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Rechtslage Lolikon
Verfasst: 04.01.2011, 03:11
von Lolikon-fan
Hallo!
Ich wollte fragen wie die derzeitige Rechtslage für Lolikon in Österreich aussieht, da ich dazu bisher nichts Eindeutiges finden konnte.
Danke schonmal.
Re: Rechtslage Lolikon
Verfasst: 04.01.2011, 10:58
von rosengeist
Hab dies gefunden, weiß nicht, ob es noch „legal“ ist.
Wegen externer Verlinkung gelöscht. GLF-Moderation
Re: Rechtslage Lolikon
Verfasst: 04.01.2011, 16:59
von Rorikon
Frage:
Ich wollte fragen wie die derzeitige Rechtslage für Lolikon in Österreich aussieht...
..
Antwort: Legal? Illegal? Scheissegal!
Kunst ist Kunst, da hat der Staat sich nicht einzumischen!
Re: Rechtslage Lolikon
Verfasst: 04.01.2011, 17:13
von Luna
Durch wiederholen der Fragen, wirst Du auch nicht schneller eine Antwort bekommen.
Re: Rechtslage Lolikon
Verfasst: 05.01.2011, 00:17
von rosengeist
Re: Rechtslage Lolikon
Verfasst: 05.01.2011, 00:55
von Tropi
manchmal ist Lunatic ein wenig streitsüchtig, aber sein neustes Ava ist doch wohl einsame Spitze!!!
Re: Rechtslage Lolikon
Verfasst: 05.01.2011, 03:42
von rosengeist
Re: Rechtslage Lolikon
Verfasst: 05.01.2011, 12:44
von gelöscht_17
Bilder sind im Offenen Bereich verboten - Bild gelöscht. GLF-Moderationi
mea culpa. mea maxima culpa.
unterwürfigst: Nosferat
u
PS: Da das Bild gelöscht wurde und ich es auch nur temporär auf dem Desktop hatte, kann ich jetzt gar nicht mehr nachsehen, wieviel Änderung in der Bildgröße die Zeitlupe ausgemacht hätte. Aber egal, ein Blickfang ist es so oder so...
Re: Rechtslage Lolikon
Verfasst: 05.01.2011, 13:52
von gelöscht_17
Ich habe es nochmal in Zeitlupe gesetzt, der Größenunterschied wäre ein Kbyte, also 132 statt 131Kbyte.
Ich lade es nochmal im Kindergarten hoch, da wird ja die alterwürdige und hochgeachtete Administration nichts gegen haben, oder? Zu finden im Thread 'Die oberen'.
Zutiefst beschämt, mit 100 Verbeugungen rückwärts den Raum verlassend: Nosferatu
Re: Rechtslage Lolikon
Verfasst: 05.01.2011, 23:50
von k!m
Lolikon-fan hat geschrieben:Hallo!
Ich wollte fragen wie die derzeitige Rechtslage für Lolikon in Österreich aussieht, da ich dazu bisher nichts Eindeutiges finden konnte.
Danke schonmal.
In Deutschland sind auch zeichnerische kinderpornographische oder erotische Darstellungen von Kindern verboten.
§ 184b Abs. 1 Satz 1 StGB:
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), [..]
Das ergibt sich aus dem Wortlaut "zum Gegenstand haben". Es bedarf also keiner realen Darstellung mehr.
Weiterhin ergibt sich aus § 184b Abs. 4 StGB, dass auch rein fiktive oder erfundene Darstellungen unter Strafe stehen:
Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben[..]
Die Betonung liegt hier auf "wirklichkeitsnah". Lolicon erfüllt dafür alle Voraussetzungen.
lg k!m
Re: Rechtslage Lolikon
Verfasst: 06.01.2011, 01:01
von ohman
also eine antwor steht hier aber noch nicht auf die frage von oben ging ja wol um östereich
Re: Rechtslage Lolikon
Verfasst: 06.01.2011, 10:46
von Luna
Frag doch mal einen Österreichischen Rechtsanwalt, der sich auf diesem Gebiet spezialisiert hat.
(Aber nur, wenn bei Euch die Rechtsanwälte auch zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.) Dann bist Du auf jeden Fall zu 100% abgesichert.
Liebe Grüße, Lunatic. <3
Re: Rechtslage Lolikon
Verfasst: 06.01.2011, 13:52
von k!m
Stimmt - geht um Österreich, sorry
Gut, schauen wir uns eben das mal an. § 207a StGB (österreichisches Strafrecht):
(4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind
1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
3. wirklichkeitsnahe Abbildungen
a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.
Ist also auch nicht anders als in Deutschland.
In Wikipedia steht dazu noch:
Die Begriffe "Darstellung" und "wirklichkeitsnah" werden in den Erläuterungen folgendermaßen erklärt:
* Darstellung ist hier zum einen als Überbegriff gemeint, der sowohl Abbildungen, die eine reale Handlung oder ein reales Geschehen an realen Menschen bzw. reale Menschen – grundsätzlich unmanipuliert – wiedergeben (Abs. 4 Z 1 bis 3), umfasst, als auch virtuelle Bilder (Abs. 4 Z 4).
* Wirklichkeitsnah ist eine Abbildung bzw. Darstellung dann, wenn sie von der Wiedergabequalität und von der Erkennbarkeit her ein Niveau erreicht, das im allgemeinen Sprachgebrauch als photografisch im Sinne von dokumentaristisch bezeichnet wird, also dem Betrachter den Eindruck vermittelt, Augenzeuge (gewesen) zu sein.
lg k!m
Re: Rechtslage Lolikon
Verfasst: 06.01.2011, 17:27
von Sairen
* Wirklichkeitsnah ist eine Abbildung bzw. Darstellung dann, wenn sie von der Wiedergabequalität und von der Erkennbarkeit her ein Niveau erreicht, das im allgemeinen Sprachgebrauch als photografisch im Sinne von dokumentaristisch bezeichnet wird, also dem Betrachter den Eindruck vermittelt, Augenzeuge (gewesen) zu sein.
Nach der Definition von "wirklichkeitsnah" würde aber meines Verständnissses nach nicht Lolicon drunter fallen. Denn "fotografisches Niveau" erreicht dieses ganz bestimmt nicht.