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naylee
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Re: Die Begründung für das Puppenverbot (§184l) und Studien über Sexpuppen

Beitrag von naylee »

Sexuelle Handlungen sind doch so ziemlich alles, wo ich sexuell von erregt werde, oder? Und wenn ich jetzt - ganz platt gesagt - ein Reborn-Baby nehme und dieser Puppe ins Babygesicht ejakuliere, dann ist das also auch illegal und die Puppe sollte also auch verboten werden?


Das Fatale an dem 184l ist, dass ein Gesetz aufgrund moralischer Bedenken erlassen wurde. Wo das hinführen kann, haben unsere Großeltern erlebt. Gleichzeitig wurde aber aufgrund moralischer Bedenken noch kein Gesetz gegen Egoshooter erlassen. Und das, obwohl Amokläufe in Deutschland zumindest teilweise (Erfurt 2006) durch Egoshooter vorbereitet wurden.
Wie nur kann ich derjenige sein, vor dem die Kinder dieser Welt gewarnt werden, von dem sie sich fernhalten sollen, wenn sie doch meine Gegenwart ganz und gar erbaulich finden?
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Kitsune
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Re: Die Begründung für das Puppenverbot (§184l) und Studien über Sexpuppen

Beitrag von Kitsune »

Namielle hat geschrieben: 06.11.2024, 16:48
Karamello hat geschrieben: 06.11.2024, 16:39 Es geht nur darum uns zu schikanieren und das Leben möglichst unbequem zu machen.
Tja, Ziel nicht erreicht. Eine Beziehung mit einem echten Mädchen zu führen ist übrigens weiterhin legal. Mit einer Puppe darfst du es aber nicht mehr. :rotfl:

Nein. Nach der Definition einer sexuellen Handlung darfst du als Pädophiler vermutlich noch nicht mal die Hand eines Mädchens halten, geschweige denn eine Beziehung führen.

Umso wichtiger wird für alle Pädophilen das Urteil der Verfassungsbeschwerde gegen den §184l sein.
Es geht dabei nicht nur um die Puppen, sondern darum, dass auch pädophile Menschen ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung haben.
Es geht darum, dass auch wir nicht weniger Wert sind als alle anderen Menschen.
Und es geht darum, dass die Grundrechte auch für uns gelten müssen.

Denn:
Wenn Pädophilie eine normale sexuelle Orientierung und keine Störung sein soll, dann können Sexpuppen mit kindlichen Erscheinungsbild nicht verboten sein, während gleichzeitig Sexpuppen mit erwachsenen Erscheinungsbild legal bleiben.

Es geht also darum, zu zeigen, dass wir nicht gefährlich sind, sondern auch nur ganz normale Menschen.

Deshalb ist dieses Thema für uns alle so wichtig. Die Auswirkungen dieses Urteils wird die Zukunft aller Pädophilen verändern.
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Kitsune
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Re: Die Begründung für das Puppenverbot (§184l) und Studien über Sexpuppen

Beitrag von Kitsune »

naylee hat geschrieben: 10.11.2024, 08:08 Sexuelle Handlungen sind doch so ziemlich alles, wo ich sexuell von erregt werde, oder? Und wenn ich jetzt - ganz platt gesagt - ein Reborn-Baby nehme und dieser Puppe ins Babygesicht ejakuliere, dann ist das also auch illegal und die Puppe sollte also auch verboten werden?
Das ist das Problem mit diesen ganzen dehnbaren Formulierungen. Wenn ein Pädophiler eine solche Puppe hat, dann wir man probieren ihn deshalb zu verklagen. Bei einer "anständigen" Mutter hingegen würde man noch nicht mal auf die Idee kommen.
naylee hat geschrieben: 10.11.2024, 08:08 Das Fatale an dem 184l ist, dass ein Gesetz aufgrund moralischer Bedenken erlassen wurde. Wo das hinführen kann, haben unsere Großeltern erlebt.
Genau so sehe ich das auch. Wer mit Moral begründet, hat keine Argumente. Damit entfernt man sich von der Logik und der Realität. So etwas kann nicht gut enden.

Außerdem wird immer wieder anders definiert, was moralisch ist. Moral wird also nur als Vorwand verwendet, um etwas zu rechtfertigen, wofür es keinerlei rationale Gründe gibt.
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Kitsune
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Re: Die Begründung für das Puppenverbot (§184l) und Studien über Sexpuppen

Beitrag von Kitsune »

Hier ist noch eine interessante Stellungnahme zum §184l.
(Zwei Stellen habe ich hervorgehoben.)

