- gelöscht_13
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin
In dem Fall wurde es unternommen (Versuch und Vollendung) kinderpornografische Inhalte zu verbreiten (links).
Für mich ist das ein Unternehmen und kein Versuch mehr.
Aber warum sollte einer so doof sein links zu versenden und sich damit strafbar zu machen?
Für mich ist das ein Unternehmen und kein Versuch mehr.
Aber warum sollte einer so doof sein links zu versenden und sich damit strafbar zu machen?
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin
Kannst Du eigentlich lesen? Da steht "Auch .." - was ja wohl eindeutig ist, dass es bei dem Satz danach um etwas anderes geht.
Das Urteil habe ich nur zitiert, weil ich gemerkt habe, dass Du recht stur bist hier und mal eine Klarstellung brauchst, dass das "Unternehmen einer Tat" im Sinne des Strafrechts eben den Versuch als Tatbestand einschließt und mit der Vollendung gleichstellt.
lg kim
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin
Wenn Du Deinen Satz nochmal liest steht da: Unternehmen. Unternehmen heißt Versuch und Vollendung. Hier geht es nicht um den Versuch, sondern um Versuch und Verbreitung von Links.kimberly hat geschrieben:lg kimDas Unternehmen des Drittbesitzverschaffens an einer kinderpornographischen Datei erfasst links.
Der Versuch des Verbreitens von Links (sämtliche Daten mit kinderpornografischem Material) steht ohne Ausführung (tatsächliches Übersenden und speichern) nicht unter Strafe.
jetzt kannst Du sagen: Auch das Unternehmen zum Versuch ist strafbar. Da stimme ich zu. Aber der Versuch, ohne Unternehmung, in Versuchung zu leiten dagegen ist nicht strafbar. Wäre beides gleichgestellt, wäre der Versuch Links zu verschicken, ohne dass es unternommen wurde, gleich gestellt mit tatsächlichem Besitz. Und das wiederum ist absurd und fern jeder Wirklichkeit.
Zuletzt geändert von gelöscht_13 am 05.08.2012, 10:18, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin
Richtig. Und wo ist jetzt Dein Problem? Ich verstehe nicht recht. Versuch sowie auch Vollendung sind strafbar. Punkt. Aus. Wenn Du damit nicht einverstanden bist, dann wirst Du Dich wohl an den Gesetzgeber wenden müssen.Verurteilt hat geschrieben:Unternehmen heißt Versuch und Vollendung.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin
Da der Versuch nie in gleichem Maße nachgewiesen werden kann wie ein Unternehmen, ist es zusätzlich völlig abwegig, dies auf Augenhöhe oder gleichgestellt zu sehen.
Das funktioniert nicht mal theoretisch.
Der Versuch ist mit dem Tatbestand inbegriffen. Logisch.
Das mit der Gleichstellung ist Quatsch.
Das funktioniert nicht mal theoretisch.
Der Versuch ist mit dem Tatbestand inbegriffen. Logisch.
Das mit der Gleichstellung ist Quatsch.
Zuletzt geändert von gelöscht_13 am 05.08.2012, 10:23, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin
Unternehmen ist ein Oberbegriff für Versuch und Vollendung.
Mit der Formulierung "Wer es unternimmt ..." wird ein Unternehmensdelikt formuliert.
Unternehmsdelikte stellen den Versuch der Vollendung gleich, d.h. der Versuch wird genauso bestraft, als wäre die Tat vollendet worden.
Insofern greift hier auch weder §23 StGB noch §24 StGB, mithin ist sogar ein Rücktritt bei Unternehmensdelikten nicht möglich.
Mit der Formulierung "Wer es unternimmt ..." wird ein Unternehmensdelikt formuliert.
Unternehmsdelikte stellen den Versuch der Vollendung gleich, d.h. der Versuch wird genauso bestraft, als wäre die Tat vollendet worden.
Insofern greift hier auch weder §23 StGB noch §24 StGB, mithin ist sogar ein Rücktritt bei Unternehmensdelikten nicht möglich.
Bei einem Pädo wäre das nicht passiert.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin
Richtig. Mehr gibt's dazu eigentlich auch nicht zu sagen.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin
Demnach käme versuchter Mord, tatschlichem Tatdurchgang gleich oder was?
Lächerlich...
Und da Du Perma das immer noch nicht begriffen hast: Bei §184 ist es so geregelt, dass nur Verbreitung und nicht der Versuch allein unter Strafe stehen.
Da steht die Regelung des Paragraphen über der Definition des Unternehmensdeliktes.
Und wenn jemand meint mit versuchter Verbreitung ohne das Unternehmen an sich jemanden bestrafen zu können, dem wünsche ich viel Spaß bei der Beweisführung...
Lächerlich...
