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gelöscht_13
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

kimberly hat geschrieben:Ich habe im Gegensatz zu Dir fast jedes Urteil des BGH zu diesem Themenkomplex vollständig gelesen.
Lesen ist nicht gleichzusetzen mit Verstehen. Dass Du viel gelesen hast, sieht man im Bereich Juristisches, dass Du wenig verstehst sieht man hier.
kimberly hat geschrieben: Beschäftige Dich, statt hier herumzuphantasieren, mal lieber mit der Realität.
Das habe ich durchaus.
kimberly hat geschrieben: Es gibt bereits genügend Urteile, wo Menschen nur aufgrund der Pädophilie verurteilt wurden und teils auch nur deswegen in lebenslange Sicherungsverwahrung kamen.
Ja. Das ist aber nicht Standard.
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Perma
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Perma »

Verurteilt hat geschrieben:Es gibt eine klare Regelung für den §184 in Bezug auf den alleinigen Versuch.
§184b ist ein eigener Straftatbestand. Insofern ist es irrelevant was im §184 zum Versuch steht.
Verurteilt hat geschrieben:Wenn Du meinst dass dies vor Gericht entscheidend wäre, täuscht Du Dich zum Glück.
Das habe ich so auch nicht gesagt. Nur werden Gesetze durch den Gesetzgeber erlassen und diese Gesetze werden auch durch gesellschaftliche Ansichten geformt. Insofern fließt das auch in die Urteile mit ein. So haben Täter die pädophil sind, eine wesentlich höhere Chance im MRV zu landen.
Verurteilt hat geschrieben:Sehe ich anders. Denn ihr bastelt Euch da was zurecht und versteht Zusammenhänge nicht.
Du verstehst offensichtlich die Zusammenhänge zwischen §11 StGB sowie §22 StGB mit §184b (4) nicht.
Verurteilt hat geschrieben:Selbst Eure Zitate begreift ihr nicht und erfindet eine falsche Definition und Regelung.
Wir erfinden keine falschen Definitionen. Lies einfach nach was ein Unternehmensdelikt ist. Wenn du das gelesen und verstanden hast, kannst du dein erlangtes Wissen auf §184b (4) anwenden.
Bei einem Pädo wäre das nicht passiert.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Gelöscht_10 »

Verurteilt hat geschrieben:Dass Du viel gelesen hast, sieht man im Bereich Juristisches, dass Du wenig verstehst sieht man hier.
Geh' doch einfach mal ein paar Stunden raus, reagiere Deinen Trotz ab und reflektiere. Dann liest Du am besten nochmal die vorherigen Beiträge und denkst nochmal drüber nach. Was hast Du eigentlich gelernt? Friseur? Was mit Recht kann es jedenfalls nicht zu tun haben :lol:

lg kim
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Ich sehne mich doch nur nach Dir,
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Horizonzero
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Horizonzero »

Okay- dann will ich mal ... -lol-

Thema "Versuch"




Strafgesetzbuch (StGB)§ 23 StGB(Gesetz)Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).




Strafgesetzbuch (StGB)§ 24 StGB(Gesetz)Rücktritt

(1) 1Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. 2Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) 1Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. 2Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Quelle :http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/j ... 1120966004


hervorhebungen durch mich.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Perma hat geschrieben: §184b ist ein eigener Straftatbestand. Insofern ist es irrelevant was im §184 zum Versuch steht.
Nein. Es ist sehr wohl relevant.
Du verstehst offensichtlich die Zusammenhänge zwischen §11 StGB sowie §22 StGB mit §184b (4) nicht.
Doch. Es geht um Unternehmen und nicht um Versuch. Das ist in §184 geregelt und damit spielen die anderen keine Rolle. Bis Du das begreifst, wird es noch dauern.
Insofern fließt das auch in die Urteile mit ein. So haben Täter die pädophil sind, eine wesentlich höhere Chance im MRV zu landen.
Pädophile werdenim Gefängnis schlecht behandelt. Daher sind manche Entscheidungen zu ihrer Sicherheit.

Wir erfinden keine falschen Definitionen. Lies einfach nach was ein Unternehmensdelikt ist. Wenn du das gelesen und verstanden hast, kannst du dein erlangtes Wissen auf §184b (4) anwenden.[/quote]
Nein kann ich nicht, weil §22 keine Anwendung findet.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Horizonzero hat geschrieben: (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
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Perma
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Perma »

§184b ist kein Verbrechen, insofern ist §23 StGB hier nicht relevant.

Die Strafbarkeit des Versuchs der Besitzverschaffung ergibt sich daraus, daß durch die Formulierung §184b (4) ein Unternehnsdelikt ist und so Versuch mit Vollendung gleichgestellt ist.

Die Strafbarkeit der Vollendung wird damit auf den Ansatz zum Versuch vorverlegt, insofern ist auch §24 StGB nicht anwendbar, da die Versuchshandlung bei §184b immer als Vollendung behandelt wird.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

kimberly hat geschrieben:Was hast Du eigentlich gelernt? Friseur?

lg kim
Warum schweigst Du nicht einfach? Bei Deinen Kenntnissen?
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Perma »

Verurteilt hat geschrieben:Doch. Es geht um Unternehmen und nicht um Versuch. Das ist in §184 geregelt und damit spielen die anderen keine Rolle. Bis Du das begreifst, wird es noch dauern.
Hast du begriffen, was ein Unternehmensdelikt ist? Offensichtlich nicht. §184b (4) ist ein Unternehmensdelikt. Daraus ergibt sich, wie das zu behandelt ist.

$184 bezieht sich auf pornographische Schriften, §184b auf kinderpornographische Schirften. Das sind zwei verschiedene Straftaten, die du nicht nach Lust und Laune zusammenlegen kannst.

