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TFF

Einfache Unschuld der gutgesinnten Pornografie-Täter

Beitrag von TFF »

Gesinnungsstrafrecht, wie sieht das aus?

Personen von der Strafverfolgung auszunehmen, die kinderpornografische Inhalte ohne sexuelle Motivation, sondern nur zwecks »Bekämpfung«, sich verschaffen, beziehen, speichern, besitzen oder weitergeben oder dies auch nur versuchen: Gutwillige Eltern etwa, Lehrer oder sonstige Aufsichtspersonen von Kindern und Jugendlichen, die Kinderpornografie nicht fördern, sondern verhindern wollen.

Einfach einstellen! Einfach wegsperren!

Hier äußert sich also eine in der Bedeutung sehr unterschiedliche Verwendung des Begriffs »einfach«: In manchen (sachbezogenen) Bedeutungszusammenhängen bedeutet er »nicht schwierig« oder »gewöhnlich«, in anderen (alltagssprachlichen) schwankt der Sinn zwischen »willkürlich«, »schnellentschlossen« und einer Verstärkung (»einfach schrecklich«). Hier äußert sich also eine in der Bedeutung sehr unterschiedliche Verwendung des Begriffs »einfach«: In manchen (sachbezogenen) Bedeutungszusammenhängen bedeutet er »nicht schwierig« oder »gewöhnlich«, in anderen (alltagssprachlichen) schwankt der Sinn zwischen »willkürlich«, »schnellentschlossen« und einer Verstärkung (»einfach schrecklich«).

Vielmehr muss man auch in diesem Fall wieder darauf hinweisen, dass es im Bereich von § 184b StGB (Verbreitung kinderpornografischer Inhalte) und § 184c (Verbreitung jugendpornografischer Inhalte) wie bei allen anderen Delikten leichte, mittlere und schwere Fälle gibt, auch außerhalb der gesetzlich besonders herausgehobenen Fallgruppen bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Begehung. Ein kinderpornografischer Inhalt ist z. B. nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c auch die »sexuell aufreizende Wiedergabe des unbekleideten Gesäßes eines Kindes« (Person unter 14 Jahren). Dass schon der Versuch (»Unternehmen«), sich ein einziges solches Bild im Internet anzuschauen, zwingend mit Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren zu bestrafen sei, und der Versuch (!) der Weitergabe eines solchen Bildes mit Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren, liegt nicht nahe, sondern wirkt überzogen.

Ein erheblicher Anteil der Taten des Besitzes und des Verbreitens von Kinder- und Jugendpornografie wird von Kindern und Jugendlichen selbst begangen. Diese Taten sind zwar auch sexuell motiviert, beruhen aber oft auf Wichtigtuerei, Neugier und dem Reiz des Verbotenen. Darüber hinaus gibt es (erwachsene) Täter, bei denen der Unrechts- und Schuldgehalt an der untersten Grenze liegt. Für sie ist die Verfolgung als Verbrechen unverhältnismäßig, etwa wenn es sich um eine einmalige Tat einer nicht vorbestraften Person handelt.

Diese Position mag derzeit unpopulär sein. Andererseits ist anzumerken, dass in der Lebenswirklichkeit der Gesellschaft kaum jemand weiß, was der Begriff »kinderpornografisch« genau bedeutet und wo in der Rechtsanwendung seine Grenzen verlaufen. Das allgemeine Verständnis wird vielmehr weithin bestimmt von Andeutungen über Entsetzlichkeiten, »Storytelling« über die seelischen Belastungen von Ermittlern und sich überbietenden Forderungen nach »Bekämpfung«. In der Berichterstattung steht – aus nahe liegenden Gründen – die Verfolgung und Aufdeckung von kriminellen Netzwerken, bandenmäßig organisierten Gruppen und hochkonspirativen Strukturen im Mittelpunkt.

Selbstverständlich gibt es diese Erscheinungen, und selbstverständlich sind sie strafrechtlich zu verfolgen. Aber wie der unerlaubte Betäubungsmittelhandel nicht allein aus Heroin-Großdealern und international agierenden Banden, sondern auch aus unzähligen kleinen und sehr kleinen Fischern besteht, so auch die Verbreitung oder der Erwerb unerlaubter pornografischer Inhalte.

Es wird immer mehr Material

Regelmäßig wird in den vergangenen Jahren gemeldet, dass die Anzahl der Taten nach § 184b und § 184c StGB weiter zugenommen habe. Allerdings muss man die Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik, auf welche sich diese Meldungen stützen, vor dem Hintergrund einer über die Jahre wesentlich gesteigerten Verfolgungsintensität betrachten. Alle Polizeien haben inzwischen erhebliche personelle und technische Kapazitäten zum Auffinden von kinderpornografischen Inhalten im Internet und zur Aufdeckung von Verbreitungsstrukturen aufgebaut. Wie in anderen Kriminalitätsbereichen auch hängt die Anzahl der entdeckten Taten unmittelbar auch mit der Kontrolldichte zusammen.

