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Dorian
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§Oh Happy Day Fälle

Beitrag von Dorian »

Unter diesem Sammelthema will ich mal paar Urteile sammeln, die aus meiner Sicht positiv für den beklagten ausgingen.
Elfjährige vom Vater sexuell missbraucht
Von Jürgen Müller
Ein umfassendes Geständnis rettet den Angeklagten vor dem Gefängnis. Er erhielt eine Bewährungsstrafe.
Die Taten, die dem 39-jährigen Angeklagten aus Norddeutschland gestern vor dem Amtsgericht Meißen vorgeworfen werden, reichen normalerweise locker für einen mehrjährigen Gefängnisaufenthalt. Der Mann soll mehrfach seine leibliche, damals elfjährige Tochter sexuell missbraucht haben. Schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen und Kindesmissbrauch in vier weiteren Fällen wirft die Staatsanwaltschaft dem Mann vor. Die Taten geschahen, als der Angeklagte bereits von seiner Frau geschieden war, sich nur noch zu Besuch in Meißen aufhielt beziehungsweise ihn die Tochter in Flensburg besuchte. Dabei soll der Angeklagte das Kind mehrfach unsittlich berührt haben. Außerdem sollte ihn die Tochter mit der Hand befriedigen. Im Fernsehen schaute er mit dem Mädchen Filme mit nackten Frauen an. Als die Geschädigte das eklig fand, schaltete er nach rund vier Minuten das Fernsehgerät aus. Zum Geschlechtsverkehr kam es allerdings nie.

Kein Motiv erkennbar

Nachdem der Angeklagte, der die 8. Klasse abschloss und Schäfer lernte, im Ermittlungsverfahren die Vorwürfe noch energisch bestritten hatte, legt er diesmal ein Geständnis ab. Besser gesagt, seine Anwältin räumt für ihn die Vorwürfe im vollen Umfang ein. Dem Angeklagten selbst fällt es schwer, darüber zu sprechen. Die Sache ist ihm wohl peinlich, er will sie verdrängen. Motive für die Taten sind nicht erkennbar. Pädophil veranlagt ist er jedenfalls nicht. Auch Alkohol spielte offensichtlich keine Rolle. Er ist zwar Alkoholiker, nach einer Entgiftung und mehrwöchiger Entziehungskur aber seit elf Jahren „trocken“.

Straffe Zusammenführung

Mit seinem Geständnis bleibt der heute 14 Jahre alten Geschädigten eine Zeugenaussage erspart. Das würdigt auch Staatsanwalt Dieter Kiecke. Er zollt der Verteidigerin Respekt. „Hier gleich ein Geständnis abzulegen, ohne nach dem Preis zu fragen, das ist bemerkenswert“, sagte er und berücksichtigt das zugleich in seinem Strafantrag. Durch eine äußerst straffe Zusammenführung der Einzelstrafen kommt er auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die kann gerade noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Zu Gute kommt dem Angeklagten auch, dass er nicht vorbestraft ist. So urteilt schließlich auch das Schöffengericht.

Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Außerdem muss er jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht melden. Auf weitere Auflagen wie ein Schmerzensgeld für die Geschädigte von 2 500 Euro, wie es Anne Krause als Vertreterin der Nebenklage forderte, verzichtet das Gericht. Da der Angeklagte nur ein sehr geringes Einkommen hat und zudem Unterhalt zahlen muss, könnte er diese Auflage nicht erfüllen. „Eine solche Auflage wäre praktisch der Freifahrtschein in die Haftanstalt“, begründet Richterin Ute Wehner.

Der Angeklagte gibt sich reumütig. „Ich weiß, was ich meiner Tochter angetan habe. Das kann ich nicht mehr gut machen.“
http://www.sz-online.de/nachrichten/art ... id=2499105
Hätte er zugegeben pädo zu sein oder wäre ein Gutachter eingeschaltet worden, wäre das nicht so glimpflich ausgegangen.
Zuletzt geändert von Anonymous am 22.07.2010, 04:06, insgesamt 1-mal geändert.
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Dorian
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Re: §Oh-Happy-Day-Fälle

Beitrag von Dorian »

Gericht: Von Vorwurf des Kindesmissbrauchs freigesprochen
Feldkirch - Mit Freispruch endete am Donnerstag am Landesgericht Feldkirch ein Verfahren wegen sexuellem Missbrauch. Ein 48- jähriger Bosnier wurde von dem Vorwurf seine fünfjährige Enkelin unsittlich berührt zu haben frei gesprochen.


