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Mitleser
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Re: Lolicon - Gemalte KiPo

Beitrag von Mitleser »

"Fiktiv" wird in den Gesetzestexten aber nicht spezifiziert, es dient lediglich als Begriff zur Abgrenzung zu "tatsächlichem" und "wirklichkeitsnahem" Geschehen. Ziel der Gesetze ist es, Kinder vor Missbrauch und Ausbeutung zu schützen, daher sind - logisch - reale Darstellungen nicht erlaubt, und ebenso sind "wirklichkeitsnahe" Darstellungen verboten, da man sie ggf. mit einer realen Darstellung verwechseln könnte. Darin eingeschlossen sind vermutlich auch erwachsene Darsteller, die sich als Kinder verkleidet haben.

Mag sein, dass z. B. in Australien auch fiktive Darstellungen in Form von Cartoons unter Strafe gestellt wurden, aber was für Australien gilt, muss natürlich noch lange nicht für Deutschland gelten. Ich bin jedenfalls der Auffassung, dass sich die meisten Lolicon-Bilder ohne Schwierigkeit als nicht real erkennen lassen, sprich, es werden dabei keine sexuellen Handlungen an, von oder mit (echten oder vermeintlich echten) Kindern vorgenommen. Möglicherweise fallen solche Bilder sogar unter die Kunstfreiheit, aber darüber habe ich mich noch nicht informiert.
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Smaragd aus Oz
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Re: Lolicon - Gemalte KiPo

Beitrag von Smaragd aus Oz »

[color=#000000]Mitleser hat geschrieben:[/color]Möglicherweise fallen solche Bilder sogar unter die Kunstfreiheit
Diese Frage führt in die Irre, denn Kunst und Porno stehen im Exklusivitätsverhältnis:

Ein Porno liegt nur dann vor, wenn es eine reißerische Darstellung ohne sonstigen menschlichen Bezug oder Aussage ist. Eine solche Darstellung wird das Erfordernis an den Kunstbegriff nicht erfüllen, da Kunst einen eben solchen Bezug oder eine solche Aussage erfordert.

Gibt es einen solchen Bezug oder so eine Aussage, dann liegt liegt schon nach Definition Kunst vor, und nicht Pornographie.
... Und hab’s Pflücken nicht gemacht.
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Ovid
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Re: Lolicon - Gemalte KiPo

Beitrag von Ovid »

Ok. Mehrere Gedankengänge hier.
Erst einmal nur rein begrifflich-analytisch:

Mitleser hat geschrieben:"Fiktiv" wird in den Gesetzestexten aber nicht spezifiziert, es dient lediglich als Begriff zur Abgrenzung zu "tatsächlichem" und "wirklichkeitsnahem" Geschehen.
Wenn fiktiv nicht spezifiziert wird, dann wird die lexikalische Definition benutzt.
Es geht also um die "Erfundenheit" von Situationen, Personen, Objekten und Szenen - ganz egal ob die Existenz einer solchen Szenerie und Geschehnis potentiell möglich ist oder nicht. Es wird durch die allein geistige "Schöpfung" davon ausgegangen, dass das fiktive Werk in der Realität nicht existiert.
Es sagt aber nichts darüber aus, ob es potentiell möglich sei, dass dieses fiktive Geschehen existieren könnte. Das kann es oder eben nicht. Allein die Erfundenheit ist hier von Bedeutung, weswegen der Begriff der Wirklichkeitsnähe erst notwendig wird.

Tatsächlichkeit (Faktualität) und Fiktivität schließen sich also aus.
Dagegen tun Wirklichkeitsnähe und Fiktivität das nicht.

Wirklichkeitsnähe ist der Begriff, der notwendig ist, um die Möglichkeit der Existenz einer fiktiven Darstellung in unserer Wirklichkeit zu beschreiben.

Und dies beschränkt sich auch nur auf die pornographischen Darstellung per se. Lolicon auf dem Saturn wird da nicht viel helfen, wenn die pornographische Darstellung in und für sich, in unserer Wirklichkeit in verhältnismäßiger Nähe (also Ähnlichkeit) möglich ist.

