Nein, das steht dort nicht![color=#FF00FF]Perma[/color] hat geschrieben:Das steht hier:
Und das gilt von Dir selbst als zugestanden, da Du die Textstelle zitierst und Dein Begründungselement aber als bloße "gängige Rechtsauffassung" bezeichnest.
Deine Auffassung, der § 130a StGB sei deshalb nicht anzuklagen, ist falsch:
1. ist mit "gängiger Rechtsauffassung" nicht de lege lata der Tatbestand ausgeschlossen, weil sich die Tat nur gegen eine Person richtet.
2. ist "gängige Rechtsauffassung" nur ein temporärer Spiegel, der noch weniger als das kodifizierte Recht dem Bestand und einer Rechtfertigung unterliegt. Rechtsauffassungen schwanken, je nach Zeitgeist, Lehrmeinungen und Besetzung der Gerichte. Sie sind oft noch weniger "richtig" als das Gesetz, da sie oft nicht aus einem allgemeinen Prinzip erwachsenen, sondern von Gerichten auf Grund von Einzelfällen erfunden werden.
Die Kunst besteht darin, falsche Rechtsauffassungen zu ändern. Das geht nur, indem man gegen den Strom Fälle vor Gericht bringt und den Richter mit Argumenten überzeugt.
Dass das Zusammenrotten zur Lynch-Selbstjustiz (egal ob gegen eine oder mehrere Personen) nicht den öffentlichen Frieden stören soll, halte ich für eine geradezu unvertretbare Auffassung:
Lynch-Selbstjustiz wäre ein schlechthinniger Verstöß gegen unseren ordre public, gegen fundamentale Prinzipien unseres Staatswesens. Wenn diese Selbstjustiz aus dem Straftatbestand rausfallen und solche Zusammenrottungen somit legal wären, dann würden wir das Grundgesetz auf den Kopf stellen und könnten - überspitzt ausgedrückt - wieder zur Steinzeitkeule zurückkehren. Wenn das nicht geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, dann was?
Deine Begründung, warum § 130a StGB nicht einschlägig sein soll, ist meiner Meinung nach unvertretbar und Deine Verneinung einer Strafbarkeit somit falsch.