Dass das Kind seitens der Mutter und der Tante „präpariert“ wurde falsche belastende Aussagen gegen den Opa zu machen, schloss das Gericht aus. Was bei diesem einzigen Vorfall allerdings genau vorgefallen ist, lässt sich nicht feststellen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
http://www.vol.at/news/vorarlberg/artik ... 1-05284916


Kommentar eines Users:
Aber es geht nicht um mich - der besagte Herr wird ganz sicher Zeit seines Lebens schief angeschaut, Leute trauen sich nicht, ihre Kinder in der Nähe spielen lassen, wo der wohnt

Eine kleine alte Geschichte: Eine Frau wurde erwischt, und angeklagt, weil sie über Andere Lügen verbreitete.
Die Frau, überführt weinte und bat um Entschuldigung.
Der "Rabi" sagte ihr, sie müsse 2 einfache Sühneoper machen . das 2. sage er ihr, nachdem sie das Erste gemacht habe. Als 1. solle sie eines ihrer Hühner schlachten und ihm bringen, dabei auf dem Weg zu ihm, das Federvieh rupfen.
Die Frau tat, was er ihr sagte, rupfte unentwegt auf dem Weg zum Rabbi, dem Huhn die Federn aus und ließ die Federn achtlos fallen.
Als sie beim Rabi war, sagte der, sie solle nun alle Federn am Weg wieder einsammeln." Das ist unmöglich", rief die Frau erschrocken, "die Federn sind mit dem Wind in alle Richtungen zerstreut"!
"So ist es auch mit deinen Lügen - einfach entschuldigen nutzt da nichts", antwortet der Rabbi.


Der Vergleich zur Geschichte hinkt, du hast nicht gelogen, du hast dich an die Vorverurteilung angehängt und das Gericht beschuldigt, den beschuldigten nicht verurteilt zu haben - aber ich denke, du weißt was gemeint ist - und das schreibe ich eben darum, weil ich die Entschuldigung annehme.
Eine Bemerkung am Rande, es ist längst erwiesen, dass die Tendenz zu Sexualdelikten und zu Kindesmissbrauch geringer wird, weit Geringer ist, als vor 15 Jahren - nur, sie werden viel mehr aufgedeckt und publiziert, darum wird es bewusster, obwohl es weniger werden.


Weiterer Straftäter aus Sicherungsverwahrung entlassen

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur nachträglichen Sicherungsverwahrung muss in Hessen ein zweiter Straftäter aus dem Gefängnis entlassen werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied am Donnerstag, dass die weitere Sicherungsverwahrung des wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Mannes nicht zulässig ist.

abei verwiesen sie auf das Urteil der Straßburger Richter, wonach eine rückwirkende Sicherungsverwahrung von mehr als zehn Jahren gegen die Menschenrechtskonvention verstößt.

Nach diesem Urteil war bereits vor einer Woche ein Schwerverbrecher aus dem Gefängnis im nordhessischen Schwalmstadt entlassen worden. Nach der Freilassung des zweiten Straftäters sitzen noch fünf weitere Kandidaten in Haft.

Das Landgericht Limburg hatte den Mann 1996 unter anderem wegen Kindesmissbrauchs zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem wurde Sicherungsverwahrung angeordnet, da der Täter bereits in drei Fällen wegen Kindesmissbrauchs verurteilt worden war. Das OLG betonte, dass zum Zeitpunkt seiner Verurteilung für eine Sicherungsverwahrung noch eine Höchstdauer von zehn Jahren gegolten habe. Diese Frist sei inzwischen abgelaufen, so dass der Mann sofort zu entlassen sei. Nach der Entlassung werde er weiter überwacht und von einem Bewährungshelfer betreut. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(Az. 1.7.2010, 3 Ws 539/10)
http://www.ad-hoc-news.de/weiterer-stra ... s/21445949
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Re: §Oh-Happy-Day-Fälle

Beitrag von Dorian »

Sex mit 13-Jähriger: Bewährung für Täter

Landkreis - Wegen schwerem Kindesmissbrauch in mindestens fünf Fällen hat ein 46-jähriger Diplom-Kaufmann aus dem Landkreis eine zweijährige Bewährungsstrafe erhalten. Zudem muss er 2000 Euro Gelauflage bezahlen.

