Keine Geschichten mit Kindern sondern Links sind das Problem:
Am 18. Juni 2019 hat das LKA eine Website von einem Holländer mit 6581 Links zu Darket Seiten abgerufen bzw. gefunden. Bild- und Videodateien mit Kinder- und Jugendpornografie in verschiedenen Formen konnte auf den verlinkten Websites gefunden werden. Es wird geschildert wie die Fotos ausgesehen haben sollen. Die Kinder sein 6-13 Jahre alt. Es sein auch Fotos von bestimmten Akten zu sehen.
Auszugsweise zur Akte genommen aber nur unter beschränkter Akteneinsicht.
Nach der Untersuchung sei klar gewesen, dass der Holländer wusste, dass die Sammlung Links zu "pedophile websites" enthalte. In einer geschriebenen Kommunikation zu einem Verdeckten Ermittler habe dieser mitgeteilt, dass es Zensur wäre die Links zu solchen Websites zu unterdrücken. Der Holländer erwartevon der Gesellschaft, dass CP wie gleichgeschlechtlichte Beziehungen in der Zukunft anerkannt werden sollten.
Die drei Websites des Holländers sind nicht mehr direkt aufrufbar. Die Links ins Darknet habe ich nicht versucht aufzurufen, wäre illegal.
Vor 12 Jahren gab es einen ähnlichen Fall, dieser endete mit einem Freispruch und danach mit Einstellung:
in Zugänglichmachen im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt bereits dann vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird (BGHSt 47, 55}. Nichts anderes gilt für das Bereitstellen entsprechender Links, wobei es nach Auffassung des BGH ohne Belang ist ob das Zugänglichmachen durch das Posten eines Links auf eine kinderpornografische Datei erfolgt(vgl. BGH NJW 2012, 539) oder ob die Zieladresse durch Verändern von Buchstaben aus Sicherheitsgründen geringfügig verändert und von den Nutzern nach Weisung manuell eingegeben wird. Hierfür reicht die bloße Zugriffsmöglichkeit aus; nicht erforderlich ist, dass auch ein Zugriff des Internetnutzers erfolgt(vgl. BGH NJW 2001, 624, 626: Auschwitzlüge im Internet) Das unterscheidet das Zugänglichmachen vom Verbreiten, bei dem Nutzer die heruntergeladene Datei vervielfältigen und weitergeben kann (Pelz wistra 1999, 53, 54).
Das eigene Posten von Links auf kinderpornographische Dateien wiederum erfüllt den Tatbestand des Unternehmens des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Schriften gem. § 184b Abs. 2 StGB(vgl. BGH StV 2012, 539). Zwar setzt Drittbesitzverschaffen grundsätzlich in Abgrenzung zum eigenen Sichverschaffen des Nutzers voraus, dass die Handlung des Täters direkt und unmittelbar auf die Besitzverschaffung des Dritten gerichtet ist. Der BGH weist aber darauf hin, dass es genügt, wenn es nur noch einer geringfügigen Mitwirkungshandlung des Empfängers selbst bedarf, der lediglich den Link anklicken muss, um die tatsächliche Herrschaft über die kinderpornografischen Dateien zu erlangen. Daher kann es für die Tatbestandserfüllung auch keinen Unterschied machen, wenn ein Link auf einen weiteren verweist, der dann seinerseits erst zu den inkiminierten Inhalten führt.
Der vorliegende Fall weist aber Besonderheiten auf:
Zunächst einmal enthält weder der vom Angeklagten selbst gesetzte Link noch der Kontext zu dem Link irgendeinen Hinweis auf pornographische Dateien. Vielmehr deuten der Kontext und der Hinweis "Lesen Sie weiter mit einem Klick " stattdessen auf einen Textbeitrag in einer Diskussion des Themas Zensurlisten hin.
Der Nutzer, dem es darauf angekommen wäre, sich kinderpornographische Dateien zu verschaffen, hätte überdies zunächst nach Auslösen des Hyperlinks auf der Website des Angeklagten in dem recht umfangreichen Link zum Artikel schutzalter.twoday 5425006 den Link zum Artikel wikileaks...... suchen und finden und dann aktivieren müssen(was u.U. eine manuelle Eingabe erfordert hätte. Dort hätte er durch zeitaufwändiges Herumprobieren bei 3863 Links diejenigen(nach den Feststellungen der Zeugin Schindler etwa 10%) finden müssen, die auf kinderpornografische Inhalte verwiesen.
Bei der Lektüre des Artikels schutzalter.... wäre der Nutzer zudem auf den Hinweis eines Kommentators gestoßen, dass er die Links auf der WikiLeaks-Seite ausprobiert habe und nicht fündig geworden sei.
Es kann somit nicht davon die Rede sein, die Handlung des Angeklagten sei direkt und unmittelbar auf die Besitzverschaffung des Dritten gerichtet gewesen.
Damit ist der Tatbestand nicht erfüllt.
3. Im Übrigen kann dem Angeklagten kein auch nur bedingter Vorsatz nachgewiesen werden.
Er bestreitet, die Links auf der WikiLeaks-Seite getestet zu haben. Das ist nicht zu widerlegen. Eine Auswertung seines PCs ergab laut Zeugin Schindler darauf keine Hinweise. Wenn der Angeklagte jedoch lediglich den Artikel schutzalter.... gelesen hat, ist nicht zu widerlegen, dass er selbst davon ausging, die Links im Artikel auf WikiLeaks seinen unergiebig.
.... Insofern ist der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen...
Unter Texte - Pforzheimer Justizwillkür & Verfassungsbeschwerde & Politik ist auf K13 der letzte Eintrag vom 26.04.2015 darin steht, dass die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wurde.Das Landgericht Karlsruhe hatte den Inhaber von K13online in der Berufungsverhandlung(Teil-Urteil) am 5. Dezember 2012 wegen der legalen Linksetzung in einem K13online-News im Jahre 2009 auf das Schutzalter-Blog zur Dänischen Sperr- und Zensurliste mit angeblich "Kinderporno-Webseiten" bei Wikileaks freigesprochen. Dagegen legte die Staaatsanwaltschaft Revision ein. Das Oberlandesgericht(OLG) Karlsruhe verwies das Verfahren an ein anderes Landgericht zurück. Dieses Landgericht stellte nun das Verfahren mit Verfügung des Vorsitzenden Richters am 13. April 2015 gemäß § 154 StPO ein. Die gesetzliche Norm schließt ein Rechtsmittel ausdrücklich nicht aus. Die Rechtsprechung hat jedoch den Rechtsweg verbaut, indem sie sich das Rechtsinstitut der Beschwer geschaffen haben. Die K13online Redaktion prüft gegenwärtig das Rechtsmittel einer Beschwerde, weil in diesem konkreten Fall eine Beschwer vorliegt. Der § 154 StPO hat es in diesem Justizskandal verhindert, einen erneuten und gerechten Freispruch zu erreichen. Das OLG Karlsruhe hatte bei der Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch in seinem Beschluss so hohe Hürden aufgebaut, dass es zu einem gerechten Freispruch hätte kommen müssen.