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Durchsuchung unverhältnismässg

Verfasst: 24.05.2022, 13:07
von Gast
Das mit dem Anfangsverdacht ist so eine Sache. Wenn sich die Polizei zu lange Zeit lässt.


Am 19. April 2021 teilte das National Center For Missing und Exploited Children (NCMEC) dem BKA mit, dass ein bislang unbekannter Nutzer des Internetdienstes „Dropbox” unter Nutzung der E-Mailadresse pp. am 31. Oktober 2020 um 14:35 Uhr MEZ nach der Bewertung des NCMEC kinder- und jugendpornographische Inhalte ins Internet hochgeladen habe.

Eine Bestandsanfrage zu dieser E-Mailadresse ergab folgende Daten:
Name: pp. – Recovery E-Mail: pp. -Rufnummer: pp.

Eine Bestandsabfrage für die Rufnummer pp. wurde wie folgt beantwortet:
Vorname: pp. – Nachname: pp. – Geb-Datum: pp. – Straße/Nr.: pp. – PLZ/Ort: pp.

Nach Auskunft des LKA NRW aus polizeilichen Informationssystemen konnten die Angaben wie folgt bestätigt und ergänzt werden:
Vorname: pp. – Nachname: pp. – Geb-Datum: pp. – Geb-Ort: pp. – Straße/Nr,: pp. – PLZ/Ort: pp.

Nach weiteren Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass unter der Wohnanschrift des Beschuldigten vier weitere Personen gemeldet sind.

Nach der Einschätzung des LKA NRW vom 11. November 2021 handelte es sich bei den in Rede stehenden Inhalten bei vier von fünf Dateien um Kinder- und Jugendpornographie gemäß §§ 184b, c StGB. Es bestehe nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Verdacht, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2020 um 14:35 Uhr (MEZ) Kinder- und Jugendpornographie besessen und verbreitet habe.

Am 08. Dezember 2021 ordnete das Amtsgericht Detmold auf Antrag der Staatsanwaltschaft Detmold gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Person des Beschuldigten, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschuldigten zur Auffindung von Beweismitteln an. Die Durchsuchung habe insbesondere den Zweck, für die Ermittlung erforderliche Beweismittel (Computer, Laptops, Mobiltelefone, Tablets und Speichermedien aller Art) aufzufinden. Zugleich wurde die Beschlagnahme der Beweismittel angeordnet. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte einer Straftat nach § 184b Abs. 3 StGB, §§ 1, 105 JGG hinreichend tatverdächtig sei. Der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten ergebe sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen.

Die angeordnete Durchsuchung wurde am 27. Januar 2022 vollzogen.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. Januar 2022 hat der Beschuldigte gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 08. Dezember 2021 Beschwerde eingelegt und beantragt, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss unrechtmäßig ergangen ist und die Durchführung der Durchsuchung den Beschuldigten in seinen Rechten verletzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten vorgelegen habe. Die in den Berichten des BKA und des LKA für den Tatverdacht angeführten Tatsachen würden einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das BKA unterhalte Verträge mit der NCMEC, nutze aktiv deren Datenbanken über eine Schnittstelle und betreibe somit ein aktives Outscourcing illegaler Ermittlungsmethoden zur Generierung eines Anfangsverdachtes.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 01. März 2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Detmold zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 304 StPO grundsätzlich statthafte Beschwerde ist nach erfolgter Vollziehung der Durchsuchung mit dem Begehren, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung festzustellen, zulässig. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Durchsuchung war nach der zur Zeit der Anordnung gegebenen Sach- und Rechtslage rechtswidrig,

...

Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen konnte lediglich festgestellt werden, dass die Dateien über die E-Mailadresse pp. hochgeladen wurden. Die zu dieser Adresse hinterlegte Rufnummer pp. wurde allerdings der Mutter des Beschuldigten zugeordnet. Hinzu kommt, dass unter der ermittelten Wohnanschrift neben dem Beschuldigten noch vier weitere Personen amtlich gemeldet sind, von denen zumindest zwei aufgrund ihres Geschlechts und Alters potentiell als Tatverdächtige in Betracht kommen.

