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Private suchen auf Festplatten nach Kinderpornos

Verfasst: 04.03.2014, 16:45
von asgl
Bei den Ermittlungen im Bereich Kinderpornografie seien viele Landeskriminalämter überlastet, würden unter Personalmangel leiden. Dies führt in einigen Bundesländern zu Veränderungen bei der Ermittlungsarbeit und der Spurensicherung.

Nach Recherchen des ZDF-Magazins „Frontal 21“ beauftragen viele zuständige Staatsanwaltschaften mittlerweile private IT-Dienstleister, um sichergestellte Computer und Festplatten analysieren zu lassen. Dies berichtet das ZDF-Magazin am Dienstag, 4. März 2014, 21.00 Uhr.

Danach werden solche privaten IT-Firmen inzwischen in Hessen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und im Saarland eingesetzt. Diese Vorgehensweise birgt nach Ansicht von Experten große Gefahren.

„In dem Moment, in dem die Daten die Dienststellen verlassen, hat die Polizei keinen Einfluss mehr, was mit heiklen Daten geschieht“, kritisiert Rolf Rainer Jaeger, langjähriger Leiter der Kriminalpolizei Duisburg, die neue Praxis. So könnte verdächtiges und möglicherweise strafrechtlich relevantes Material in die Hände von Dritten gelangen. „Die Mitarbeiter sollten besonders verpflichtet sein, dass sie diese Daten auf keinen Fall weitergeben dürfen“, fordert Jaeger im „Frontal 21“-Interview.

Für die Beauftragung der IT-Firmen gibt es keine einheitlichen Regeln. Die Staatsanwaltschaften entscheiden über die Vergabe nach eigenem Ermessen. Auch die Sicherheitsüberprüfungen der Mitarbeiter werden unterschiedlich gehandhabt. Stichproben von „Frontal 21“ lassen vermuten, dass bei manchen privaten IT-Dienstleistern die Schwelle niedrig liegt. In einem Fall wurde von einem Bewerber noch nicht einmal ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt.

Das Risiko des Datenmissbrauchs kann man nicht von der Hand weisen, so André Schulz, Bundesvorsitzender vom Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK): „Die Auswertung von strafrechtlich relevantem Material sollte grundsätzlich in den Landeskriminalämtern erfolgen.“


Aus einer Vorabinfo von "Frontal", Hervorhebung durch mICHse.



Liebe Grüße
asGL

Re: Private suchen auf Festplatten nach Kinderpornos

Verfasst: 04.03.2014, 16:54
von Bird of Hermes
Wo kann man sich da für die Stelle bewerben :?:

Re: Private suchen auf Festplatten nach Kinderpornos

Verfasst: 04.03.2014, 17:11
von Jean Valjean
versuchs mal hier:

http://www.fcs.info/

Re: Private suchen auf Festplatten nach Kinderpornos

Verfasst: 04.03.2014, 19:45
von Madicken
Macht (machen) sich die Bullerei (bzw. die privaten IT-Firmen (streng genommen) wegen Weitergabe/Verbreitung (bzw. Besitz) da nicht selbst strafrelevant schuldig :shock: ?

Re: Private suchen auf Festplatten nach Kinderpornos

Verfasst: 04.03.2014, 19:54
von Bird of Hermes
mensch madicken..

Wer gesetze macht oder ausführt muss sich doch nicht selbst daran halten.... das weis doch jeder XP

Re: Private suchen auf Festplatten nach Kinderpornos

Verfasst: 04.03.2014, 19:55
von Jean Valjean
In der Schweiz könnte man vielleicht den einen oder anderen Polizisten oder Forensiker verklagen, in Deutschland sind die behörden jedoch fein raus. Lies dir dazu Absatz 5 durch:
§184b

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Re: Private suchen auf Festplatten nach Kinderpornos

Verfasst: 04.03.2014, 20:07
von Bird of Hermes
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
Also wenn jemand kipos guckt und dabei die Banane milkt um sexülle spannungen abzubauen um efizienter seinen Beruflichen pflichten nachzugehen ist Kipo für besagte Person legal.


Steht ja so im Gesetz

Also solange jemand mit sexüllen spannungen genau gleich seine pflichten erfüllen kann oder wenn jemand arbeitslos ist nur dann is kipo illegal.. interessant

Re: Private suchen auf Festplatten nach Kinderpornos

Verfasst: 04.03.2014, 20:16
von Jean Valjean
:mrgreen:

Re: Private suchen auf Festplatten nach Kinderpornos

Verfasst: 04.03.2014, 20:46
von Mitleser
Jean Valjean hat geschrieben:In der Schweiz könnte man vielleicht den einen oder anderen Polizisten oder Forensiker verklagen, in Deutschland sind die behörden jedoch fein raus. Lies dir dazu Absatz 5 durch:
Naja, damit hat sich seinerzeit auch Jörg Tauss herauszureden versucht, aber das hat offensichtlich nicht funktioniert, wobei ich natürlich nicht beurteilen kann, ob er die "Recherchen" allein aus eigenem Antrieb durchgeführt hat, oder tatsächlich aus beruflichen Überlegungen heraus.

