29-jähriger nicht (!) pädophiler (angeblich) Kinderpornographiekonsument bekommt für gut 300 kinderpornographischen Dateien folgende Strafe: 3 Monate auf Bewährung und eine Zwangstherapie.
29-Jähriger muss in eine Therapie Mehr als 300 Porno-Dateien
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Vechta - Wegen Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Dateien hat das Strafgericht des Amtsgerichts Vechta am Dienstag einen 29-jährigen Goldenstedter zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Gericht machte dem Angeklagten zur Auflage, sich in eine psychiatrische Therapie zu begeben.
Am 1. Juli 2008 wurden bei dem Goldenstedter ein Laptop und ein Computer beschlagnahmt und anschließend vom Landeskriminalamt in Hannover untersucht. Dabei wurden auf dem Laptop 103 und auf dem PC 206 pornografische Dateien gefunden, die den sexuellen Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren darstellten. In Chats und Tauschbörsen im Netz hatte sich der Angeklagte die Bilder heruntergeladen und dann wieder gelöscht, so die Ermittlungen der entsprechenden Behörden.
Der Mann gab die Tat vor Gericht freimütig zu und erklärte, er habe die Sucht, etwas Verbotenes zu tun. Er sei nicht pädophil, er sei früher drogenabhängig gewesen, habe dann die Sucht mit den Kinderpornos bekommen und sei jetzt ständig in Versuchung, irgendetwas Anderes tun zu müssen. Er brauche den „Kick“, erklärte der 29-jährige Goldenstedter seine Handlungen.
Der Staatsanwalt machte in seinem Plädoyer deutlich, dass Erwerb und Verbreitung solcher Bilder und Dateien deshalb unter einer besonderen Strafandrohung stehen, da man dabei an die Folgen der missbrauchten Kinder denken müsse.
Staatsanwalt und Gericht waren sich einig, dass solche Straftaten schneller aufgeklärt und geahndet werden müssen. Hierfür stehe bei der Zunahme dieser Delikte zu wenig Personal zur Verfügung, hieß es.
Ich frage mich gerade wie da wohl die Strafe aussieht, wenn man 3.000 oder gar 30.000 solcher Dateien besitzt (soll ja auch welche geben, die 300.000 bessitzen *g*). Bei der heutigen Auslegung des strafrechtlich äußerst dehnbaren Begriffs Kinderpornographie könnte man das ja durchaus auch nur mit Modelbildchen erreichen.
lg kim
Gib mir den Grund, dass es Dich zu Lieben lohnt,
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ich denke, das ist nur medien-show. juristisch spielt es keine rolle, ob man 1 oder 1 mio kipos hat. die unterschiedlichen strafausmaße beruhen darauf, dass der kipo-§ neben besitz auch weiterleitung, herstellung und gewerbliche verbreitung beinhaltet.
Dass die Anzahl der Daten nichts zu sagen hat stimmt so nicht. Ich hatte mal eine schöne Aufstellung eines Rechtsanwaltes gesehen, der die Strafmaße (nach eigener Erfahrung) einteilte in mehrere Stufen, abhängig von der Dateienanzahl. Nur find ich die Seite nicht mehr wieder .
lg kim
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Aber nicht im Gerichtssaal - dafür gibts Richtlinien, die nicht im Gesetz stehen. Das ist bei vielen Dingen so, sonst wären die Gesetze noch viel aufgeblähter.
lg kim
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ja, diese leitsatzartikel kenne ich. du hast recht, kim. persönlich finde ich diese staffelungen aber nicht gut. dadurch kann ein bloßer besitzer ebenso die höchststrafe kriegen, wie einer, der kipo auch herstellt, vervielfältigt und verkauft.
@ kimberly
Vermutlich meinst Du diese Auflistung hier:
RA Amann hat geschrieben:Bei 0 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt erfolgt keine Strafe. Das Verfahren wird eingestellt. Beschlagnahmte Rechner werden herausgegeben. Einträge in Bundeszentralregister und Führungszeugnis erfolgen nicht. Die Rechtsanwaltskosten werden auf Antrag erstattet.
Bei 1 – 10 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt ist unter Umständen eine - Verfahreneinstellung gegen Geldbuße nach § 153a StPO (Strafprozessordnung) möglich, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden in der Regel vernichtet. Einträge in Bundeszentralregister und Führungszeugnis erfolgen nicht. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Bei 10 – 50 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt kann eine Geldstrafe unter der Eintragungsgrenze fürs Führungszeugnis (< 91 Tagessätze) erzielt werden, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden vernichtet. Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt. Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt nicht. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Bei 50 – ca. 500 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt kann in der Regel höchstens noch eine Geldstrafe über der Eintragungsgrenze fürs Führungszeugnis realisiert werden, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden vernichtet. Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt. Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Bei 500 – 1000 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt steht eine Bewährungsstrafe unter der Eintragungsgrenze fürs Führungszeugnis (3 Monate) in Verbindung mit einer zusätzlichen Geldauflage (oftmals über 2.500,- €) im Raum, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden vernichtet. Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt. Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt nicht. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Bei über 1000 Bildern mit kinderpornographischem Inhalt muss mit einer Bewährungsstrafe über der Eintragungsgrenze fürs Führungszeugnis (in der Regel ab 6 Monate aufwärts) in Verbindung mit einer zusätzlichen Geldauflage (oftmals über 4.500,- €) gerechnet werden, wenn der Mandant nicht einschlägig vorbestraft ist. Beschlagnahmte Rechner werden vernichtet. Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt. Eintrag ins Führungszeugnis für Arbeitgeber erfolgt. Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Ist nicht mehr aktuell (Erw.FZ), aber vielleicht trotzdem lesenswert. Möglicherweise hat Herr Amann das mittlerweile auf seiner Homepage schon aktualisiert, hab das nicht überprüft.
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Ich mache mir eher bei der Bemessung von KiPo Sorgen. Meiner Meinung nach sind Models und andere Posingbilder nämlich absolut kein Porn. Aber diese Ansicht hat der Gesetzgeber ja leider zerstört.