So lautet der Titel eines Artikels auf Spiegel-Online. Der Titel ist inhaltlich falsch (dazu unten unter 1.), trotzdem ist der Fall nicht ohne (dazu unten unter 2.).
[color=#000000]Spiegel[/color] hat geschrieben:Ein staatliches Internetportal steht im Zentrum des Skandals: Die niederländische Justiz hat über Jahre hinweg versehentlich zur Verbreitung von Kinderpornografie beigetragen.
Zahlreiche Urteile auf der Internetseite einer Behörde hätten die Namen entsprechender Bilder und Filme enthalten, die sich dadurch über Suchmaschinen finden ließen
1.
Falsch ist die Schlagzeile, weil das Portal selbst keine Kinderpos verbreitet hat. Es könnte sich allenfalls um Beihilfe zu Kinderpo-Straftaten handeln, aber da es versehentlich passierte, fehlt es am Vorsatz. Eine Straftat wurde meiner Ansicht nach also nicht begangen.
2.
Trotzdem ist der Fall nicht ohne. Was mich irritiert hat ist der Umstand, dass sich die Mediendaten angeblich über Suchmaschinen finden ließen. Sollte so etwas denn nicht zensiert sein?
Zudem frage ich mich, auf welche Weise die Justiz Wind davon bekam. Haben etwa Beamte oder Kinderschützer selbst nach den pornografischen Materialien gegooglet? Dann würde eine Straftat vorliegen.
Hast, zu Punkt 2 aber eine primitive Denke Smaragd aus Oz.
Irgendwelche Weicheier werden da schriftlich oder per Tel ihre Reklamation eingereicht haben.
Ich will mein Geld zurück
"Psychoanalyse ist die Geisteskrankheit, für deren Heilung sie sich hält"
Wenn man zufällig auf ne Kinderpornoseite gelangt und die Fotos dann im Cache hat, wird man dafür auch verurteilt. Selbst, wenn man die Bilder dann gelöscht hat. Wird jetzt eigentlich jemand wegen "Verbreitung von Kinderpronografie" angeklagt? Der zuständige Gerichtspräsident vielleicht, oder noch besser der Justizminster als Verantwortlicher für die Webseiten? Das Verfahren würde ich gerne begleiten
[color=#000000]asgl[/color] hat geschrieben:Wenn man zufällig auf ne Kinderpornoseite gelangt und die Fotos dann im Cache hat, wird man dafür auch verurteilt.
Das ist falsch. Denn fahrlässiger Besitz steht nicht unter Strafe.
Selbst das OLG Hamburg mit seiner Cash-Rechtsprechung setzt dem Gesetz konform Vorsatz voraus:
[color=#000000]OLG Hamburg[/color] hat geschrieben:Mit dem bewussten und gewollten Herunterladen der aufgerufenen Datei in den Arbeitsspeicher zwecks Betrachtens auf dem Bildschirm schafft der Computernutzer ein hohes Maß an Datenherrschaft, denn die Arbeitsspeicherung eröffnet als notwendiges Durchgangsstadium jeder Weiterverarbeitung der Daten grundsätzlich volle Verfügungsgewalt.
und
[color=#000000]OLG Hamburg[/color] hat geschrieben:(2) Das Bedenken, bei einer tatbestandsmäßigen Erfassung schon der Betrachtung einer Datei mit Herunterladen in den Arbeitsspeicher werde zweckwidrig auch derjenige kriminalisiert, der zufällig auf eine Internetseite mit kinderpornographischen Darstellungen gelange (hierzu siehe auch Heinrich, a.a.O., 365), greift nicht, weil insoweit die subjektive Tatseite eines Unternehmens der Besitzverschaffung nicht erfüllt wäre.
Im entschiedenen Fall sah das OLG Hamburg den Vorsatz gegeben, was bei dem ermittelten tatsächlichen Geschehen auch offensichtlich korrekt ist:
[color=#000000]OLG Hamburg[/color] hat geschrieben:Der Angeklagte sah sich an 16 verschiedenen Tagen vom 17. März 2007 bis zum 21. Dezember 2007 auf dem Bildschirm seines Computers in seiner Wohnung online mindestens 18 Bilddateien und eine Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt an.
Niemand gerät innerhalb eines Jahres an 16 verschiedenen Tagen zufällig auf Schmuddelseiten.
Referenz OLG Hamburg:
Entscheidung vom 15.02.2010
2-27/09