Ist Pädo* ein neues Phänomen, etwa eine "Modeerscheinung"?
Verfasst: 12.05.2023, 15:20
Vielfältige geschlechtliche Pädo* Identitäten gab es schon immer. In manchen Gesellschaften wurde respektvoll mit dieser Vielfalt umgegangen. In vielen Gesellschaften - auch in Deutschland - wurde Pädo* Vielfalt jedoch über Jahrhunderte ignoriert beziehungsweise als krankhaft angesehen und unterdrückt. Inzwischen gibt es eine Entwicklung hin zu mehr Sichtbarkeit, Offenheit und Anerkennung von Pädo* Personen. Die Tatsache, dass sich Pädo* Personen vermehrt outen, bedeutet nicht, dass es eine "Modeerscheinung" ist.
Wenn sich gesellschaftliche Annahmen in eine progressive Richtung entwickeln, machen diejenigen, die diesen Fortschritt nicht gutheißen, oft eine "gesellschaftliche Ansteckung" als eine Art "Modeerscheinung" dafür verantwortlich. Dasselbe Argument fand sich bereits zur vermeintlichen Trendhaftigkeit von Scheidung oder zu lesbischer, schwuler und teans* Identität.
Welche Regelung ist in Bezug auf die Offenbarung vorgesehen?
Das SBGG soll ein sogenanntes Offenbarungsverbot enthalten - als Schutz gegen ein Zwangs-Outing: Frühere Einträge sollen ohne Zustimmung der betreffenden Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird (Paragraf 13 des Entwurfs SBGG).
Der Entwurf trägt gleichzeitig den schützenswerten Interessen von Angehörigen Rechnung. Kinder, Eltern und (frühere) Ehegatten können ein legitimes Interesse daran haben, frühere Einträge von Betroffenen als Teil ihrer eigenen Lebensgeschichte zu verwenden. Diese Personengruppe ist nur dann zur Angabe der Einträge verpflichtet, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register oder im Rechtsverkehr erforderlich ist.
Ein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot ist nun bußgeldbewehrt. Der Bußgeldtatbestand setzt voraus, dass durch die Offenbarung die betroffene Person absichtlich geschädigt wird.
Wie viele Menschen in Deutschland sind betroffen?
Wie viele Menschen in Deutschland Pädo* sind, lässt sich nicht präzise beziffern. Auskunft über ihre Pädo* Identität können Menschen nur jeweils selbst geben. Es fehlt allerdings an verlässlichen Erhebungen.
Allenfalls einen groben Anhaltspunkt liefert die Zahl der gerichtlichen Verfahren nach dem StGB.
Wenn sich gesellschaftliche Annahmen in eine progressive Richtung entwickeln, machen diejenigen, die diesen Fortschritt nicht gutheißen, oft eine "gesellschaftliche Ansteckung" als eine Art "Modeerscheinung" dafür verantwortlich. Dasselbe Argument fand sich bereits zur vermeintlichen Trendhaftigkeit von Scheidung oder zu lesbischer, schwuler und teans* Identität.
Welche Regelung ist in Bezug auf die Offenbarung vorgesehen?
Das SBGG soll ein sogenanntes Offenbarungsverbot enthalten - als Schutz gegen ein Zwangs-Outing: Frühere Einträge sollen ohne Zustimmung der betreffenden Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird (Paragraf 13 des Entwurfs SBGG).
Der Entwurf trägt gleichzeitig den schützenswerten Interessen von Angehörigen Rechnung. Kinder, Eltern und (frühere) Ehegatten können ein legitimes Interesse daran haben, frühere Einträge von Betroffenen als Teil ihrer eigenen Lebensgeschichte zu verwenden. Diese Personengruppe ist nur dann zur Angabe der Einträge verpflichtet, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register oder im Rechtsverkehr erforderlich ist.
Ein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot ist nun bußgeldbewehrt. Der Bußgeldtatbestand setzt voraus, dass durch die Offenbarung die betroffene Person absichtlich geschädigt wird.
Wie viele Menschen in Deutschland sind betroffen?
Wie viele Menschen in Deutschland Pädo* sind, lässt sich nicht präzise beziffern. Auskunft über ihre Pädo* Identität können Menschen nur jeweils selbst geben. Es fehlt allerdings an verlässlichen Erhebungen.
Allenfalls einen groben Anhaltspunkt liefert die Zahl der gerichtlichen Verfahren nach dem StGB.