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§44 StGB

Verfasst: 14.03.2019, 20:56
von Gast
Droht das Fahrverbot auch bei Straftaten von Doppelehe bis Beleidigung?

Zusatzfrage: WTF ist das "Anti-Pädobär-Team(APT)"?

Re: §44 StGB

Verfasst: 14.03.2019, 22:07
von Shirley
Ich sehe diesen Paragraphen gerade zum ersten mal aber irgendwie macht der mich stutzig...
[...] kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn [...] hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.
Bedeutet das, dass eine Person die keinen Führerschein besitzt in den Knast geht, während eine Person, die die selbe Straftat begangen hat aber über einen Führerschein verfügt auf freiem Fuß bleibt?

Ist ein Führerschein also eine "Du kommst aus dem Gefängnis frei" Karte?

Re: §44 StGB

Verfasst: 14.03.2019, 23:47
von Matze
@Shirley so ungefähr. Allerdings kann das nicht der "Täter" entscheiden, sondern nur das Gericht.

Re: §44 StGB

Verfasst: 16.03.2019, 14:49
von Horizonzero
Im Umkehrschluß Menschen ohne Führerschein nicht bestrafen? Kanns ja auch nicht sein ...

Re: §44 StGB

Verfasst: 17.03.2019, 02:24
von Matze
Ja eben. Und üblicherweise ist das ja auch kein "Angebot", sondern eher eine Strafe für Leute denen das Auto mehr fehlen würde als die Freiheit...

Re: §44 StGB

Verfasst: 17.03.2019, 02:27
von Matze
Gast hat geschrieben:Droht das Fahrverbot auch bei Straftaten von Doppelehe bis Beleidigung?
Ja:
Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.