Tatjana Hörnle
Geschäftsführende Direktorin des Max-Planck-Instituts zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht.
Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“
https://www.bundestag.de/resource/blob/811386/28245e43b98ca66b11dc55e388a0726c/hoernle-data.pdf
IV. Vorgeschlagene Einführung eines neuen Straftatbestands: Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l StGB)

Der Gesetzentwurf enthält eine kuriose Neuerung: Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild sollen verboten sein, genauer, die Herstellung, Werbung, Handel treiben etc. ebenso wie der Erwerb, Besitz und Import solcher Gegenstände (§ 184l StGB-Entwurf). Die wahrscheinlichste Erklärung für diese kriminalpolitische Forderung ist eine moralisch-ästhetische: Die Vorstellung, dass solche Gegenstände existieren und benutzt werden, ist abstoßend. Für einen Straftatbestand bedürfte es allerdings einer zweckrationalen Erklärung, die darlegen müsste, wessen Rechte verletzt oder jedenfalls gefährdet werden. Offensichtlich verletzt der Umgang mit Puppen nicht die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen. Die Begründung zum Gesetzentwurf verweist auf die „mittelbare Förderung“ der sexuellen Ausbeutung von Kindern, weil Hemmschwellen gesenkt und Wünsche bestärkt würden, Kinder sexuell zu missbrauchen. Auch der Nutzer werde dadurch „zur Ausübung sexualisierter Gewalt“ verleitet. Wie auch an anderen Stellen in der Begründung wird nicht ansatzweise der Versuch unternommen, solche Hypothesen ernsthaft zu entwickeln, geschweige denn den Stand der Forschung zu erfassen. Es gibt zwar nicht viel wissenschaftliche Literatur zu diesem Thema, aber es gibt sie. Ein Verbot muss begründet werden, und dies erfordert es, die Lebensrealitäten pädophil oder hebephil veranlagter, aber gesetzeskonform lebender Menschen zur Kenntnis zu nehmen, die anstreben, mit ihrer sexuellen Neigung zurechtzukommen, ohne Kinder zu missbrauchen. Die These, dass Vertrieb und Besitz von Sexpuppen die Wahrscheinlichkeit von Sexualdelikten steigern, müsste untersucht werden, weil in der psychologischen Literatur eine Gegenthese erwähnt wird, nämlich dass die Benutzung von Gegenständen ein legaler Ausweg sein könnte. Es ist erschreckend und einer rechtsstaatlichen Rechtsordnung nicht angemessen, dass auf der Basis von wenigen Sätzen mit nicht recherchierten Aussagen zu menschlichem Verhalten Kriminalstrafe eingeführt werden soll.

Die Stellungnahme ist vom 2. Dezember 2020.
Mittlerweile gibt es aber sogar mehrere Studien dazu.
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Re: Die Begründung für das Puppenverbot (§184l) und Studien über Sexpuppen

Beitrag von Verehrer »

immerhin gibt es noch rationale Stellungnahmen. Das macht Hoffnung.
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Kitsune
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Re: Die Begründung für das Puppenverbot (§184l) und Studien über Sexpuppen

Beitrag von Kitsune »

Karamello hat geschrieben: 06.11.2024, 16:39 Das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ist eines der größten Verbrechen in der Geschichte Deutschland nach 1945.
Da stimme ich dir absolut zu.
Es geht dabei um das Menschenrecht der sexuellen Selbstbestimmung.

https://de.wikipedia.org/wiki/Sexuelle_Selbstbestimmung
Sexuelle Selbstbestimmung wird in einer 1999 verabschiedeten Erklärung der sexuellen Menschenrechte definiert als „Freiheit eines jeden Individuums, alle seine sexuellen Möglichkeiten zum Ausdruck zu bringen“.

Und die Menschenrechte gelten auch in Deutschland... sollten sie zumindest.
In der Bundesrepublik Deutschland leitet das Bundesverfassungsgericht das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus der Würde des Menschen nach Art. 1 GG in Verbindung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 GG ab.

Karamello hat geschrieben: 06.11.2024, 16:39 Es ist ein Gesetz faschistoiden Ausmaßes, das bewusst darauf abzielt, einer Minderheit zu schaden.
Stimmt. Auch die Experten haben darauf hingewiesen:

