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Fingiert

Vorratsdatenspeicherung QuickFreeze

Beitrag von Fingiert »

Es gibt einige Stellungnahmen zum Antrag der CDU „IP-Adressen rechtssicher speichern und
Kinder vor sexuellem Missbrauch schützen“ für den Rechtsausschuss.

Bitte teilt interessante Textstellen.

QF wird kommen. Ob mit oder ohne Ports wird spannend.Das BKA ist zu faul Emails und Telefonnummern nachzugehen und erwartet noch mehr Fälle über NECMEC.

Dipl.-Inform. Hadmut Werner Danisch schreibt:
3.2.2 Kinderpornographie keine ausreichende Bedrohung
Es ist festzustellen, dass der EuGH feststellt, dass EU-Datenschutzrecht die Vorrats-
datenspeicherung im Allgemeinen verbietet, dann aber einen Katalog von besonderen
Ausnahmen davon mit besonderen Bedingungen aufstellt, der Ausnahmen vom Verbot
rechtfertige.
Darin findet sich durchgängig als Bedingung die Formulierung
zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Krimina-
lität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit
wobei in einem Ausnahmebestand nur von Kriminalität, statt von schwerer Kriminalität
die Rede ist und in der Kürze der mir zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu klären war,
ob Absicht oder Versehen. Gegen eine Absicht spricht aber, dass dann der Tenor des
allgemeinen Verbots mit Ausnahmen unter besonderen Bedingungen hinfällig wäre.
Es erscheint jedoch überaus fraglich, ob der bloße Besitz von Kinderpornographie in
Form von Dateien auf einem Computer bereits eine so schwere Straftat ist, dass die
vom EuGH gezogene Grenze überschritten ist. Denn der EuGH gibt eine Schwelle
vor, die mit der nationalen Sicherheit und der Verhütung schwerer Bedrohungen der
öffentlichen Sicherheit auf einer Stufe stehen müssen.
Eine derartige Bedrohung der Allgemeinheit, wie sie der EuGH voraussetzt, ist für
mich aus dem bloßen Besitz oder Verschaffen von Kinderpornographie – auf einem
Computer gespeicherte Dateien, das Anordnen von Nullen und Einsen – beim besten Willen, so verwerflich und geächtet dies auch sein mag, nicht zu entnehmen. Zwar
stellt § 184b Absatz 3 StGB schon den Besitz unter ein Strafmaß von einem bis zu
fünf Jahren Haft und ordnet ihn damit in den Verbrechen ein. Die Beweggründe sind
aber moralischer und politischer Natur und auf Schutz des Einzelnen, nämlich der
betroffenen Kinder ausgelegt.
Man kann keine Bedrohung fingieren, indem man eine Straftat, die für sich betrach-
tet keine Bedrohung darstellt, mit hohem Strafmaß belegt. Der EuGH verlangt ernste
Bedrohungen, nicht hohe Strafen.
Der EuGH sagt ausdrücklich, dass EU-Recht die Vorratsdatenspeicherung
grundsätzlich verbietet, und nur unter gewissen Bedingungen Ausnahmen zu-
lässt. Das Vorliegen dieser Ausnahmebedingungen muss sachlich und nachvoll-
ziehbar begründet werden. Man kann das Vorliegen nicht fingieren, indem man
sich einfach irgendeine, willkürlich mit hoher Strafe belegt aber ansonsten nicht
unter die Bedingungen fallende Straftat als Vorwand vorschiebt.
Dies gilt umso mehr, als der § 184b ja nicht nur den Besitz echter Kinderpornographie
von echten Kindern, sondern auch solche Darstellungen unter Strafe stellt, denen kein
konkreter Kindesmissbrauch zugrundeliegt und die nur gezeichnet oder durch Bildma-
nipulation oder Künstliche Intelligenz erzeugt wurden, also gar niemand unmittelbar
geschädigt wird, das Verbot also nur noch einem abstrakten, mittelbaren Schutz dient.
Es steht Deutschland als souveränem Staat frei, Kinderpornographie als verwerflich
einzustufen und mit hohem Strafmaß zu belegen. Das kann man tun, es spricht nichts
dagegen. Darüber besteht auch zweifellos ein gesellschaftlicher Konsens und es ent-
spricht im demokratischen Sinne dem Wunsch einer überragenden Bevölkerungs-
mehrheit. Aber dieser Akt der Gesetzgebung legt nur das Verbot und das Strafmaß
fest. Er konstituiert keine Bedrohung im beschriebenen Ausmaß. Der Gesetzgeber
kann nur Gesetze machen, aber keine Bedrohungen herstellen.
Anders ausgedrückt:
Der EuGH setzt die Schwere der Bedrohung als Bedingung für den Eingriff in den