Der Mann kam mit der verhältnismäßig milden Strafe davon, weil er bereits im Vorfeld 10 000 Euro als Täter-Opfer-Augleich an das bei der Tat 13-jährige Mädchen gezahlt hatte. Zudem war er umfassend geständig und ersparte dem Opfer damit ein Erscheinen vor Gericht.

2008 war der Kontakt zwischen den beiden in einem Chatroom des Internetforums von "Germany's next Topmodel" zustande gekommen. Obwohl die damals 12-Jährige (sie selbst hatte sich als 16-Jährige bezeichnet) aus der Oberpfalz erst später erfuhr, dass ihr Chatpartner auch nicht 19, wie zunächst behauptet, sondern deutlich älter war, hielt sie den Kontakt zu ihm aufrecht. Ein Jahr später, als ihre Eltern im Urlaub weilten, traf sich das Mädchen mit dem Kaufmann in einem Hotel im Bayerischen Wald. Dort kam es mehrmals zu ungeschütztem wie geschütztem Verkehr - ohne Gewaltanwendung. Eine Hotelmitarbeiterin, die das Mädchen erkannt hatte, informierte die Polizei
http://www.merkur-online.de/lokales/nac ... 45815.html

wer geld hat, darf sogar kinder ficken! :evil:
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Re: §Oh-Happy-Day-Fälle

Beitrag von Follower of Mara »

anonymer hat geschrieben: wer geld hat, darf sogar kinder ficken! :evil:
Das ist wohl jemand neidisch :)
Dorian
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Re: §Oh Happy Day Fälle

Beitrag von Dorian »

man darf hier erst dumme sprüche abgeben, nachdem man sich vorgestellt hat!
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Re: §Oh Happy Day Fälle

Beitrag von Dorian »

BGH nochmals zur Sicherungsverwahrung

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines 49-jährigen wegen vielfachen Kindesmissbrauchs verurteilten Mannes in der Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Dresden aufgehoben.

Trotz einer auf der Grundlage psychiatrischer Gutachten angenommenen Gefährlichkeit des Verurteilten lagen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66b StGB für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht vor.

Sie darf nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, in denen nach der Ausgangsverurteilung neue Tatsachen für die Gefährlichkeit des Täters erkennbar geworden sind. Einer bloßen Korrektur des Ausgangsurteils steht dessen Rechtskraft zwingend entgegen.

Der bis dahin nicht bestrafte Verurteilte war 1999 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Er war geständig, zwischen Oktober 1995 und September 1998 gemeinsam mit wechselnden Mittätern nach Tschechien gereist zu sein, um dort kinderpornographische Aufnahmen zu machen. Der Verurteilte hatte den Kontakt mit Vätern und Müttern gesucht, die ihre Kinder gegen Bezahlung hierfür zur Verfügung stellten. An den Kindern – das jüngste war sieben Jahre alt – nahmen sodann der Verurteilte und sein jeweiliger Begleiter sexuelle Handlungen vor, die sie filmten oder fotografierten, um die so entstandenen Aufnahmen verkaufen zu können.

Die Maßregel der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) hatte das Landgericht nicht angeordnet. Ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wurde festgestellt, dass bei dem Verurteilten eine “pädophile Neigung” vorliege, die einen erheblichen Therapiebedarf erforderlich mache. Es liege indes ein “Ansatz zur Therapiebereitschaft” vor, da der geständige Verurteilte überzeugt sei, durch seinen “starken Willen” die pädophile Neigung überwinden zu können.

Nach Vollverbüßung der achtjährigen Freiheitsstrafe hatte das Landgericht Dresden bereits in einem ersten Urteil vom 23. April 2007 nachträglich die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und die Verhängung der Maßregel im Wesentlichen auf die nunmehr von psychiatrischen Sachverständigen gestellte Diagnose einer gefestigten Pädophilie gestützt, die prognostisch ungünstig mit einer schweren Persönlichkeitsstörung einhergehe. Im Blick darauf, dass die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen schon dem Ausgangsgericht im Jahr 1999 bekannt gewesen waren, konnte die bloße neue ungünstige Diagnose keine neue, erst nach der Verurteilung erkennbare Tatsache begründen. Dies ist aber für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung unerlässlich. Der BGH hatte deshalb durch Beschluss vom 10. Oktober 2007 (5 StR 376/07) dieses erste Urteil zur Verhängung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Senat hatte es als nicht sicher ausschließbar erachtet, dass die aktuelle psychiatrische Beurteilung nicht doch auf früher nicht erkennbaren erheblichen neuen Anknüpfungstatsachen beruhe.

