von rambler » 06.09.2009, 10:30
@Hurley:
>> Widerlich: Die große Schwester(13) meiner Liebsten wird seit rund 5 Monaten regelmäßig von ihrem Freund(15) missbraucht. ...
usw.
Du partizipierst an einem "Missbrauchsmilieu" (würde ich auch gern - wohnst du in Helmersodrf?)
>>Die Fakten: Ein Zungenkuss ist eine sexuelle Handlung, sicherlich keine schwerwiegende, aber trotzdem von einiger Erheblichkeit.
richtig. Juristisch wird es als "Eindringen in eine Körperhöhle" behandelt.
>> Heute sind ein Drittel aller Beschuldigten in Sachen Sexualstraftaten Jugendliche,
Hast du mir dazu STATISTIKEN? Oder sonstige Hinweise?
>>meist nur wenige Jahre älter als die deklarierten Opfer.
Wenn die Opfer sehr jung sind und die Täter nur wenig älter, liegen auch die Täter noch unter 14. Also haben sie vom Strafgesetz nichts zu befürchten.
In seiner Ausrichtung halte ich deinen Einwand für richtig und nötig. Alelrdings dürfte es sich bei sämtlichen Sexualstraftätern, jugendlichen wie Erwachsenen, käumlich um solche handeln, die nur wegen eines Zungenkusses vor den Richter kamen.
Die Sicherungsverwahrung halte ich für ein notwendiges Instrument. Schon um der chronisch hysterisierten und von der NPD umworbenen Unterschicht etwas von Seite des Staats ("der Staat tut ja nichts" - "die kriegen ja nur eine Therapie, dann können sie schon wieder vergewaltigen = Lieblings"wahrheit" der Dieter Bohlen Fangemeinde) Paroli zu bieten.
Die Praxis sieht weniger furchteinflössend aus. Den rund 10000 bis 20000 jährlich in D wegen Verstoss gegen §176 angezeigten Fällen stehen gerade mal etwas über 300 Sicherungsverwahrten (Bestand!) gegenüber.
Ich habe aber von einer anderen, sanft und leise geschehenden Praxisänderung gehört (nur gehört - kann's nicht belegen). Mind. in Bayern soll es so sein, dass eine interne Weisung an die Justizbehörden ergangen ist, wonach es nicht mehr die Regel sein soll, dass (auch) S-straftäter nach anstandlos verbüsster halber Haftzeit entlassen werden können, sofern dem vom Gutachten her nichts entgegensteht. Gemäss dieser Weisung soll die vorzeitige Entlassung frühstens nach 2/3 geschehen können, und auch da soll noch die Schraube angezogen werden. Das soll einfach darüber erreicht werden, dass die Gutachten generell skeptischer abgefasst werden. (Quelle: ein Betroffener)
@Hurley:
>> Widerlich: Die große Schwester(13) meiner Liebsten wird seit rund 5 Monaten regelmäßig von ihrem Freund(15) missbraucht. ...
usw.
Du partizipierst an einem "Missbrauchsmilieu" (würde ich auch gern - wohnst du in Helmersodrf?)
>>Die Fakten: Ein Zungenkuss ist eine sexuelle Handlung, sicherlich keine schwerwiegende, aber trotzdem von einiger Erheblichkeit.
richtig. Juristisch wird es als "Eindringen in eine Körperhöhle" behandelt.
>> Heute sind ein Drittel aller Beschuldigten in Sachen Sexualstraftaten Jugendliche,
Hast du mir dazu STATISTIKEN? Oder sonstige Hinweise?
>>meist nur wenige Jahre älter als die deklarierten Opfer.
Wenn die Opfer sehr jung sind und die Täter nur wenig älter, liegen auch die Täter noch unter 14. Also haben sie vom Strafgesetz nichts zu befürchten.
In seiner Ausrichtung halte ich deinen Einwand für richtig und nötig. Alelrdings dürfte es sich bei sämtlichen Sexualstraftätern, jugendlichen wie Erwachsenen, käumlich um solche handeln, die nur wegen eines Zungenkusses vor den Richter kamen.
Die Sicherungsverwahrung halte ich für ein notwendiges Instrument. Schon um der chronisch hysterisierten und von der NPD umworbenen Unterschicht etwas von Seite des Staats ("der Staat tut ja nichts" - "die kriegen ja nur eine Therapie, dann können sie schon wieder vergewaltigen = Lieblings"wahrheit" der Dieter Bohlen Fangemeinde) Paroli zu bieten.
Die Praxis sieht weniger furchteinflössend aus. Den rund 10000 bis 20000 jährlich in D wegen Verstoss gegen §176 angezeigten Fällen stehen gerade mal etwas über 300 Sicherungsverwahrten (Bestand!) gegenüber.
Ich habe aber von einer anderen, sanft und leise geschehenden Praxisänderung gehört (nur gehört - kann's nicht belegen). Mind. in Bayern soll es so sein, dass eine interne Weisung an die Justizbehörden ergangen ist, wonach es nicht mehr die Regel sein soll, dass (auch) S-straftäter nach anstandlos verbüsster halber Haftzeit entlassen werden können, sofern dem vom Gutachten her nichts entgegensteht. Gemäss dieser Weisung soll die vorzeitige Entlassung frühstens nach 2/3 geschehen können, und auch da soll noch die Schraube angezogen werden. Das soll einfach darüber erreicht werden, dass die Gutachten generell skeptischer abgefasst werden. (Quelle: ein Betroffener)