Wenn man sich noch einmal genau den Satz anschaut:
Der Besitz von Darstellungen, die nur ein fiktives und kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben
Eins besticht sofort. Tatsächlich und fiktiv schließen sich ohnehin aus, deswegen klingt der Satz etwas holprig. Dagegen ist wirklichkeitsnah mit einem "oder" verknüpft.
Wenn also eine Darstellung fiktiv, zwar nicht tatsächlich, aber dagegen wirklichkeitsnah ist, gilt die Illegalität des Besitzes schon.

So, so weit zur Begriffanalytik.
Wir sind natürlich in der blöden Lage, dass es keinen Präzedenzfall gibt.

Aber immerhin erweckt der Wiki-Artikel "Lolicon" den Eindruck, es würde illegales Lolicon existieren. (Mal von der Hoffnung ausgehend fachkundige Juristen entwerfen dort die Artikel) Da Lolicon immer gemalt ist und einen "Anime-Stil" hat, ist zweifelhaft ob mit Wirklichkeitnähe tatsächlich täuschend echte Verwechselungsgefahr gemeint ist.
Sonst müsste man bei Lolicon, welches immer fiktiv ist, per definitionem nicht zwischen wirklichkeitsnah und nicht wirklichkeitsnah unterscheiden. Das wird aber getan.

Aus dem österreichischen Recht habe ich einerseits gefunden:
Wirklichkeitsnah ist eine Abbildung bzw. Darstellung dann, wenn sie von der Wiedergabequalität und von der Erkennbarkeit her ein Niveau erreicht, das im allgemeinen Sprachgebrauch als photografisch im Sinne von dokumentaristisch bezeichnet wird, also dem Betrachter den Eindruck vermittelt, Augenzeuge (gewesen) zu sein
Das spricht für die Legalität, wenn Wirklichkeitsnähe tatsächlich so definiert ist.
Dies las ich aber nicht im Kontext von Pornographie und nur - wie gesagt - bei österreichischem Recht.
Mitleser hat geschrieben: Ziel der Gesetze ist es, Kinder vor Missbrauch und Ausbeutung zu schützen, daher sind - logisch - reale Darstellungen nicht erlaubt, und ebenso sind "wirklichkeitsnahe" Darstellungen verboten, da man sie ggf. mit einer realen Darstellung verwechseln könnte.
Diese Schlussfolgerung ist inkonsistent.
Die Verwechslung einer fiktiven Darstellung mit einer echten Darstellung schützt Kinder vor Missbrauch genauso viel oder wenig, wie die Erkennung einer kinderpornographischen Darstellung als eine rein fiktive.

Weil:
Weder für täuschend echte wirklichkeitsnahe, noch für klar ersichtlich fiktive Darstellungen werden Kinder missbraucht.
Wenn Schutz dagegen bedeutet, dass eine egal wie geartete Darstellung per se schon Missbrauch nach sich ziehen könne - durch etwaige Steigerung der Motivation des Betrachters zu Missbrauch - dann ist die Argumentation inkonsistent rein fiktive Darstellungen auszunehmen, die möglicherweise auch real stattfinden könnten.

Scheint also nicht ganz so einfach zu sein. Im Zweifel lieber lassen.
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Mitleser
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Re: Lolicon - Gemalte KiPo

Beitrag von Mitleser »

Ovid hat geschrieben:Diese Schlussfolgerung ist inkonsistent.
Die Verwechslung einer fiktiven Darstellung mit einer echten Darstellung schützt Kinder vor Missbrauch genauso viel oder wenig, wie die Erkennung einer kinderpornographischen Darstellung als eine rein fiktive.

[...]

Scheint also nicht ganz so einfach zu sein. Im Zweifel lieber lassen.
Ich bin kein Jurist, daher kann ich natürlich auch nur für mich interpretieren, aber wie Du schon erwähnt hast, gibt es offenbar auch keinen Präzedenzfall in dieser Sache. Ich stimme Dir zu, dass auch bei einem "wirklichkeitsnahen" Geschehen keine Kinder missbraucht werden, von daher ist das Gesetz je nach Auslegung des Begriffs durchaus missverständlich und möglicherweise inkonsistent.

