Meiner Meinung nach ist der Besitz von Lolicons nicht verboten, weil es ich nicht um "wirklichkeitsnahe" Darstellungen handelt. Bei 3D-Darstellungen wäre ich mir nicht mehr so sicher, die könnte man mit echten Kindern verwechseln, und damit wären sie illegal. Ich habe schon öfter gefragt, ob es gegenteilige Urteile dazu gibt, aber bisher konnte mir noch niemand einen konkreten Link liefern.Tamaras-Boyfriend hat geschrieben:Wieso sind eigentlich Lolicons und 3D-Kipo verboten?
In §184b StGB heißt es unter (4):
Generell verboten sind allerdings in (1):Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
Man darf Lolicons also weder verbreiten, veröffentlichen oder vorführen, und ebenso darf man sie nicht herstellen, importieren, anbieten oder vorrätig halten, um das Erstgenannte zu tun. Ich denke mal, damit ist allgemein jede öffentliche Vorführung oder Bewerbung im Sinne des Jugendschutzes und jeglicher kommerzielle Handel gemeint, "normale" Pornographie darf ja ebenfalls nicht öffentlich beworben oder gezeigt werden.Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
Es geht bei dem Gesetz ja um den Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch, und das trifft bei Zeichnungen eindeutig nicht zu. Also kann man Lolicons usw. nur dahingehend verbieten, dass sie nicht öffentlich zugänglich gemacht werden, damit nicht aus Versehen Minderjährige damit in Kontakt kommen.
Eine eigene Website mit entsprechenden Zeichnungen darf man also nicht online stellen, und auch kein solches Material im Laden ausstellen. Aber für den "Privatgebrauch" darf es eigentlich keine Einschränkungen geben, wenn ich den Gesetzestext richtig verstehe. Ein Jurist kann das sicher besser abschätzen als ich, und auch entsprechende Urteile zitieren. Kritisch ist natürlich der Begriff "wirklichkeitsnah", da versteht evtl. jeder Richter etwas anderes darunter...