Datenschutz an. Der Antrag dagegen versucht rein durch Rhetorik, aber ohne
Begründung, die Höhe des Strafmaßes und die Empörungsdichte an deren Stelle
zu setzen.
Das ist medientauglich, aber nicht revisionsfest. Der Antrag ist ein Täuschungsmanö-
ver. Er verletzt das EuGH-Urteil und hält der Überprüfung nicht stand.
Damit will ich ausdrücklich nicht sagen, dass es keine Bedrohungen Deutsch-
lands und seiner Sicherheit gibt, die eine Vorratsdatenspeicherung nach dem
EuGH-Urteil rechtfertigen. Aber dieser Antrag genügt dem nicht.
Ob die Herstellung von Kinderpornographie ausreichend ist, kann ich in der knappen
Zeit, die mir zur Verfügung steht, nicht klären, und das ist hier auch nicht Teil des An-
trages und damit des Auftrages. Dazu fehlen Informationen zum Umfang und Ausmaß, außerdem zur Abgrenzung.
Ich halte es beispielsweise für überaus problematisch und im Sinne der Begründung
schwerer Kriminalität für kontraproduktiv, dass man Kindern und Jugendlichen die
Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie vorwirft, wenn sie sich gegensei-
tig Nacktfotos von sich selbst schicken, weil man grundsätzlich keine Straftaten gegen
sich selbst begehen kann. Auch sehe ich darin keine substanzielle Bedrohung der Ge-
sellschaft. Ich halte dieses gegenseitige Zusenden von Nacktfotos in der Schulklasse
für eine doppelte enorme Dummheit, erstens der Kinder und zweitens des Gesetz-
gebers, diese zu betrafen. Ich halte es für völlig verfehlt, Kindern und Jugendlichen
wegen solcher Jugenddummheiten Straftaten anzuhängen.
Ebenso fragwürdig ist es, gezeichnete oder KI-erzeugte Bilder, selbst wenn sie nur
Kinderpornographie-ähnlich sind und fiktive Phantasiewesen zeigen, auf eine Stufe
mit tatsächlichem Kindesmissbrauch und gequälten Kindern zu stellen. Denn damit
verharmlost man die Straftat und nimmt sich die Möglichkeit, die Schwere der Tat her-
auszustellen.
Und durch diese Unschärfen und Widersinnigkeiten nimmt sich der Gesetzgeber auch
selbst das nötige Gewicht des Straftatbestandes, wenn die Grenzen derart in Berei-
che verschwimmen, die nicht mehr glaubwürdig sind und die sich dem Gefühl aus-
setzen, dass der Staat hier unzulässig in die Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1
Grundgesetz eingreift, der als Grenze hauptsächlich die Rechte anderer vorsieht, aber
Handlungen hart bestraft, die keinen anderen betreffen, und damit dann ins Post- und
Fernmeldegeheimnis eingreifen will.
Auf weitere Probleme in diesem Zusammenhang verweise ich im Abschnitt 6.3 auf
Seite 62.
Man sollte sich dringend erst einmal um die Schärfung des Straftatbestandes selbst
kümmern, bevor man derartige Kapriolen zu dessen Strafverfolgung unternimmt.
Sonst ist man nicht in der Lage nachzuweisen, dass die Schwere der Bedrohung,
die der EuGH fordert, tatsächlich vorliegt.
Solange man 14-Jährige verfolgt, die Bilder von sich selbst verschicken, und Phanta-
siebilder tatsächlich erfolgter Gewalt gleichsetzt, wird man die Schwere des Straftat-
bestandes nicht halten können.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass man 14-Jährigen gestattet, sich mit Ge-
schlechtsumwandlungen lebenslang körperlich zu ruinieren und unfruchtbar zu ma-
chen, 16-Jährigen das Wahlrecht geben will, aber beiden Straftaten unterstellt und
sie als Sexualstraftäter führt, wenn sie ihren Freunden aus Jux ein Nacktfoto von sich
selbst schicken. Das ist willkürlich.
Dieser Gesetzgeber ist nicht in der Lage – und auch nicht willens – eine konsistente
Rechtslage herzustellen.
... Gleichzeitig werden Kinder mit unfassbarem Druck mit Themen der Transsexualität
bombardiert, als gebe es Bedarf an Knaben in Mädchenaufmachung und solchen ohne
Eintritt der Pubertät, die länger im Kindeszustand bleiben.
Solange es zu solchen Vorgängen kommt und Kinder damit systematisch als Frisch-
fleisch an Pädophile/Pädokriminelle herangeführt werden, ist es sehr seltsam und un-
glaubwürdig, vorgeblich Kinderpornographie zum Schutz vor Kindern mit derart dras-
tischen Grundrechtseingriffen verfolgen zu wollen.

Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt voraus, dass der Staat zu-
nächst geringere Mittel ausschöpft. Und das würde zunächst einmal darin bestehen,
die staatliche Frühsexualisierung und die verharmlosende zwangsweise Heranführung
von Kindern an Sexualität und Prostitution einzustellen, um die Verankerung der Pä-
dophilie und des Kindesmissbrauchs in Gesellschaft und Zeitgeist zu verhindern. Auch
das Problem der Kinderehen gehört in diesen Themenbereich.
Es ist nicht zu verstehen, nicht zu begründen, dass man auf der einen Seite Kin-
derpornographie mit Eingriffen in Grundrechte verfolgen will, um Kinder vor Pädophi-
len zu schützen, andererseits aber Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter mit
staatlichen Mitteln und hoheitlichen Befugnissen an den Straßenstrich und sexuelle
Handlungen heranführt, sie permanent mit Sexualität konfrontiert, einen regelrechten
Babystrich aufbaut.
Es wirkt nicht glaubwürdig.
3.3.12 Antifa
Wir haben heute eine enorme Zahl von „Aktivisten“, oft in scheinbar unabhängigen,
aber manchmal von der Bundes- oder einer Landesregierung bauftragten und bezahl-
ten „NGO“, deren Ziel es ist, Kritiker zu diffamieren.
Ich habe das selbst in den letzten Jahren erlebt: Diffamierung, Drohbriefe, Beschimp-
fungen an den Arbeitgeber, Beschimpfungen im Internet, Schmiererei am Haus, Dif-
famierungsschreiben in die Briefkästen der Nachbarschaft. Sabotage von Geschäfts-
verbindungen und Bankkonten.
Jede Art von Diffamierung wird eingesetzt, nicht nur deckungsgleich mit der
„Zersetzungs“-Methodik der Stasi, sondern zweifellos von denen übernommen.
Es steht außer Frage, dass man auch den Zugriff auf Kinderpornografie vortäuschen
würde, um jemanden politisch und gesellschaftlich zu erledigen.
4.3.2.2.1 Blutanhaftungen auf Augenhöhe Der Kettensägenmörder hatte tages-
aktuell eine Familie per Hausmassaker dahingerafft.
Die Polizei schickte die gesamte Ermittlungsakte im Stand des ersten Ermittlungstages
per Fax an uns als Provider der Familie mit einer Anfrage und der Bitte um Beratung
und allgemeine Unterstützung bei der Suche nach Ermittlungsansätzen.
Mit forensischer Liebe zum Detail war in diktiergerätiger Tatortprosa unter anderem
beschrieben, wo, wie und in welcher Höhe welche früheren Bestandteile von Mutti an
den – laut Feststellungen leider nicht hoch genug gekachelten – Wänden der Küche
klebten, und wie, warum und von wo aus sie wohl dahin gekommen sein könnten.
Eine Kollegin, die die Anfrage zuerst hatte, erklärte sich knapp am Nervenzusammen-
bruch vorbei für außerstande, den Text zu lesen. Sie wollte nicht einmal mehr das
Papier der Anfrage anfassen, obwohl es aus dem abteilungseigenen Faxgerät stamm-
te und Blutanhaftungen damit sicher ausgeschlossen werden konnten.
Ich versuchte nach Kräften, behilflich zu sein und Beratung zu leisten. Doch was haben
solche Akten beim Telefonanbieter verloren?
Nichts.
5.3 Geschäftsmodelle und Geheimdienstschnittstellen
Es gab eine Reihe von Anfragen wegen Urheberverletzungen. Diese sind nach § 101
UrhG nach Einholung eines Gestattungsbeschlusses vom Landgericht zu beauskunf-
ten. Ich bin damals aufgrund verschiedener Seltsamkeiten und Ungereimtheiten zu dem
Schluss gekommen, dass § 101 UrhG eine getarnte Abfrageschnittstelle für Geheim-
dienste ist, die sich als Kanzlei ausgeben, eine fingierte Urheberrechtsverletzung be-
haupten, und die tatsächliche Anfrage in einer Liste von 500 Anfragen verstecken,
damit man nicht erkennt, nach wem sie wirklich fragen.
7.1 Zusammenfassung ... Es bestehen außerdem schwere Zweifel daran, dass Kinderpornographie der wahre
Grund für diesen Antrag ist. Ich halte das für einen bloßen Vorwand, der als morali-
scher Hebel verhindern soll, dass man noch dagegen sein könnte.
7.2 Empfehlung
Der Antrag ist abzulehnen. Eine Vorratsdatenspeicherung ist bis auf weiteres zu un-
terlassen.
Augenmerk sollte zuvörderst darauf gelegt werden, die drei Staatsgewalten zu ertüch-
tigen und in einen wenigstens demokratienahen und rechtsstaatsähnlichen Zustand
zu versetzen.
Stellen Sie den Missbrauch ab.
Es gibt ein eigenes Kapitel zu Missbrauch ohne sexuellen Bezug.