Mag sein, dass selbst eine fikitive Darstellung (als Lolicon-Bild) den Betrachter zum (tatsächlichen) Missbrauch anregen könnte (wobei ich persönlich bezweifele, dass selbst eine reale Darstellung dieser Art derartige Auswirkungen hat). Darauf kommt es aber offenbar nicht an. Im JuraWiki *) habe ich folgende Passage dazu gefunden:
Weiter heißt es, die Vorschrift sei restriktiv auszulegen, da zwischen Wirklichkeitsnähe und Wirklichkeitsferne keine klare Grenze gezogen werden könne und die Erfassung auch fiktiver Darstellungen nur der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten diene. Wirklichkeitsnah sei ein Geschehen nur dann, wenn ein durchschnittlicher, nicht sachverständiger Beobachter nicht sicher ausschließen könne, dass es sich um ein tatsächliches Geschehen handele.
Demnach sind mit "wirklichkeitsnah" also wahrscheinlich nur solche Darstellungen gemeint, bei der eine Verwechslungsgefahr besteht. Wie üblich ist das aber wohl mal wieder Auslegungssache...

*) http://www.jurawiki.de/KinderPornograph ... _b_II_StGB

EDIT: Noch ein guter Link dazu: http://www.lehrer-online.com/280884.php

Soweit ich das also überblicken kann, ist Lolicon also immer fiktiv und fällt damit nur unter das Verbreitungsverbot (z. B. um zu vermeiden, dass eine solche Darstellung jemanden zu einer realen Tat anregen könnte), der Besitz ist aber jederzeit legal.
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Sairen
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Re: Lolicon - Gemalte KiPo

Beitrag von Sairen »

Rechtshistorisch gesehen gibt es noch keine Fälle in Deutschland, wo jemand ausschließlich wegen Lolicon bestraft wurde.
Anders ist das der Fall in Schweden, USA, England (glaube ich) und Australien und noch ein paar anderen.
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robins
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Re: Lolicon - Gemalte KiPo

Beitrag von robins »

wieso sollen lolicons verboten werden.ein mädchen mit kurzem rock oder in badehosen find ich mehr geil.und soetwas wird auch nicht verboten.noch nicht.aber die menscheit ist zu allem fähig, wenn mann sich die gesetze in vielen ländern anschaut.
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Sairen
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Re: Lolicon - Gemalte KiPo

Beitrag von Sairen »

wieso sollen lolicons verboten werden.ein mädchen mit kurzem rock oder in badehosen find ich mehr geil.
Siehst du das Gesetz als etwas an, das alles verbietet, was du geil findest :?
Sehr, ähm, egozentrisch.
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Re: Lolicon - Gemalte KiPo

Beitrag von robins »

Ich wollte damit sagen, die behörden glauben jemand schaut sich lolicon an und fällt gleich über das erste kind was er sieht.das ist so als wenn jemand sich hororfilme ansieht und geht auch nicht gleich morden.im gegenteil das anschauen kann ein ventil sein für manche sadistisch veranlagte pädophile.

aber künstlerisch gemacht find ich lolicon gut.wenn literatur kp legal ist, wieso sollte fiktive verboten sein.aber eine hd wegen lolicon wird es glaub ich nicht geben.die polizei hat sicher was anderes zu tun, als sich mit soetwas zu beschäftigen.aber wenn es so weitergeht ist in naher zukunft alles möglich.mich überascht nichts mehr um ehrlich zu sein.
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Re: Lolicon - Gemalte KiPo

Beitrag von Gelöscht_10 »

Mitleser hat geschrieben:wirklichkeitsnah
Bei diesen Wortspielchen geht es nicht um die Art der Darstellung oder Aussehen des Kindes. "Wirklichkeitsnah" bezieht sich auf die dargestellte Handlung an sich. Und wenn diese dargestellte Handlung wirklichkeitsnah ist, dann fällt das eben unter den KiPo-§§.
§184b StGB, dejure.org hat geschrieben:(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
Es spielt also keine Rolle, ob Darsteller oder Handlung frei erfunden sind.