Mit Rücksicht auf den damit nur geringen Tatverdacht ist die beantragte Durchsuchung nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall jedenfalls nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass eine Durchsuchung nicht (mehr) zum Auffinden von Beweismitteln führen würde. Dafür spricht bereits der erhebliche Zeitablauf. Die maßgeblichen Videodateien wurden am 31. Oktober 2020 hochgeladen, mithin vor mehr als einem Jahr. Dafür, dass der Beschuldigte noch weiteres kinder- und/oder jugendpornographisches Material besessen hat, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dagegen spricht, dass nach dem 31. Oktober 2020 keine weiteren Auffälligkeiten des bislang auch nicht vorbestrafen Beschuldigten dokumentiert sind. Warum aus dem Umstand, dass ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten bestehe und aufgrund der in der ihm vorgeworfenen Tat zum Vorschein gekommenen Neigungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschuldigte noch über die inkriminierte Datei und auch über weiteres kinderpornographisches Material verfüge, erschließt sich der Kammer nicht. Bei einer Gesamtwürdigung erachtet die Kammer die Durchsuchungsanordnung daher trotz der Schwere der Straftat insbesondere mit Rücksicht auf den Zeitablauf als nicht mehr verhältnismäßig.

RA G. Schulze aus Bielefeld: LG Detmold, Beschl. v. 11.04.2022 – 23 Qs 27 / 22

Re: Durchsuchung unverhältnismässg

Verfasst: 25.05.2022, 21:57
von naylee
Danke für deinen Text.

Wurden dem Beschuldigten nun Entschädigungen angeboten? Wie kann jemand entschädigt werden, der sich in seinem Wohnumfeld unter Umständen nicht mehr frei und ungezwungen bewegen kann?

Re: Durchsuchung unverhältnismässg

Verfasst: 27.05.2022, 22:17
von Isch gündige
Hinzu kommt, dass unter der ermittelten Wohnanschrift neben dem Beschuldigten noch vier weitere Personen amtlich gemeldet sind, von denen zumindest zwei aufgrund ihres Geschlechts und Alters potentiell als Tatverdächtige in Betracht kommen.

Social Profiling :shock:
Ist das nicht, wie „Racial Profiling“ von Negern und Arabern, verboten?

Re: Durchsuchung unverhältnismässg

Verfasst: 30.10.2023, 11:53
von hallo
naylee hat geschrieben: 25.05.2022, 21:57 Danke für deinen Text.

Wurden dem Beschuldigten nun Entschädigungen angeboten? Wie kann jemand entschädigt werden, der sich in seinem Wohnumfeld unter Umständen nicht mehr frei und ungezwungen bewegen kann?
Mir ist ein Fall bekannt, wo nach Strafanzeige durch das BKA und nach schriftlicher Ablehnung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, das BKA sich fast 2 Jahre später in derselben Sache mit Erfolg einfach an eine andere Staatsanwaltschaft wandte, um doch noch ein Ermuttlungsverfahren zu veranlassen. Es handelte sich dabei um die sog. "ZIT" in Gießen/Hessen, die dann auch eine HD veranlasste, bei der nichts gefunden wurde. Obwohl es sich beim unterstellten Tatverdacht bloss um eine Lappalie handelte, wurde zu diesem Zweck, um nicht ganz mit leeren Händen dazustehen, sogar die Akte manipuliert. Schließlich wurde das Verfahren mangels Tatverdacht eingestellt. Nichtsdestotrotz wurde danach von der Polzei der Versuch unternommen, die beschlagnahmten Datenträger und Endgeräte nach Polizeirecht (HSOG) aks "Tatwerkzeuge" einzubehalten. Das erforderte dann wiederum eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, um die einbehaltenen Gegenstände zurückzuerhalten. Dieser ganze Fall perfiden, komprimierten Unfugs bildete am Ende eine Akte von 100 Seiten, was nun schon 15 Jahre zurückliegt, und war nicht der letzte Versuch mir was anzuhängen, womit ich absolut nie etwas zu tun hatte! Das Aktenzeichen werde ich mal raussuchen und veröffentlichen, auch wenn die Akte inzwischen womöglich geschreddert wurde.

Re: Durchsuchung unverhältnismässg

Verfasst: 30.10.2023, 16:17
von Horizonzero
Mir ist ein Fall bekannt
....
und war nicht der letzte Versuch mir was anzuhängen


Naja, auch wenn es einen selbst betrifft ist einem der fall natürlich bekannt, jedoch impliziert der Satzanfang zunächst es sei von einer anderen Person die Rede ... Absicht? oder umfomulieren ??

