"Das Bundeskriminalamt (BKA) und dessen vorgesetzte Behörde, das Bundesinnenministerium (BMI), haben am 21. August 2025 ein »Bundeslagebild Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen 2024« veröffentlicht.
Interessant ist die Altersstruktur der Tatverdächtigen: Beim sexuellen Missbrauch von Kindern sind von allen Tatverdächtigen 12 Prozent Kinder, knapp 20 Prozent Jugendliche, knapp 7 Prozent Heranwachsende (Personen von 18 bis 20 Jahren), das sind insgesamt fast 40 Prozent.
Schließlich noch der Bereich »Herstellung, Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte« (§ 184b StGB: knapp 43.000 registrierte Fälle, 35.500 registrierte Tatverdächtige). Etwa die Hälfte aller Hinweise des »Nationalen Zentrums für vermisste und ausgebeutete Kinder« (NCMEC) wurden als strafrechtlich möglicherweise relevant angesehen. Von den 35.500 Tatverdächtigen waren 30.000 männlich und 5550 weiblich. 20 Prozent (!) waren Kinder, ca. 23 Prozent Jugendliche, ca. 8 Prozent Heranwachsende.
Mehr als die Hälfte der »Kinderpornografie«-Tatverdächtigen sind also in einem Alter, in dem das Schreckensbild einer international agierenden hochkriminellen »Struktur« eher fernliegt. Als Tatmotive insbesondere bei Kindern und Jugendlichen stehen hier – unstreitig – häufig Neugier, Wichtigtuerei (früh-)pubertäre Peer-group-Einflüsse und Nachahm-Effekte aus sozialen Medien im Vordergrund.
Dass Politiker trotzdem so tun, als liege es im Bereich des faktisch und rechtlich Möglichen, »alle Täter« zu verfolgen, ist camouflierender Politsprech im Dauerwahlkampf. Die Floskeln von der »konsequenten Verfolgung« und von der »ganzen Härte des Gesetzes« lassen sich auch im Halbschlaf aufsagen. Dass »jede Tat ist eine zu viel« sei, ist aber keine Eingebung hellsichtiger Polizei-Politiker, sondern eine solche des Gesetzgebers: Sonst wär’s ja nicht verboten.
In krassem Gegensatz zur rundum versicherten »Abscheu« gegen Taten des sexuellen Missbrauchs und zur ritualhaften Forderung nach noch härterer Bestrafung steht übrigens die Verfolgung von Gewaltanwendungen (Körperverletzungen) von Kindern im familiären Umfeld. § 1631 Abs. 2 BGB lautet seit 25 Jahren:
»Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.«
Dramatisch inszenierte ministeriale Aufrufe zur Verfolgung »jedes Täters« (bzw. jeder Täterin) sind mir bislang nicht aufgefallen.
Die Verjährung – ein verfassungsgerichtlich vielfach bestätigtes, rechtsstaatliches Institut – ist im Bereich der Sexualdelikte faktisch sowieso schon fast aufgehoben.
Ob die »objektive« Grenze des Kind-Seins bei 13 oder nicht vielleicht bei 12 oder bei 14 Lebensjahren liegt, weiß kein Mensch; sie ist normativ »gesetzt« (§ 176 Abs. 1 StGB) und gilt absolut, ohne Rücksicht auf den individuellen Entwicklungsstand. Das führt im Grenzbereich fast zwangsläufig zu Ungerechtigkeiten, denn selbstverständlich kann eine 14-jährige Person noch sehr kindlich sein und eine 13-jährige erstaunlich reif und selbstbestimmt.
Damit soll keinesfalls behauptet werden, es handle sich insgesamt um eine hysterisierte Blase. Die Ausnutzung von Abhängigkeit, kindlichem/jugendlichem Vertrauen, erst recht die Anwendung von psychischem Druck oder gar körperlicher Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche aus sexueller Motivation durch Dritte ist in hohem Maß verwerflich und strafwürdig und hat zudem in vielen Fällen gravierende opferschädigende Folgen. Das rechtfertigt aber nicht, jeden einzelnen Fall pauschal als Geschehen höchster krimineller Energie zu werten: Der »schwere sexuelle Missbrauch« eines (Vorschul-)Kindes »unter Eindringen in den Körper« (§ 176c StGB) durch (Stief-)Vater oder »Freund der Familie« ist offenkundig nicht dasselbe wie das einverständliche Berühren der (bekleideten) Brust einer 13-Jährigen durch ihren 19-jährigen Freund).
Frappierend ist daher, dass, wo und von wem zugleich Höllenschlunde der Verwerflichkeit ausgerufen und immerzu eine noch härtere Bestrafung von Regelübertretern gefordert werden, während zugleich die Regeln selbst nicht infrage gestellt werden: Dass sich, nur beispielhaft, die herrschende Modemeinung weiterhin an 15-jährigen planmäßig übersexualisierten »Models« ergötzt, ruft ersichtlich nicht die Innenminister und die Forderung nach »konsequenter« Verfolgung auf den Plan. Stattdessen wird endlos über das Verbot von Kopftüchern diskutiert.
Sexuell motivierter »Missbrauch« von Kindern ist moralisch verwerflich und formell strafbar und wird in Deutschland in aller Regel hart bestraft. Zur formellen strafrechtlichen Verurteilung kommen oft noch eine weitreichende informelle Ächtung von Tätern und entsprechende soziale Folgen (Arbeit, Familie, soziale Beziehungen) hinzu. Das trifft auch Täter von minder schweren Taten.
Die Forderung nach immer noch höheren Strafdrohungen ist irrational und ohne kriminologischen Wert für die Tat-Prävention. »Die Gesellschaft hat die Verbrechen, die sie verdient«, schrieb vor langer Zeit ein berühmter Kriminologe. Damit meinte er selbstverständlich nicht ein »Verdienen« im moralischen Sinn. Sondern dass es die Struktur und die Wertungen einer Gesellschaft sind, welche die Grenzen des sozialen Verhaltens und die Definitionen des Abweichens bestimmen. Es ist offensichtlich, dass sich Kriminalität nicht »abschaffen« lässt. Aufklärung und Prävention lassen sich nicht durch Floskeln des Abscheus ersetzen."
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Re: Wir dürfen uns damit nicht abfinden. Jeder Täter muss konsequent verfolgt werden
Danke für deinen Text. Den könnte man als Art Manifest glatt auf den Rathausplätzen unserer Republik verteilen.
Wie nur kann ich derjenige sein, vor dem die Kinder dieser Welt gewarnt werden, von dem sie sich fernhalten sollen, wenn sie doch meine Gegenwart ganz und gar erbaulich finden?