In dem neuen Urteil vom 5. Februar 2008 hat das Landgericht nunmehr die mangelnde Bereitschaft des Verurteilten während des Strafvollzugs zur Mitarbeit an einer zur Herabsetzung der Wiederholungsgefahr geeigneten Therapie als neue Tatsache bewertet. Hierin liege eine Haltungsänderung des Verurteilten. Auch dies hielt rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil es vorausgesetzt hätte, dass das Landgericht im Jahr 1999 auf Grund der damals bekannten Fakten infolge der erklärten Therapiebereitschaft die Möglichkeit eines die Gefährlichkeit des Verurteilten maßgeblich mindernden Therapieeerfolges hätte annehmen können. Dies war indes – was der Senat bereits in seinem ersten Beschluss dargelegt hatte – nicht der Fall. Es wäre im Jahr 1999 Aufgabe der Staatsanwaltschaft und des Ausgangsgerichts gewesen, nach Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten, insbesondere Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu prüfen, ob eine Maßregel zum Schutz der Allgemeinheit zu verhängen war. Versäumnisse bei der Aufklärung im Ausgangsverfahren dürfen nicht im nachrangigen Verfahren über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nachgeholt werden.

Da das Landgericht auch bei erneuter Prüfung keine weiteren nach der Verurteilung erkennbaren negativen Umstände feststellen konnte und solches in einem dritten Verfahren nicht mehr zu erwarten ist, hat der Senat mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils nunmehr den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung endgültig zurückgewiesen. Dem Landgericht wird es obliegen, durch eine engmaschige Ausgestaltung der nunmehr eintretenden Führungsaufsicht einer vom Verurteilten ausgehenden Wiederholungsgefahr entgegenzutreten.

Urteil vom 22. Juli 2008 – 5 StR 274/08

Landgericht Dresden – 7 KLs 415 Js 61098/98 – Urteil vom 5. Februar 2008
http://www.ferner-alsdorf.de/2008/07/bg ... ehrsrecht/

Mich würde interessieren, ob die Mütter auch im MRV sitzen oder ob die direkt gehängt wurden...
Was den Fall an sich angeht: So kann aus 8 Jahren, eine sehr lange Zeit werden.
Irgendwie muss ich noch schreiben, dass mir das recht bekannt vorkommt!
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Re: §Oh Happy Day Fälle

Beitrag von Dorian »

Kinderporno-Besitz muss Beamte nicht den Job kosten
Ein Lehrer und ein Zollinspektor waren wegen Kinderporno-Besitzes verurteilt und entlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hob die entsprechenden Urteile nun auf.

Der Besitz von Kinderpornos ist nach Ansicht der Richter des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig zwar ein "außerdienstliches Vergehen". Aber ob dies als Disziplinarmaßnahme gleich die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige, müsse im Einzelfall geprüft werden. Eventuell reichten auch Gehaltskürzungen aus. Beamte seien in ihrem Privatleben nicht anders als jeder andere Bürger zu behandeln.
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Geklagt hatten ein Lehrer in Hamburg und ein Zollbeamter im Saarland. Beide hatten kinderpornografische Dateien auf ihren Computer geladen und waren deshalb zu Geldstrafen verurteilt und entlassen worden. Beide klagten gegen ihren Rauswurf. Auch das Bundesverwaltungsgericht wertete den Besitz kinderpornografischer Dateien als klaren Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten. Schließlich trage die Nachfrage nach Kinderpornografie indirekt zum Missbrauch von Kindern bei. Die disziplinarrechtlichen Folgen seien aber trotzdem jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Um die Schwere des "außerdienstlichen Fehlverhaltens" eines Beamten zu beurteilen, müsse man schauen, was das Strafgesetzbuch als Höchststrafe für eine Tat vorsehe, urteilte der zweite Senat unter dem Vorsitzenden Richter Georg Herbert. Beim Besitz von Kinderpornos sind das zwei Jahre Freiheitsstrafe. Außerdem müsse geprüft werden, ob sich von der Straftat des Beamten Rückschlüsse auf seine Eignung für seine Aufgaben ergeben. "Das ist bei bestimmten Berufsgruppen ein heikler Punkt" – etwa bei einem Lehrer, dessen Aufgabe die Erziehung von Kindern ist, sagte Herbert.