Re: Durchsuchung unverhältnismässg

Verfasst: 31.10.2023, 17:30
von antwort
Horizonzero hat geschrieben: 30.10.2023, 16:17
Mir ist ein Fall bekannt
....
und war nicht der letzte Versuch mir was anzuhängen


Naja, auch wenn es einen selbst betrifft ist einem der fall natürlich bekannt, jedoch impliziert der Satzanfang zunächst es sei von einer anderen Person die Rede ... Absicht? oder umfomulieren ??
nicht so wichtig!

Re: Durchsuchung unverhältnismässg

Verfasst: 01.11.2023, 07:08
von Gast
hallo und antwort
wenn du noch immer so stark unter den folgen leidest wie könnte man das wieder gut machen? wie kannst du nach 15 jahren damit abschliessen?

Re: Durchsuchung unverhältnismässg

Verfasst: 05.11.2023, 14:12
von hallo und antwort
Gast hat geschrieben: 01.11.2023, 07:08 hallo und antwort
wenn du noch immer so stark unter den folgen leidest wie könnte man das wieder gut machen? wie kannst du nach 15 jahren damit abschliessen?
Wieder gut machen? Guter Witz.
Man muss irgendwie gute Miene zum bösen Spiel machen, so gut es eben geht paroli bieten und irgendwie den Kopf oben behalten. Zum Glück habe ich viel Humor.
Ich vergleiche die Verfolgung meiner Person gerne mit "Burn After Reading" (anstatt mit Michael Kohlhaas) oder deutsch: Wer verbrennt sich hier die Finger? Das ist eine Kriminalkommödie der Coen Brüder, m.E. ihre bestes Werk. Hauptdarsteller sind George Clooney, Frances Mc Dormand, John Malkowitch und Brad Pitt. Absolut sehenswert! Besonders ab der Zeitmarke 83:35, wo der Kryptoanalytiker "Ozzie" Cox im Keller seines Hauses den Inhaber des Fitnesstudios zur Rede stellt. Einfach köstlich!

Aber wenn ich mir den immensen Tavor Konsum einger von euch anschaue, die das Zeug anscheinend wie Marshmallows fressen, da bin ich noch gut dabei und topfit. Wohl vor allem, weil ich mit den Beschuldigungen gegen mich absolut nichts zu tun habe, und weder ein Pädo noch sonstwas bin. Jawohl, nicht einmal sonstwas, also wirklich mit gar nichts dienen kann!

Re: Durchsuchung unverhältnismässg

Verfasst: 05.11.2023, 16:43
von Luna
Etwa Acht bis zehn Prozent der Deutschen nehmen Antidepressiva, laut google. Das besonders viele MAP Antidepressiva nehmen kann gut sein. Das sie diese Pillen auch länger einnehmen als notwendig, liegt vielleicht auch an dem Stigma? Das müsste mal erforscht werden!

Re: Durchsuchung unverhältnismässg

Verfasst: 01.12.2023, 00:27
von staatsfeind1
die empfehlung fuer burn after reading nehme ich gerne auf. the jack bull ist ein guter film, das gleiche thema im western. ist der dir auch bekannt?

der leidensdruck ist hoch. manche bekommen tavor oder ssris oder eine durchsuchung. und bringen sich danach um. wieder andere leben ganz gut damit und finden nach vielen jahren einen weg. ich bin irgendwo dazwischen. sei froh, wenn du bei der sexualitaet kein problem hast. probleme die ihren ursprung darin haben, enden nie und holen einen immer ein, wenn man nicht damit rechnet. vielleicht kannst du mit deiner humorvollen art die last von anderen etwas besser tragen? aber dann waerst du nicht auch hier. du scheinst dich ueber das retliche und besonders das technische hinaus zu interessieren oder bin ich falsch.

es war absolut kein witz mit der frage. kohlhaas wurde von keiner seite wiedergutmachung angeboten, demnzufolge gab es keine gelegenheit. die frage wartet noch auf beantwortung. willst du 2 pferde? falls ja von wem. wie kannst du abschliessen?

Re: Durchsuchung unverhältnismässg

Verfasst: 20.12.2023, 21:52
von Lain
Dass ist genau das selbe Verhältniss mit Met-Brötchen.

Manchmal zu viel Brötchen und manchmal zu viel Met.

MJ12