Re: juristische Aspekte: §§176 ff


[ Pädophile Mädchenliebhaber ]


Geschrieben von Christiansen am 03. September 2000 23:50:28:

Als Antwort auf: juristische Aspekte: §§176 ff geschrieben von Dennis am 30. August 2000 23:59:48:

> Geschrieben von Dennis am 30. August 2000 23:59:48:
> pornographisches Einwirken, d.i. tiefergehende psychische
> Ein-flußnahme, auf das Kind, sei es durch pornographische Abbildungen
> oder Darstellungen, Tonträger oder Reden. Unbebilderte Schriften
> werden nicht erfaßt. Pornographisch sind diejenigen Abbildungen etc.,

Was genau sind unbebilderte Schriften? Wenn ich z.B. einer 12 jährigen
einen sehr erotischen Liebesbrief schreibe, fällt das nicht unter
pornographische Schrift?

Was ist ein Bildband, der in jedem Buchladen bestellt werden kann, gemalte
nackte Jungs zeigt. Kunst oder Pornographie? Reagiert der Gesetzgeber bei
Knabenakte anders als bei Mädchenakte? Ein gemalter Junge hat ja wohl
Modell gestanden - selbst wenn es nur ein Fototermin war. Wo ist der
Unterschied: Mache ich ein Nacktfoto von einem Jungen und male ihn, dann
ist das Kunst. Mache ich ein Nacktfoto von einem Mädchen und male dies,
dann ist das Missbrauch? Ich kann diese "Unterschiede" bald nicht mehr
ertragen. Kauf ich den Bildband mit splitternackten Jungs, habe ich dann
Kinderporno im Haus? Versende ich gescannte Seiten aus diesem Band über das
Internet, dann verbreite ich pornographische Schriften? Wer macht
eigentlich solche idiotischen Gesetze? Was soll der Hinweis bei einer
Mädchengalerie, dass diese vom BKA geprüft und für legal erklärt wurde?
Lade ich mir diese Bilder auf den Rechner, dann muss ich mit einem
Strafverfahren rechnen.

Ich weiss... viele Fragen.




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