Re: Private suchen auf Festplatten nach Kinderpornos

Verfasst: 04.03.2014, 21:04
von Jean Valjean
So, ich musste den Namen erst mal googeln, kann nun aber folgendes dazu sagen:

Absatz 5 dient einzig und allein dem Schutz von Ermittlern, Richtern, Computerforensikern und (Staats)Anwälten, da diese Leute aufgrund ihres Berufes mit Kinderpornografie in Berührung kommen könnten. Zwischen Beruf und Besitz muss also ein direkter Kausalzusammenhang bestehen, damit "schuldige" Person straffrei bleibt. Dieser Kausalzusammenhang ist bei einem Politiker wie Tauss nicht gegeben.

Re: Private suchen auf Festplatten nach Kinderpornos

Verfasst: 04.03.2014, 21:10
von Madicken
5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
Bird of Hermes hat geschrieben:Also wenn jemand kipos guckt und dabei die Banane milkt um sexülle spannungen abzubauen um efizienter seinen Beruflichen pflichten nachzugehen ist Kipo für besagte Person legal.


Steht ja so im Gesetz
Das ist genial, "Birdy"! Da muß erst ein Perv kommen, um auf diese "Gesetzeslücke" aufmerksam zu machen!

Denn "wasserdicht" sollte es schon heißen:

"...gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten - im Zusammenhang mit der Verfolgung o.g. Straftaten (oder so ähnlich) - dienen.

"Zwischen Beruf und Besitz muss also ein direkter Kausalzusammenhang bestehen, damit "schuldige" Person straffrei bleibt."
@ LB: Steht denn das nochmal irgendwo gesondert?

Re: Private suchen auf Festplatten nach Kinderpornos

Verfasst: 04.03.2014, 21:19
von Jean Valjean
Madicken hat geschrieben:@ LB: Steht denn das nochmal irgendwo gesondert?
Das ist die weniger ironische Auslegung des Absatzes.

Re: Private suchen auf Festplatten nach Kinderpornos

Verfasst: 05.03.2014, 01:10
von asgl
Im Prinzip hat es aber der Beitrag sehr gut herausgestellt (man beachte die neue Tonart des zdf!!!):

Strafverfolgung sowie auch Ermittlung und Vollstreckung sind laut GG BEAMTEN vorbehalten. Darüber sind ja irgendwann auch mal die Rechtsverdreher beim Maßregelvollzug oder der Privatisierung des Strafvollzuges gekommen.

Klar läuft es heute erstmal so, dass der Richter auch eine Privatperson - die er für sachkundig hält - als Sachverständigen hinzuzuziehen. Der ist dann sowas wie ein sachverständiger Zeuge.

Ich würde immer noch davon ausgehen, dass eine Privatperson in einer Firma sich strafbar macht, wenn er z.B. die Festplatte wie üblich spiegelt und sich Polizei, Staatsanwaltschaft und auch der Chef der Verbreitung zumindest dringend verdächtig gemacht haben. Klar kommt da auch jahrelang nix bei rum. Aber wer weiss, vielleicht hat Sebbe Edathy ja auch die richtigen Anwälte an der Hand.



Liebe Grüße
asGL



PS: Wenn die schnelle Eingreiftruppe ihre Arbeit vor Ort richtig machen würde, hätte der arme, mit Schrauben drehen überlastete LKA-Beamte weniger zu tun. In den meisten Durchsuchungsbeschlüssen steht nämlich, dass DATENTRÄGER sicherzustellen sind und nicht die gesamte Elektroanlage des Beschuldigten.

Re: Private suchen auf Festplatten nach Kinderpornos

Verfasst: 05.03.2014, 16:16
von Khenu Baal
asgl hat geschrieben:In den meisten Durchsuchungsbeschlüssen steht nämlich, dass DATENTRÄGER sicherzustellen sind und nicht die gesamte Elektroanlage des Beschuldigten.
Du dürftest aber die entsprechenden internen Dienstanweisungen ("alles bis zur Steckdose abbauen") kennen.

Re: Private suchen auf Festplatten nach Kinderpornos

Verfasst: 05.03.2014, 20:51
von asgl
KENNEN ist leicht untertrieben, wie Du weißt...


Aktuell drückt der BGH bei Revisionen immer wieder seinen Standpunkt durch, dass quasi nur die inkrimierten Daten beschlagnahmt werden dürfen bzw. eingehalten und vernichtet. In einem aktuellen Fall hielt der BGH die Einziehung einer Festplatte für unverhältnismäßig (obwohl die Verteidigung das nicht mal beantragt hatte).



Liebe Grüße
asGL