von Mitleser » 05.12.2025, 17:49
Horizonzero hat geschrieben: ↑05.12.2025, 15:22
Gast hat geschrieben: ↑04.12.2025, 19:41
Ai-KiPo ist laut der aktuellen ARD-Doku legal, wenn man nur für sich selbst produziert oder im kleinen Kreis teilt.
Das bezweifel ich sehr!
Kommt halt drauf an, was es ist. Wirklichkeitsnahes Material ist genauso illegal wie echtes, aber solange man erkennen kann, dass es künstlich erzeugt wurde (also nicht wirklichkeitsnah ist), darf man es zwar nicht öffentlich anbieten (§184b Absatz 1 Satz 1), aber ohne Weiteres selbst herstellen (Absatz 1 Satz 3), herunterladen oder besitzen (Absatz 3).
Interessanterweise wird nur die Herstellung eines tatsächlichen Geschehens (Absatz 1 Satz 3) mit Strafe bedroht (es sei denn, man möchte Inhalte mit wirklichkeitsnahem Geschehen veröffentlichen oder anderen zugänglich machen, siehe Absatz 1 Satz 4). Es ist also offenbar erlaubt, wirklichkeitsnahe Kinderpornografie für sich selbst zu produzieren, aber da der Besitz nach Absatz 3 strafbar ist, muss man von der Herstellung wohl absehen, da sich aus selbiger ja direkt auch ein Besitz ergibt.
Was genau nun "wirklichkeitsnah" ist, liegt wohl im Auge des Betrachters, aber nach gängiger Rechtsprechung muss man dabei offenbar von einem "durchschnittlichen" Betrachter ausgehen, also wenn jemand ohne große Vorkenntnisse flüchtig hinschaut und keinen Unterschied erkennt, dann ist es "wirklichkeitsnah" genug, um illegal zu sein.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html hat geschrieben:(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen kinderpornographischen Inhalt
verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2. es unternimmt,
einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein
tatsächlichesGeschehen wiedergibt,
herstellt oder
4. einen kinderpornographischen Inhalt
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
[...]
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt,
abzurufen oder
sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt
besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
[quote=Horizonzero post_id=429632 time=1764944572 user_id=746]
[quote=Gast post_id=429621 time=1764873677]
Ai-KiPo ist laut der aktuellen ARD-Doku legal, wenn man nur für sich selbst produziert oder im kleinen Kreis teilt.
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Das bezweifel ich sehr!
[/quote]
Kommt halt drauf an, was es ist. Wirklichkeitsnahes Material ist genauso illegal wie echtes, aber solange man erkennen kann, dass es künstlich erzeugt wurde (also nicht wirklichkeitsnah ist), darf man es zwar nicht öffentlich anbieten (§184b Absatz 1 Satz 1), aber ohne Weiteres selbst herstellen (Absatz 1 Satz 3), herunterladen oder besitzen (Absatz 3).
Interessanterweise wird nur die Herstellung eines tatsächlichen Geschehens (Absatz 1 Satz 3) mit Strafe bedroht (es sei denn, man möchte Inhalte mit wirklichkeitsnahem Geschehen veröffentlichen oder anderen zugänglich machen, siehe Absatz 1 Satz 4). Es ist also offenbar erlaubt, wirklichkeitsnahe Kinderpornografie für sich selbst zu produzieren, aber da der Besitz nach Absatz 3 strafbar ist, muss man von der Herstellung wohl absehen, da sich aus selbiger ja direkt auch ein Besitz ergibt.
Was genau nun "wirklichkeitsnah" ist, liegt wohl im Auge des Betrachters, aber nach gängiger Rechtsprechung muss man dabei offenbar von einem "durchschnittlichen" Betrachter ausgehen, also wenn jemand ohne große Vorkenntnisse flüchtig hinschaut und keinen Unterschied erkennt, dann ist es "wirklichkeitsnah" genug, um illegal zu sein.
[quote=https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html](1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen kinderpornographischen Inhalt [i]verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht[/i]; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2. es unternimmt, [i]einer anderen Person[/i] einen kinderpornographischen Inhalt, der ein [i]tatsächliches oder wirklichkeitsnahes[/i] Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein [i]tatsächliches[/i]Geschehen wiedergibt, [i]herstellt[/i] oder
4. einen kinderpornographischen Inhalt [i]herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen[/i], um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
[...]
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein [i]tatsächliches oder wirklichkeitsnahes[/i] Geschehen wiedergibt, [i]abzurufen[/i] oder [i]sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen[/i] oder wer einen solchen Inhalt [i]besitzt[/i], wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.