von MRVHang » 28.07.2020, 21:02
			
			
			Was kann man alles neben Sozialstunden an Weisungen aussprechen, wenn man Richter ist?
Zum Beispiel kann man über 5 Jahre auferlegen, dass "keinen  Kontakt  zu  anderen  Personen –weder schriftlich,  telefonisch,  elektronisch  oder  auf  sonstige  Weise –aufzunehmen, deren pädophile Neigungen ihm bekannt waren,sowie den Kontakt zu solchen Personen  sofort  abzubrechen,  wenn  die  andere  Person  pädophile  Interessen hat,  indem  sie  entsprechende  Schriften,  Bilder  oder  Dateien  besitzt,  vorzeigt oder anbietet."
Für alle, die es noch immer nicht checken:
"Als inkriminierte Inhalte kinderporno-graphischer „Schriften“ kommen grundsätzlich auch Darstellungen in Betracht, in  denen  der  sexuelle  Missbrauch  von  Kindern  nur  mit  Worten  beschrieben wird. "
"Dass  es  sich  bei  den  Chats  möglicher-weise  jeweils  um  rein  fiktive  Darstellungen  handelt,  steht  dem  nicht  entgegen, denn  die  strafbare  öffentliche  Zugänglichmachung  von  kinder-und  jugendpor-nografischen Schriften ist nicht auf solche Schriften beschränkt, die ein tatsäch-liches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben."
Hangtäter richtet sich auch nach der Mindeststrafe. "Zur  Beurteilung,  ob  die  von  einem  Angeklagten  hangbedingt  zu  erwar-tenden  Taten  in  diesem Sinne „erheblich“ sind, kann danach kein genereller Maßstab angelegt werden"
Nicht mehr lang und es gibt für KiPo regelmäßig den Antrag des Maßregelvollzugs. Die Strafverschäfungsdebatte aktuell hätte genau das zum Ziel. Dann werden Bilderbetrachter und Verteiler so bestraft wie die Täter vor oder mit der Kamera. 
"Ohne  diese  Taten  zu  relativieren,  sieht  das  Landgeicht  aber  auch  bereits  hier,  dass  diese  jeweils  ohne  Gewaltanwendung  oder Drohung  mit  Gewalt  begangen  wurden  und  sich  im  Rahmen  des  heutigen §176a  StGB  jedenfalls  nicht  im  obersten  Bereich  bewegten. "
"Insoweit  sieht  das  Landgericht  (UA  S.  115  ff.)  im  Rahmen  der  auf  eine umfassende Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten gestützten Gefähr-lichkeitsprognose,  dass  vom  Angeklagten  zwar  auch  in  Zukunft  mit  hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten nach §184b StGB und §145a StGB zu erwarten sind,  jedoch  keine  im  Sinne  des  §66  Abs.  1  Satz  1  Nr.  4  StGB  erheblichen Straftaten. Auch die bisher verhängten Freiheitsstrafen haben den Angeklagten zwar  einerseits  nicht  von  weiteren  Straftaten  abhalten können,  aber  diese  be-zogen  sich  jeweils  auf  Delikte,  welche  die  Voraussetzungen  des  §66  Abs.1 Satz1  Nr.  4  StGB  nicht  erfüllen. "
Das wird sich dann bald ändern!
1StR 502/19 6. Juni2020
Vorinstanz:München II, LG, 18.01.2019 -24 Js 38712/17 3 KLs 604 Ss 528/19
			
			
							Was kann man alles neben Sozialstunden an Weisungen aussprechen, wenn man Richter ist?
Zum Beispiel kann man über 5 Jahre auferlegen, dass "keinen  Kontakt  zu  anderen  Personen –weder schriftlich,  telefonisch,  elektronisch  oder  auf  sonstige  Weise –aufzunehmen, deren pädophile Neigungen ihm bekannt waren,sowie den Kontakt zu solchen Personen  sofort  abzubrechen,  wenn  die  andere  Person  pädophile  Interessen hat,  indem  sie  entsprechende  Schriften,  Bilder  oder  Dateien  besitzt,  vorzeigt oder anbietet."
Für alle, die es noch immer nicht checken:
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"Als inkriminierte Inhalte kinderporno-graphischer „Schriften“ kommen grundsätzlich auch Darstellungen in Betracht, in  denen  der  sexuelle  Missbrauch  von  Kindern  nur  mit  Worten  beschrieben wird. "
"Dass  es  sich  bei  den  Chats  möglicher-weise  jeweils  um  rein  fiktive  Darstellungen  handelt,  steht  dem  nicht  entgegen, denn  die  strafbare  öffentliche  Zugänglichmachung  von  kinder-und  jugendpor-nografischen Schriften ist nicht auf solche Schriften beschränkt, die ein tatsäch-liches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben."[/b]
Hangtäter richtet sich auch nach der Mindeststrafe. "Zur  Beurteilung,  ob  die  von  einem  Angeklagten  hangbedingt  zu  erwar-tenden  Taten  in  diesem Sinne „erheblich“ sind, kann danach kein genereller Maßstab angelegt werden"
Nicht mehr lang und es gibt für KiPo regelmäßig den Antrag des Maßregelvollzugs. Die Strafverschäfungsdebatte aktuell hätte genau das zum Ziel. Dann werden Bilderbetrachter und Verteiler so bestraft wie die Täter vor oder mit der Kamera. 
"Ohne  diese  Taten  zu  relativieren,  sieht  das  Landgeicht  aber  auch  bereits  hier,  dass  diese  jeweils  ohne  Gewaltanwendung  oder Drohung  mit  Gewalt  begangen  wurden  und  sich  im  Rahmen  des  heutigen §176a  StGB  jedenfalls  nicht  im  obersten  Bereich  bewegten. "
"Insoweit  sieht  das  Landgericht  (UA  S.  115  ff.)  im  Rahmen  der  auf  eine umfassende Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten gestützten Gefähr-lichkeitsprognose,  dass  vom  Angeklagten  zwar  auch  in  Zukunft  mit  hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten nach §184b StGB und §145a StGB zu erwarten sind,  jedoch  keine  im  Sinne  des  §66  Abs.  1  Satz  1  Nr.  4  StGB  erheblichen Straftaten. Auch die bisher verhängten Freiheitsstrafen haben den Angeklagten zwar  einerseits  nicht  von  weiteren  Straftaten  abhalten können,  aber  diese  be-zogen  sich  jeweils  auf  Delikte,  welche  die  Voraussetzungen  des  §66  Abs.1 Satz1  Nr.  4  StGB  nicht  erfüllen. "
Das wird sich dann bald ändern!
1StR 502/19 6. Juni2020
Vorinstanz:München II, LG, 18.01.2019 -24 Js 38712/17 3 KLs 604 Ss 528/19