Verurteilt hat geschrieben:Pädophile werdenim Gefängnis schlecht behandelt. Daher sind manche Entscheidungen zu ihrer Sicherheit.
Weißt du was MRV ist? Offensichtlich nicht, oder?
Verurteilt hat geschrieben:Nein kann ich nicht, weil §22 keine Anwendung findet.
§22 findet Anwendung, weil dieser definiert was ein Versuch ist, §23 ist nicht relevant, weil §184b kein Verbrechen ist.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Hast du begriffen, was ein Unternehmensdelikt ist? Offensichtlich nicht. §184b (4) ist ein Unternehmensdelikt. Daraus ergibt sich, wie das zu behandelt ist.
Der Versuch eines Vergehens ist strafbar nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Unternehmensdeliktdefinition findet nur dann Anwendung, wenn es nicht eindeutig im Paragraphen geregelt ist. Dort ist geregelt, Unternehmen und Durchführung sind strafrelevant. Der Versuch ist nicht extra erwähnt und somit findet er keine Bestrafung.

$184 bezieht sich auf pornographische Schriften, §184b auf kinderpornographische Schirften. Das sind zwei verschiedene Straftaten, die du nicht nach Lust und Laune zusammenlegen kannst.

Es geht hier nur um §184b (muss ich das extra erwähnen?). Alle Unterpunkte da setzen Verben voraus, die Unternehmungen wiederspiegeln.
Verurteilt hat geschrieben:Pädophile werden im Gefängnis schlecht behandelt. Daher sind manche Entscheidungen zu ihrer Sicherheit.
Weißt du was MRV ist? Offensichtlich nicht, oder?
Maßregelvollzug.
Im Maßregelvollzug (auch „Forensik“) werden nach § 63 und § 64 Strafgesetzbuch (StGB) unter bestimmten Umständen psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter entsprechend den Maßregeln der Besserung und Sicherung untergebracht.
Von Wikipedia (Maßregelvollzug)
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Perma »

Verurteilt hat geschrieben:Der Versuch ist nicht extra erwähnt und somit findet er keine Bestrafung.
Braucht er doch auch nicht, denn §184b (4) ist ein Unternehmensdelikt, mithin der Versuch der Vollendung gleichgestellt. Insofern ist selbstverständlich der Versuch strafbar, nämlich als vollendete Straftat.
Verurteilt hat geschrieben:Es geht hier nur um §184b (muss ich das extra erwähnen?).
Wäre schon gut, daß b noch mitzutippen, weil §184 und §184b zwei verschiedene Dinge sind und das sonst zu Verwirrungen führen kann.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Perma hat geschrieben: Insofern ist selbstverständlich der Versuch strafbar, nämlich als vollendete Straftat.
Blödsinn.
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Beitrag von Perma »

Kein Blödsinn.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Der Versuch bei diesem Unternehmensdelikt §184b(4) wäre der Tat gleich gestellt. Diese Aussage gilt es zu wiederlegen:
2008, Beschluss des Bundesgerichtshof hat geschrieben: Nach den Feststellungen des Landgerichts betrachtete der Angeklagte im Juni 2007 kinderpornographische Seiten im Internet. Dabei wurden ohne sein Zutun aber mit seinem Wissen entsprechende Bilddateien auf der Festplatte seines Computers gespeichert. Einen Monat später lud er zwei Videodateien, die ebenfalls den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern darstellten, aus dem Internet auf seinen Computer herunter. Der Vorgang blieb unvollständig, die Filme konnten jedoch abgespielt werden.

Damit hat sich der Angeklagte in zwei Fällen kinderpornographische Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, verschafft (§ 184 b Abs. 4 Satz 1 StGB). Soweit der Angeklagte dabei im Verlauf einer Internetsitzung jeweils mehrere Dateien auf seinen Computer heruntergeladen hat, liegt jeweils nur eine Tat im Rechtssinn vor. Die zeitlich deutlich auseinander liegenden, jeweils auf Grund eines gesonderten Tatentschlusses erfolgten Beschaffungsvorgänge stehen dagegen zueinander in Tatmehrheit.

Eine - vom Landgericht angenommene - Strafbarkeit wegen Besitzes dieser Schriften (§ 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB) kommt hingegen hier nicht in Betracht. Beim Besitz handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Er folgt zwar zwangsläufig dem Sich-Verschaffen von Schriften - d. h. der erfolgreichen Begehungsform des Unternehmensdelikts gemäß § 184 b Abs.
4 Satz 1 StGB - nach. Die Besitzverschaffung ist am illegalen Markt der Kinderpornographie jedoch das gefährdungsintensivere Delikt. Der Besitz der Schriften tritt deshalb hinter ihr zurück (Hörnle in MünchKomm-StGB § 184 b Rdn. 35). Diese Be-rachtung entspricht derjenigen im Betäubungsmittelstrafrecht. Auch dort ist der Besitz Auffangtatbestand. Eine Bestrafung kann nur erfolgen, wenn andere um-fassendere Formen des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln nicht nachgewiesen werden können (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 801, 897 m. w. N.).
Dies hat Auswirkungen auf die Beurteilung der Konkurrenz zwischen den beiden Taten des Sich-Verschaffens: Verschafft sich der Täter durch mehrere Handlungen jeweils den Besitz kinderpornographischer Bilddateien und speichert diese auf demselben Computer ab, so ist das subsidiäre Delikt des Besitzes nicht in der Lage, diese selbständigen Verschaffungstaten miteinander zu einer Tat zu verklammern (im Ergebnis ebenso BayObLG NJW 2003, 839, 840, das allerdings Tateinheit von Besitz und Sich-Verschaffen hinsichtlich der jeweils durch eine Handlung verschafften Dateien annimmt).



http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... lank=1.pdf
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