiner Klage, auf das du einen netten Brief von der Ablehnungsabteilung des BVerfG kriegst mit einer formalen Begründung, weswegen deine Klage nicht zugelassen wird. (Vermutlich ein Kommafehler in der Klageschrift, den du nicht mehr korrigieren kannst, weil die Frist zur Klageeinreichung schon abgelaufen ist, wenn die Antwort kommt.)
Re: Sechsmal Sex mit 11-jähriger Tochter der Freundin
Verfasst: 19.12.2012, 17:56
von gelöscht_13
Stimmt, in dubio pro reo hat keinen Verfassungsrang. Ich habe da was verwechselt.
Re: Sechsmal Sex mit 11-jähriger Tochter der Freundin
Verfasst: 19.12.2012, 18:26
von sus
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Re: Sechsmal Sex mit 11-jähriger Tochter der Freundin
Verfasst: 19.12.2012, 20:36
von asgl
Ich sags mal so: Wer irgendwann mal (wegen was auch immer) vor Gericht gestanden hat, weiss genau, was er von seinen Rechten (Gleichheit vor den Gerichten, Verhältnismäßigkeit, Menschenwürde) zu halten hat.
Meine Beschäftigung mit dem Thema Massregelvollzug und SV hat mir jedes Vertrauen in den Rechtsstaat genommen, das Beobachten von Gerichtsprozessen mit Kinderbeteiligung hat mir den Rest gegeben.
Der Angeklagte hat genaugenommen keine Rechte, das Gericht versucht meist einseitig, nur belastende Argumente zu finden .... notfalls wird das Verfahren durch unsinnige Zeugenladungen zu lasten des Angeklagten immer weiter herausgezögert. In Landgerichtsprozessen gibt es nicht mal Wortprotokolle, die Verteidigung kann also nur hoffen, dass die Richter einigermassen objektiv das wiedergeben, was die Zeugen im Interesse des Angeklagten geäußert haben.
Für immer noch Zweifler empfehle ich einfach mal, den Kachelmann-Prozess und die Medienberichterstattung dazu zu analysieren - deutlich gehts wirklich nicht.
Liebe Grüße
asGL