Auch das kann passieren..


[ Pädophile Mädchenliebhaber ]


Geschrieben von Jörni am 30. August 2000 21:03:58:

Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung des Computers und aller Medien

Verdacht der Verbreitung Kinder_pornogravisher Schriften.

Hilfe: schwierige Situation.

Bei meine guten Kumpel Manuel in einer ostdeutschen Kleinstadt
(Alle Namen geaendert) wurde vor einigen Wochen an der
Haustuer gelaeutet:
4 Bullen und ein staedtischer Beamter.

Hausdurchungsbefehl:

Verdacht der Verbreitung Kinderpornogravisher Schriften

wird gemäß
$$102,105,162 Abs 1 Satz 2 StPO

Dursuchung der Wohnung etc. angeordnet.

Ich kam selbst erst gegen Ende der Aktion dazu, sowie sein Anwalt, es war aber nichts zu machen.

Sie haben wirklich ALLES mitgenommen was irgendwie nach Hardware aussah,
plus alle Kabel, Disketten, Drucker,Scanner, CD Brenner, CDs etc.

Er hat formal Einspruch erhoben und sich ruhig verhalten.

Ich schreibe das in Manuels Namen, denn er hat keinen Kompi mehr.

Der Anlass war, dass irgendeine Person mit deutscher e-mail adresse ihm und ca. 100 oder mehr andereen auf dessn mailingliste sehender mail addis
Vor 3 Jahren (97) eindeutige Pics gesandt hatte.
(ca. 8 jaehrige mit gespreitzten Beinen, das Photo hatten die Kripo mit)

Tatsaechlich ist Manuel wie ich auch Fan von erotischen Bildern junger Frauen oder Mädchen
etwa a la Hamilton oder so aehnlich.

Er sagt, dass auf seinen selbstgebrannten CD der letzten 3 Jahre moeglicherweise hardcore
Material zu finden sei da er alles moegliche gebackuped hat meist ohne es anzusehen.

Teils wohl verschluesselt aber teils wohl auch nicht...

Auch alle alten mails in der netscape out-inbox
Alle Adressen.
bookmarks.
cookies.
evtl. Chatlogs..

Von Manuel selbst geschriebene Stories auch teils erotisch aber nie veroeffentlicht.
Sowie alle PGP Secret keys, allerdings ohne die Passphrases.

Meine Fragen sind:

1) Was sagen die obigen Gesetzestexte ? (URL?)
2) gibt es Urteile?
3) Präzedenzfälle?
4) Ist allein schon das abonnieren von gewissen Newsgroups strafbar?
(Uebrigens eines deutschen Anbieters)
5) Gibt es einen sehr guten Anwalt fuer so etwas?

6) Ist das unwillentliche und unwissentliche erhalten und aus Versehen oder fahrlaessig
nicht loeschen schon strafbar?
7) Ab wann und wie genau ist der Straftatbestand KP erfuellt ?

8) 10 jaehrige die am Strand spielen und Papa filmt? Nudistencamps?

Ich bitte um moeglichst sachliche Antworten.
Manuel ist kein Kinderschänder, sondern eher ein etwas verklemmter Typ
Mitte 30 (pardon M.), der nie jemanden belästigen wuerde.

Und auch kein Sex-Tourist oder so was.

Bitte um Hilfe und sachliche Infos.


Euer Joern

Nachtrag:
Es sieht so aus daß Anklage nach $184 Abs. (5) erhoben wird.
Der härtere Abs (3) wird wohl so hoffen wir nich angewendet werden.

Originalauszug aus dem Strafgesetzbuch:


§ 184. Verbreitung pornographischer Schriften.
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist
oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht,
3.im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen
Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder
in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des
Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen
unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden
können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich
ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften
außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6.an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder
überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt,
um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden
oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im
Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder
öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den
sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit
Tieren zum Gegenstand haben,
1.verbreitet,
2.öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um
sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1
oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche
Verwendung zu ermöglichen,wird, wenn die pornographischen Schriften
den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren,
sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des
Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von
pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen,
die den sexuellen Mißbrauch von
Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein
tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer
die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte
handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr
mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen,
die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher
Pflichten dienen.
(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände,
auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen.
§ 74a ist anzuwenden.




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