Kriminalpolitische Zeitschrift
Der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
von Prof. Dr. Joachim Renzikowski
https://kripoz.de/2020/11/19/der-entwurf-eines-gesetzes-zur-bekaempfung-sexualisierter-gewalt-gegen-kinder/
Die Gesetzesbegründung liefert keinerlei Beweise für diese Behauptung. Anscheinend wurden bei Durchsuchungen in Münster und Bergisch-Gladbach derartige Puppen gefunden. Und so lautet – recht vorschnell – der Schluss, dass die Missbrauchstäter in diesen Fällen sich von den kindlichen Sexpuppen in ihren Neigungen haben bestärken lassen. Wenn irgendwann das „Kopfkino“ nicht mehr ausreicht, muss der „Kick“ erhöht werden und die sexuellen Phantasien werden an realen Kindern verwirklicht. Empirische Untersuchungen zur Kinderpornographie zeichnen jedoch ein sehr differenziertes Bild. Zwar wird ein großer Teil der Konsumenten nicht nur durch die Lust am Sammeln verbotener Gegenstände, sondern durch eigene pädophile Neigungen zur Nachfrage nach Kinderpornographie motiviert. Aber viele pädophil veranlagte Männer werden nicht zu Missbrauchstätern, sondern begnügen sich mit Selbstbefriedigungsphantasien. Daher scheint eher ein Gegensatz zwischen Tätern zu bestehen, die ihre Phantasien im Internet ausleben, und realen Missbrauchstätern. Übergriffige Täter können durchaus auch Kinderpornographie besitzen, aber die Bilder sind nicht Auslöser für weitere Taten, sondern Kompensation fehlender Gelegenheiten. Angesichts dessen steht die Annahme, Sex mit Puppen könnte eine Nachahmungsgefahr begründen, auf recht wackeligen Beinen. Per se beeinträchtigen solche Praktiken keine geschützte Rechtsposition. Letztlich soll hier nur noch ein unmoralisches Verhalten pönalisiert werden: Pädophilie ist unmoralisch, folglich muss das Ausleben autoerotischer pädophiler Phantasien auch dann bestraft werden, wenn es niemandem schadet.

Das hier ist auch noch interessant:
Ungeachtet dieser dünnen Legitimationsbasis begegnet die Norm erheblichen Bedenken im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG. Es ist nämlich unklar, woran man im Zweifel das kindliche Erscheinungsbild einer Puppe oder eines Körperteils erkennen können soll. Angesichts der Vielfalt an diversen Sextoys darf man schon jetzt darauf gespannt sein, wie die Gerichte ihre exakte tatbestandsmäßige Größe bestimmen werden.

Karamello hat geschrieben: 06.11.2024, 16:39 Obwohl sich Wissenschaftler und Juristen dagegen ausgesprochen haben, wurde dieser Unrechtsparagraph durchgedrückt. Aus rein populistischen Gründen.
Das sehe ich auch so. Deshalb sollten wir alles tun, um dieses Unrecht sichtbar zu machen.
Zuletzt geändert von Kitsune am 12.11.2024, 18:56, insgesamt 1-mal geändert.
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Kitsune
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Re: Die Begründung für das Puppenverbot (§184l) und Studien über Sexpuppen

Beitrag von Kitsune »

Verehrer hat geschrieben: 10.11.2024, 22:19 immerhin gibt es noch rationale Stellungnahmen. Das macht Hoffnung.
Dann kommt hier noch mehr Hoffnung :) in Form von zwei Stellungnahmen zum §184l:

Deutscher Juristinnenbund e.V.
https://www.bundestag.de/resource/blob/811994/6809951f794b8c998aee25d6b3706c29/steinl_djb-data.pdf
6. Strafbarkeit von kindlichen Sexpuppen gem. § 184l StGB-E Der djb steht diesem Schritt – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – kritisch gegenüber. Es fehlt an empirischen Grundlagen, inwiefern die Nutzung kindlicher Sexpuppen tatsächlich die Gefährdung von Kindern zumindest mittelbar fördert. Nur solche Verhaltensweisen sollten jedoch überhaupt strafbar sein. In diesem Zusammenhang weist der djb auf die dringende Notwendigkeit der Finanzierung von empirischen Studien zum Thema sexualisierte Gewalt gegen Kinder hin.

Prof. Dr. Jörg Kinzig
Direktor des Instituts für Kriminologie
Eberhard Karls Universität Tübingen
https://www.bundestag.de/resource/blob/811570/5141412739a501a5d46d859a2b3eb6ed/kinzig-data.pdf
IV. Einführung eines § 184l StGB-E, Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
Die Begründung für die Einführung eines § 184l StGB-E beschränkt sich auf einen Satz:
„Denn diese Nachbildungen, in der Regel Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild, können die sexuelle Ausbeutung von Kindern mittelbar fördern. Es besteht die Gefahr, dass ihre Nutzung die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder absenkt. Durch die Nutzung solcher Objekte kann der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen. Hierdurch wird die Gefahr für Kinder, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden, gesteigert, was nicht hinzunehmen ist.“

Belegt wird diese These nicht. Empirische Literatur insbesondere zu den Folgen des Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild („Childlike Sex Dolls“ – nachfolgend: CLSD) gibt es kaum.

Eine Studie der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 3.8.2020 kommt zu dem Ergebnis, dass „zum jetzigen Zeitpunkt keine solchen Studien zur Wirkung von CLSD dokumentiert“ seien.