Dem Lehrer komme zugute, dass er die Taten schon 2001 und 2002 begangen habe. Damals sei der Besitz von Kinderpornografie mit höchstens einem Jahr Gefängnis bestraft worden. Übersetzt in das Disziplinarrecht könne dies nur in Ausnahmefällen eine Entlassung bedeuten. Seit 2003 beträgt die Höchststrafe zwei Jahre; ob die Bewertung für einen Lehrer danach anders ausfallen würde, ließen die Leipziger Richter offen. Im Fall des Zollbeamten galt zwar schon das höhere Strafmaß, dafür sei aber die Nähe zum Beruf gering, argumentierte das Bundesverwaltungsgericht. Beide Fälle sollen die Vorinstanzen nun nochmals prüfen
http://www.zeit.de/gesellschaft/2010-08 ... nos-beamte
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Re: §Oh Happy Day Fälle

Beitrag von Dorian »

25-Jähriger erneut wegen Missbrauchs vor Gericht
Montag, 02. August 2010, 13:51 Uhr

Bautzen (dpa/sn) - Das Landgericht Bautzen verhandelt an diesem Donnerstag erneut über das Strafmaß für einen wegen Kindesmissbrauchs verurteilten 25-Jährigen. Er war im Januar dieses Jahres zu fünf Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Dagegen hatte er Revision eingelegt, der Bundesgerichtshof hob daraufhin das Urteil auf. Der viermalige Kindesmissbrauch stehe zwar fest, die Höhe der Strafe müsse jedoch erneut verhandelt werden, teilte das Landgericht Bautzen am Montag mit. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei in dem Verfahren nicht zutreffend bewertet worden, hieß es im Beschluss des Bundesgerichtshofes.
http://www.bild.de/BILD/regional/dresde ... s-vor.html

Hat jemand mehr Infos über diesen Fall? Scheint mir sehr interessant zu sein.
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Re: §Oh Happy Day Fälle

Beitrag von Dorian »

Kein Nachweis für Missbrauch, Strafe wegen Kinderporno


Im ersten Prozess ist ein deutscher Busfahrer "nur" wegen Besitz und Herstellung von Kinderpornos angeklagt gewesen. Damals tauchte zusätzlich der Verdacht des sexuellen Missbrauchs einer 13-Jährigen auf. In diesem Punkt wurde der Angeklagte am Montag in Innsbruck freigesprochen. Bei den Kinderpornos nicht.

In seinem ersten Prozess am Innsbrucker Landesgericht stand ein deutscher Busfahrer (45) wegen Herstellung und Besitzes von Kinderpornos vor Einzelrichter Norbert Hofer. Dieser erklärte sich für unzuständig. Denn im Verlauf des Prozesses hatte sich der Verdacht ergeben, dass der Angeklagte auch eine 13-Jährige missbraucht habe. Und dafür ist ein Schöffengericht zuständig.

Vor Schöffenrichter Peter Friedrich ging gestern Teil zwei dieses Prozesses in Szene. Mit Abstrichen gab der Angeklagte seine pädophile Neigung und den Besitz von Kinderpornos zu. Er bestritt hingegen, jene 13-Jährige missbraucht zu haben, die im November 2009 mit ihm im Bus mitgefahren war. "Sie blieb allein im Bus, drängte sich mir auf und verlangte einen Zungenkuss", sagte der Angeklagte. Er habe ihr aber nur ein Bussi gegeben. Zur Aussage der Kronzeugin war die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

Für Kinderporno-Besitz gab’s 4.200 Euro Geldstrafe. Vom Sex-Missbrauch wurde der Angeklagte im Zweifel freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

von Hans Licha, Tiroler Krone
http://www.krone.at/Tirol/Kein_Nachweis ... ory-213212

"Nur" eine Geldstrafe wegen Besitz (was verdammt ist mit der oben erwähnten Herstellung passier?) ist schon mal ein nicht so unglücklicher Tag.
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