Bei der Bewertung des Unrechtsgehalts muss allerdings bedacht werden, dass, soweit es um das Verbreiten und Erwerben selbst geht, diese Taten meist im »Nachfeld« realer Missbrauchstaten gegen Kinder (§§ 176 bis 176d StGB) liegen oder sich auf künstlich hergestellte Inhalte mit »wirklichkeitsnahem Geschehen« beziehen. Missbrauchstaten selbst sind ihrerseits strafbar – für den Fall, dass sie der Herstellung von pornografischen Inhalten dienen, sogar mit besonders hoher Strafe (§ 176c Abs. 2).

m Übrigen muss auch Bedacht auf ein systematisches Gleichgewicht innerhalb des Gesetzesabschnitts über Sexualstraftaten genommen werden. So beträgt etwa die Mindeststrafe für den realen sexuellen Missbrauch eines Kindes mit Körperkontakt ein Jahr Freiheitsstrafe (§ 176 Abs. 1). Im Vergleich hierzu ist die bisherige Mindeststrafe von ebenfalls einem Jahr für den gescheiterten Versuch, sich ein Bild davon im Internet anzusehen (§ 184b Abs. 3), überzogen.

Einer der Strafgründe für die Strafbarkeit der Verbreitung und des Erwerbs solcher Inhalte ist die Gefahr, dass durch das Bestehen eines Nachfragemarktes die Anzahl realer Missbrauchstaten steigt. Diese Annahme ist realistisch, trifft allerdings nicht auf alle Formen pornografischer Inhalte zu.

Möglichst hohe Strafdrohungen und harte Strafen gelten heute (wieder) als besonders probates Mittel der Kriminalitätsbekämpfung. Die Kriminalität wird dadurch allerdings nicht beseitigt. Dass jemand, der kinderpornografische Inhalte herunterladen will, dies tut, wenn er eine Strafe von zwei Jahren erwartet, es aber unterlässt, wenn eine solche von drei Jahren droht, ist nicht nahe liegend; wichtigerer Abschreckungsgesichtspunkt ist die Wahrscheinlichkeit der Tataufdeckung.

Daher mündet der Wettlauf um immer höhere Strafdrohungen immer wieder in »Enttäuschungen« ein, weil – angeblich – die Justiz oder der Gesetzgeber »versagen«. In der Kurztaktigkeit der an Legislaturperioden gebundenen Rechtspolitik fällt dann Rechtspolitikern vielfach nichts anderes oder Tröstlicheres ein als der Vorschlag, einmal mehr die Strafdrohungen zu erhöhen, damit die sogenannte »konsequente Bekämpfung« von nun an erfolgreich sei – bis zum nächsten Mal.

Es ist sehr zu begrüßen, dass die Bundesregierung den im Jahr 2021 begangenen Fehler auf die zahlreichen Hinweise aus der Strafrechtspraxis hin erkannt hat und nun korrigieren will. Das gilt selbst dann, wenn die Triebfeder der Rückwärtsbewegung nicht eine kritische Überprüfung des hypertrophierten Abschreckungsprinzips ist, sondern der schlichte – »einfache« – Wunsch nach Arbeitsersparnis.
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naylee
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Re: Einfache Unschuld der gutgesinnten Pornografie-Täter

Beitrag von naylee »

Vielen Dank für diesen sehr ausführlichen und unaufgeregten Text. Ich persönlich kann mir vorstellen, im Zuge der Korrektur der damaligen Strafausweitung aufgrund meiner Neigung, zukünftig anders bestraft zu werden als ein offensichtlich heterosexueller Mensch. Dies widerspräche zwar dem ersten Artikel unseres Grundgesetzes, aber wen interessiert das schon. Denn Abschaum hat kein Recht auf Gerechtigkeit.
Wie nur kann ich derjenige sein, vor dem die Kinder dieser Welt gewarnt werden, von dem sie sich fernhalten sollen, wenn sie doch meine Gegenwart ganz und gar erbaulich finden?
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Namielle
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Re: Einfache Unschuld der gutgesinnten Pornografie-Täter

Beitrag von Namielle »

Das ist übrigens wieder aus einer neueren SPIEGEL-Kolumne von Thomas Fischer.
Ich liebe kleine Mädchen so wie es ihnen lieb ist.
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naylee
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Re: Einfache Unschuld der gutgesinnten Pornografie-Täter

Beitrag von naylee »

Ach daher der Gast alias TFF. Danke für die Info.
Wie nur kann ich derjenige sein, vor dem die Kinder dieser Welt gewarnt werden, von dem sie sich fernhalten sollen, wenn sie doch meine Gegenwart ganz und gar erbaulich finden?
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LeGo
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Re: Einfache Unschuld der gutgesinnten Pornografie-Täter

Beitrag von LeGo »

ich finde es nicht in Ordnung auf diese Art und Weise zu zitieren, bzw. das hier einfach so stehen zu lassen. Es ist überhaupt nicht klar, wo die Kolumne beginnt, ob sie vollständig ist, ob Teile hinzugefügt wurden durch den Poster hier, usw.

Um es vorweg zu nehmen: Der erste Teil ist die Meinung des Posters, die Kolumne ist unvollständig und teilweise auch unkorrekt wiedergegeben.
Tox: B5FB47EC6D3FBB67A486B166F87896380F31E917C6128A811A5C2221683C396430233CC89094
TeleGuard: HQEDAW29D
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