Ebenso schlussfolgert eine noch danach erschienene australische Publikation eine „almost complete absence of empirical research into the effects of sex dolls and robots on owner attitudes and behaviors“.

Vor dem Hintergrund der Beschränkung des Einsatzes des Strafrechts auf eine „ultima ratio“ kann daher nach derzeitigem Erkenntnisstand die Einführung einer derartigen Strafnorm nicht befürwortet werden. Dies mag sich dann ändern, wenn belastbare empirische Erkenntnisse vorgelegt werden, die belegen, dass die mit dem Besitz verbundene Gefährdung einen etwaigen therapeutischen Nutzen übersteigt.

Dass eine derartige menschliche Verhaltensweise als „Schmuddelkram“ angesehen wird, erscheint nachvollziehbar, kann aber allein eine Pönalisierung nicht legitimieren.

Hier findet man die Studie der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 3.8.2020
https://www.bundestag.de/resource/blob/791508/4b5cfe718d24bd111e81a039203bce8a/WD-7-072-20-pdf-data.pdf
Empirische wissenschaftliche Analysen der Fragestellung werden vor diesem Hintergrund nicht nur vereinzelt eingefordert; tatsächlich jedoch sind zum jetzigen Zeitpunkt keine solchen Studien zur Wirkung von CLSD dokumentiert.
Definition CLSD: „Childlike Sex Dolls“
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Re: Die Begründung für das Puppenverbot (§184l) und Studien über Sexpuppen

Beitrag von Verehrer »

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Re: Die Begründung für das Puppenverbot (§184l) und Studien über Sexpuppen

Beitrag von Namielle »

Kitsune hat geschrieben: 10.11.2024, 13:49 Nein. Nach der Definition einer sexuellen Handlung darfst du als Pädophiler vermutlich noch nicht mal die Hand eines Mädchens halten, geschweige denn eine Beziehung führen.
Wurde denn mal ein Pädophiler dafür verurteilt, dass er mit einem Mädchen Händchen gehalten hat? Davon abgesehen, weiß sowieso niemand von meiner sexuellen Neigung und ich werde das ganz bestimmt nicht rumerzählen. An diesen komischen Ansichten wird sich eh nichts ändern, also lebe ich einfach.

Bei diesen Puppen steht bereits die Herstellung und der Import unter Strafe. Es geht um die Beschaffenheit der Puppe - und ich wüsste immer noch nicht, was das sonst sein sollte außer die Möglichkeit zur Penetration. Was jemand damit macht, spielt keine Rolle.
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Re: Die Begründung für das Puppenverbot (§184l) und Studien über Sexpuppen

Beitrag von naylee »

Danke für deine sicherlich recht zeitintensiven Recherchen. Das lässt mir wenigstens etwas Hoffnung, dass Gesetze nicht nach Gesinnung erstellt und verändert werden.


Namielle hat geschrieben: 12.11.2024, 20:28
Bei diesen Puppen steht bereits die Herstellung und der Import unter Strafe. Es geht um die Beschaffenheit der Puppe - und ich wüsste immer noch nicht, was das sonst sein sollte außer die Möglichkeit zur Penetration. Was jemand damit macht, spielt keine Rolle.

Soweit ich gehört habe, ist der Körper ziemlich realitätsnah nachgebildet. Es bieten sich zum Fummeln und Lecken sicherlich einige Möglichkeiten, auch abseits der Penetration.
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Re: Die Begründung für das Puppenverbot (§184l) und Studien über Sexpuppen

Beitrag von Verehrer »

irgendwie kann ich es mir nicht vorstellen, dass es mit so einem Gerät schöner ist, als in der Fantasie.
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Re: Die Begründung für das Puppenverbot (§184l) und Studien über Sexpuppen

Beitrag von Namielle »

Oder mit einem echten Kind - und damit meine ich nur die körperliche Nähe im legalen Rahmen. Mir ist es auch komplett egal, wenn jetzt wieder jemand damit ankommt, dass ich als Pädo nicht einmal mit Mädchen Händchen halten dürfte.
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Re: Die Begründung für das Puppenverbot (§184l) und Studien über Sexpuppen

Beitrag von Verehrer »

Das sowieso.

Dieser Versuch der strikten Trennung zwischen sexuell und nicht sexuell ist ja ohnehin ein totaler Schmarrn.
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Re: Die Begründung für das Puppenverbot (§184l) und Studien über Sexpuppen

Beitrag von Mitleser »

Wer weiß, ob nicht so manchem Erwachsenen einer abgeht, wenn er die Hände von einem anderen Erwachsenen seines bevorzugten Geschlechts schüttelt... :shock:
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Re: Die Begründung für das Puppenverbot (§184l) und Studien über Sexpuppen

Beitrag von Verehrer »

oder die Hand ungewaschen zum Wichsen benutzt. :wegrenn:
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