Und da Du Perma das immer noch nicht begriffen hast: Bei §184 ist es so geregelt, dass nur Verbreitung und nicht der Versuch allein unter Strafe stehen.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin
Wo steht hier was von unternehmen? Mord ist kein Unternehmensdelikt. Mord ist ein Verbrechen, d.h. greift hier § 23 StGB .211 StGB hat geschrieben:(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
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Zuletzt geändert von Gelöscht_10 am 05.08.2012, 10:31, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin
Mord ist nicht als Unternehmensdelikt formuliert. Für Mord kommt §23 zur Anwendung.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin
Ja, aber es geht um die Verhältnismäßigkeit. Die wäre bei Eurer Definition nicht gegeben. Versuch dem Unternehmen gleich zu stellen ist absurd.
Das Beispiel Mord war ein verstehbarer Vergleich. Angenommen Mord wäre ein Unternehmensdelikt, da kann jeder sich ein Urteil machen, ob Versuch mit Durchführung gleich kommen sollte oder nicht.
§184 regelt, dass nur Versuch und Durchführung den Straftatbestand erfüllen. Die Regelung des Paragraphen wird über die des Unternehmensdeliktes gestellt. Anders wäre es, wenn der Paragraph nicht näher definiert wäre, dann würde die Regelung des Unternehmensdeliktes greifen.
Es gibt eine klare Regelung für den §184 in Bezug auf den alleinigen Versuch.
Demnach hat die Definition des Unternehmensdeliktes darauf genauso wenig Relevanz wie die des Umternehmensdeliktes zur Definition von Mord.
Das Beispiel Mord war ein verstehbarer Vergleich. Angenommen Mord wäre ein Unternehmensdelikt, da kann jeder sich ein Urteil machen, ob Versuch mit Durchführung gleich kommen sollte oder nicht.
§184 regelt, dass nur Versuch und Durchführung den Straftatbestand erfüllen. Die Regelung des Paragraphen wird über die des Unternehmensdeliktes gestellt. Anders wäre es, wenn der Paragraph nicht näher definiert wäre, dann würde die Regelung des Unternehmensdeliktes greifen.
Es gibt eine klare Regelung für den §184 in Bezug auf den alleinigen Versuch.
Demnach hat die Definition des Unternehmensdeliktes darauf genauso wenig Relevanz wie die des Umternehmensdeliktes zur Definition von Mord.
Zuletzt geändert von gelöscht_13 am 05.08.2012, 10:41, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin
Es ist nicht "unsere" Definition, sondern die des Gesetzgebers. Sag mal, bist Du wirklich so Erkenntnisresistent?
lg kim
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin
@Verurteilt: Hier geht es nicht darum, wie du es gerne hättest oder siehst, sondern was im Gesetz steht.
Die Verhältnismässigkeit den Versuch der Besitzverschaffung der Vollendung gleichzustellen und mithin den Straftatbestand als Unternehmensdelikt zu formulieren, dürfte sich für die überwiegende Mehrheit der Gesellschaft schon daraus ergeben, daß durch Kinderpornographie bzw. der Tathandlung die zur Kinderpornographie geführt hat (§176) ein zu schützendes Rechtsgut (die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern) verletzt wird.
Die Verhältnismässigkeit den Versuch der Besitzverschaffung der Vollendung gleichzustellen und mithin den Straftatbestand als Unternehmensdelikt zu formulieren, dürfte sich für die überwiegende Mehrheit der Gesellschaft schon daraus ergeben, daß durch Kinderpornographie bzw. der Tathandlung die zur Kinderpornographie geführt hat (§176) ein zu schützendes Rechtsgut (die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern) verletzt wird.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin
Die Öffentlichkeit ist da aber härter gesinnt als die Justiz. Nach der könnten alle Pädophilen kastriert etc. werden. Wenn Du meinst dass dies vor Gericht entscheidend wäre, täuscht Du Dich zum Glück.
Sehe ich anders. Denn ihr bastelt Euch da was zurecht und versteht Zusammenhänge nicht. Selbst Eure Zitate begreift ihr nicht und erfindet eine falsche Definition und Regelung.kimberly hat geschrieben:Es ist nicht "unsere" Definition, sondern die des Gesetzgebers.
lg kim
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin
Ich habe im Gegensatz zu Dir fast jedes Urteil des BGH zu diesem Themenkomplex vollständig gelesen. Also erzähle mir bitte nicht so ein Scheiß! Beschäftige Dich, statt hier herumzuphantasieren, mal lieber mit der Realität.
lg kim
Es gibt bereits genügend Urteile, wo Menschen nur aufgrund der Pädophilie verurteilt wurden und teils auch nur deswegen in lebenslange Sicherungsverwahrung kamen. Ein Richter ist eben auch nur des Vaters Sohn.Verurteilt hat geschrieben:Wenn Du meinst dass dies vor Gericht entscheidend wäre, täuscht Du Dich zum Glück.
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