Der Wortlaut "kinderpornographische Schriften" wird in Abs. 1 definiert:
§184b StGB, dejure.org hat geschrieben:(1) [..] pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben [..]
"Zum Gegenstand haben" bedeutet hier, dass es sich nicht um reale Kinder und auch nicht um reale Handlungen handeln muss. Es muss lediglich erkennbar sein, dass es sich um sexuelle Handlungen handelt und dass mindestens eine der dargestellten Personen ein Kind darstellen soll (bzw. aus Sicht des Betrachters ein Kind darstellt).

Unabhängig von der rechtlichen Einordnung handelt es sich hier definitiv um eine opferlose Straftat. Das Verbot von Lolicon gibt nur die aktuellen Moralvorstellungen der Gesellschaft und mangelndes Wissen (und die daraus resultierende Angst vor realen Sexualstraftaten an Kindern) wieder. Ich finde das Lolicon-Verbot jedenfalls nicht richtig.

Gibt es eigentlich noch mehr opferlose Straftaten? Mir wäre keine andere bekannt.

lg kim
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Sakura
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Re: Lolicon - Gemalte KiPo

Beitrag von Sakura »

Gibt es eigentlich noch mehr opferlose Straftaten? Mir wäre keine andere bekannt.
Doch:
- Propagandadelikte, wie das Führen von Symbolen als verfassungsfeindlich eingestufter Organisationen,
- Zensurdelikte, zu denen das ganze KiPo-Thema gehört,
- Meinungsdelikte wie das öffentliche Gutheißen von Straftaten...

Daraus kann man eine ganze Serie von Sekundärverfolgungen basteln.

Sakura
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Re: Lolicon - Gemalte KiPo

Beitrag von Gelöscht_10 »

OK, soweit habe ich nicht gedacht. Danke.
Sakura hat geschrieben: Propagandadelikte, wie das Führen von Symbolen als verfassungsfeindlich eingestufter Organisationen
Bei dem Delikt gibt es immerhin ein Opfer - und sei es nur der Staat selbst. Das selbe kann auch bei Meinungsdelikten zutreffen - schließlich richtet sich die Meinung gegen oder für Irgendetwas (oder -Jemand). Und bestraft wird hier nicht das Schreiben der Meinung im Tagebuch, sondern erst dann, wenn diese Meinung öffentlich ausgesprochen wird. Bei den o.g. KiPo-Delikten würde auch bestraft, wenn man nur für sich selbst entsprechende Texte oder Zeichnungen herstellt.

Eine richtige Opferlose Straftat ist wohl z.B. das Herstellen illegaler Drogen für den Eigenbedarf - solange dadurch keine anderen Menschen gefährdet werden.

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Re: Lolicon - Gemalte KiPo

Beitrag von Mitleser »

Kim hat geschrieben:
Mitleser hat geschrieben:wirklichkeitsnah
Bei diesen Wortspielchen geht es nicht um die Art der Darstellung oder Aussehen des Kindes. "Wirklichkeitsnah" bezieht sich auf die dargestellte Handlung an sich. Und wenn diese dargestellte Handlung wirklichkeitsnah ist, dann fällt das eben unter den KiPo.
Hast Du auch eine Quelle abseits der Gesetzestexte dazu? Genau deshalb hatte ich ja ein wenig recherchiert und mehrere Texte gefunden, in denen "wirklichkeitsnah" mit "man könnte es mit einer realen Darstellung verwechseln" definiert wird. Gibt es Urteile, bei denen jemand wegen einer Lolicon-Sammlung verurteilt wurde? In Google kann man einschlägige Seiten ja nach wie vor problemlos finden, während je nach Wahl des Suchwortes bestimmte Seiten "aus Rechtsgründen" nicht angezeigt werden ("Ihre Suche hätte in den Suchergebnissen einen Treffer generiert, den wir Ihnen nicht anzeigen, da uns von einer zuständigen Stelle in Deutschland mitgeteilt wurde, dass die entsprechende URL unrechtmäßig ist.").
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