@Gast von 14 Uhr 50
Ich lege den Schwerpunkt auf Dein Wort
oder; es reicht somit aus wenn einer der beiden Punkte zutrifft- hier wähle ich mal sexuell aufreizend aus.
Was ist an einem nackten Geschlechtsteil nicht
per se sexuell aufreizend- insbesondere da der Punkt "geschlechtsbetonte Haltung" explizit NICHT ebenso erfüllt sein muss.
Nur nochmal zum Verständnis: Für angezogene Kinder, muss der Fokus auf dem Geschlechtsteil oder Hintern liegen, damit es Pornografie sein kann (Punkt b), bei einem nackten Geschlechtsteil trifft der Punkt aufreizend bereits vollumfänglich zu und somit ist eine potentielle Strafbarkeit durchaus gegeben.
Jugendschutz-Richtlinie der LTO (was ich als Posing oder Erotik beschrieb):
Hinsichtlich des "Unnatürlichen" wird in der Rechtsprechung zum Teil darauf abgestellt, ob die Art und Weise der Darstellung der "Erwachsenenerotik" zuzuordnen ist (so etwa das AG Hannover mit Urt. v. 15.09.2006, Az. 262 OWi 3744 Js 13701/06 (38/06)).
Die für die staatliche Aufsicht zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat insoweit in einer aktuellen Pressemitteilung zwar verlautbart, der Bereich der jugendschutzrechtlichen Posenverbote sei eine ihrer Kernaufgaben. Ausweislich der eigenen Statistik gab es im Jahr 2013 indes keinen einzigen Aufsichtsfall wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV.
Insoweit sind Absolutverbote dem JuSchG zwar rechtssystematisch fremd. Dies allein rechtfertigt indes nicht die Ungleichbehandlung ein und derselben Medieninhalte je nach Mediensparte. Es erscheint aus Sicht des Verfassers bemerkenswert, dass dieses offensichtliche Auseinanderklaffen der Vorschriften im Zuge der politischen und massenmedialen Befassung mit dem Fall Edathy bislang nicht thematisiert worden ist. Vielleicht ändert sich das ja.
Im Grunde ein Absolutheitsverbot. Und dennoch:
Trotz der Erweiterung des Wortlauts werden die aktuell um den Fall Edathy diskutierten Nacktfotos durch die Straftatbestände der §§ 184b, 184c StGB in der Regel nicht erfasst, da sich der erforderliche Sexualbezug allein aus der Bilddarstellung nicht ergibt. Jedenfalls können die Bilder regelmäßig nicht als "pornographisch" angesehen werden. Da der Bundesgerichtshof (BGH) seit jeher fordert, dass insoweit die gleichen Anforderungen gelten wie bei dem allgemeinen Pornographietatbestand des § 184 StGB (BGH, Urt. v. 21.04.1978, Az. 2 StR 739/77), fehlt es zumeist an der sexuell vergröbernden, anreißerischen Darstellung und zum Teil auch an einer objektiven Stimulierungsintention, so zum Beispiel bei Urlaubsbildern oder sonstigen Darstellungen Minderjähriger in natürlichen Alltagssituationen.
Zusammanfassung: FKK-Bilder sind per se Pornografie, aber der BGH würde jedes Urteil, das in diese Richtung geht aufheben.
Familienfotos vom FKK-Strand müssten straffrei bleiben, sagte Künast im Deutschlandradio Kultur. „Ich weiß noch nicht genau, wie wir das sicherstellen.“ Denkbar wäre es, den gewerblichen Handel außerhalb von Kunst und Kultur zu verbieten, sagte Künast. Um Familienfotos auch künftig nicht zu illegalisieren, könnte in einem möglichen Gesetz von „sexuell aufreizender Darstellung unbedeckter Genitalien“ die Rede sein, so die Grünen-Politikerin.
Also FKK und Familienalbums sind natürlich und gewerblicher Handel mit was auch immer unnatürlich. Nur kann mit dem Wort keiner mehr was anfangen. Das mag richtig gedacht sein, aber ist doch vollkommen nutzlos beschrieben. Was auch immer sie mit natürlich meinte (FKK. nicht gewerblich) versteht doch heute eh keiner mehr.
Nach dem Absolutheitsverbot durch den Edathy-Skandal: Nacktaufnahmen von Kindern müssten verboten werden, jetzt wieder die Abolutheitserlaubnis nackter Kinder als natürlich. Dennoch die Beschreibung im Gesetz, die alles Mögliche bedeuten kann. Wer soll denn daraus noch schlau werden?
Wir haben eine Absolutiinserlaubnis nackter Kinder als nichtpornografisch und wir haben Kinder die nackt sind als Absolutheitsverbot, da sie aufreizend sind und eine Formulierung im Gesetz, die keiner mehr versteht, daraus ergibt sich:
Seiner Ansicht nach schafft man mit jeder neuen Gesetzesformulierung neue Unsicherheiten.
Rechtsunsicherheit
Rechtslupe
Posing-Fotos – und die Toleranz des Bundesgerichtshofs
Für eine Strafbarkeit wegen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 1 StGB ist es erforderlich, dass es zu einem sexuellen Übergriff mit Körperkontakt im Sinne von § 176 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB auf das jeweilige Kind kam.
Posing-Fotos – und die Toleranz des Bundesgerichtshofs
Dies ist nicht der Fall, wenn von dem geschädigten Kind lediglich Nacktbilder und Aufnahmen erstellt werden, in denen das Kind sexualisierte Posen einnimmt, ohne dass an ihm auch sexuelle Handlungen vorgenommen wurden.
Kurz: Hardcore
Abschluss: Den ganzen Erotik und Posing-Kram kann man sich schenken, da es vor den obersten Gerichten keinerlei Bestand hat. Per se ist zwar Softcore ein Straftatbestand, aber einer, der keine Anwendung findet und somit ignoriert werden kann. Daher sind FKK-Bilder usw. aus meiner Sicht völlig uninteressant, genau wie ihre angebliche Strafbarkeit. Darüber lässt sich zwar diskutieren, aber das ist Zeitverschwendung. In letzter Instanz zählt nur Hardcore und das ist das was ich als strafrelevant ansehe und das Erotik-Zeugs und die Härten dazu sind nebensächlich.
Die Rechtsunsicherheit wirkt sich aus. So werden vor allem auf Youtube usw. völlig harmlose Bilder und Videos von Kindern, die keinerlei Erotik oder gar Pornografie beinhalten und positiv kommenitert werden, gelöscht.