von Gast » 22.04.2026, 11:25
Das höchste Gericht Europas verurteilte Ungarn, weil es Menschen für Ihre bloße Existenz und allein aufgrund der sexuellen Identität als Gefahr darstellte und somit gegen die Menschenwürde verstoße. Die Emtacheidung erging im Plenum, so das alle Richter beteiligt waren. Der EuGH macht in der Urteilsbegründung GENAU DAS was es Ungarn selbst vorwirft. Wenn der Garant der Grundrechte schon so drauf ist, dann sind die dunklen Zeiten nicht mehr weit:
Quelle: Urt. v. 21.04.2026, Az. C-769/22
Im Hinblick auf diese Kriterien ist die Kommission der Auffassung, dass die streitigen Bestimmungen und die sich aus ihrer Anwendung ergebende Unterbindung der Darstellung von nicht cisgeschlechtlichen oder nicht heterosexuellen Personen und Lebensweisen als solche eine stigmatisierende Wirkung haben könnten. Diese Stigmatisierung werde dadurch verstärkt, dass ein Gesetzestext vorsehe, dass Kinder vor Darstellungen von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität geschützt werden müssten. Sie werde noch durch den Kontext intensiviert, in den sich das Änderungsgesetz einfüge, das einen Zusammenhang herstellen könne zwischen zum einen den von Pädophilie ausgehenden Gefahren und zum anderen einer Gefahr, die von der bloßen Existenz von nicht cisgeschlechtlichen oder nicht heterosexuellen Personen ausgehe, wobei die implizite Botschaft darin bestehe, dass diese Personen ebenso gefährlich seien wie Pädophile.
Die Kommission macht geltend, die streitigen Bestimmungen verstießen gegen Art. 1 der Charta, da sie nicht nur eine Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung darstellten, sondern die Vermittlung oder Darstellung von Homosexualität oder Abweichungen vom Geschlecht bei der Geburt und Geschlechtsumwandlungen auch denselben Vorschriften und Beschränkungen unterwürfen, die für die Verbreitung von Pädophilie, Gewalt und Pornografie an Minderjährige gälten.
Eine in verbindlichen Rechtsakten vorgenommene Assoziierung nicht cisgeschlechtlicher oder nicht heterosexueller Personen mit Pädophilie, Gewalt und Pornografie führe dazu, dass diese Personen aus Sicht der Gesellschaft als „hassenswerte“, zu ächtende oder auszuschließende Personen angesehen würden.
Das höchste Gericht Europas verurteilte Ungarn, weil es Menschen für Ihre bloße Existenz und allein aufgrund der sexuellen Identität als Gefahr darstellte und somit gegen die Menschenwürde verstoße. Die Emtacheidung erging im Plenum, so das alle Richter beteiligt waren. Der EuGH macht in der Urteilsbegründung GENAU DAS was es Ungarn selbst vorwirft. Wenn der Garant der Grundrechte schon so drauf ist, dann sind die dunklen Zeiten nicht mehr weit:
Quelle: Urt. v. 21.04.2026, Az. C-769/22
[quote]Im Hinblick auf diese Kriterien ist die Kommission der Auffassung, dass die streitigen Bestimmungen und die sich aus ihrer Anwendung ergebende Unterbindung der Darstellung von nicht cisgeschlechtlichen oder nicht heterosexuellen Personen und Lebensweisen als solche eine stigmatisierende Wirkung haben könnten. Diese Stigmatisierung werde dadurch verstärkt, dass ein Gesetzestext vorsehe, dass Kinder vor Darstellungen von Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden persönlichen Identität, Geschlechtsumwandlungen oder Homosexualität geschützt werden müssten. Sie werde noch durch den Kontext intensiviert, in den sich das Änderungsgesetz einfüge, das einen Zusammenhang herstellen könne zwischen zum einen den von Pädophilie ausgehenden Gefahren und zum anderen einer Gefahr, die von der bloßen Existenz von nicht cisgeschlechtlichen oder nicht heterosexuellen Personen ausgehe, wobei die implizite Botschaft darin bestehe, dass diese Personen ebenso gefährlich seien wie Pädophile.[/quote]
[quote]Die Kommission macht geltend, die streitigen Bestimmungen verstießen gegen Art. 1 der Charta, da sie nicht nur eine Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung darstellten, sondern die Vermittlung oder Darstellung von Homosexualität oder Abweichungen vom Geschlecht bei der Geburt und Geschlechtsumwandlungen auch denselben Vorschriften und Beschränkungen unterwürfen, die für die Verbreitung von Pädophilie, Gewalt und Pornografie an Minderjährige gälten.[/quote]
[quote]Eine in verbindlichen Rechtsakten vorgenommene Assoziierung nicht cisgeschlechtlicher oder nicht heterosexueller Personen mit Pädophilie, Gewalt und Pornografie führe dazu, dass diese Personen aus Sicht der Gesellschaft als „hassenswerte“, zu ächtende oder auszuschließende Personen angesehen würden.[/quote]