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tff

Was ist Gewalt?

Beitrag von tff »

Was ist Gewalt? ALLES.jpg

Dazu gibt es im Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs einen weithin gesicherten, auch durch das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigten Konsens: Gewalt ist die Ausübung und Einwirkung physisch wirkender, körperlicher Kraft auf Personen oder Sachen. Mental wirkende, psychische Einwirkungen sind nicht Gewalt, sondern werden im strafbaren Bereich anders bezeichnet (als Drohung, Täuschung, Beleidigung usw.). Auch das aufdringliche, unverlangte Überreden einer anderen, widerstandsschwachen Person (Kinder, Raucher, Trinker, Fresser) zu einem selbstschädigenden Verhalten gilt nicht als Gewaltdelikt, sondern firmiert schlimmstenfalls unter »schlechter Einfluss«, meistens aber unter »Werbewirtschaft«.

Körperlich und psychisch wirkende Eingriffe miteinander zu verwechseln oder in einem Begriff zu vereinen, ist nicht sinnvoll, weil es notwendige, gut begründete Differenzierungen aufhebt. Dass es trotzdem in Medien und Politik unter dem Begriff der Gewalt in den letzten zwei Jahrzehnten flächendeckend geschieht (statt etwa einen übergreifenden Oberbegriff zu nutzen, der Differenzierungen erlaubt), hat vor allem zwei Gründe: Zum einen dient es dazu, als strafwürdig angesehene Handlungen emotional-polemisch in den Bereich besonders schwerer Kriminalität zu definieren: Dann ist das unverlangte Zusenden von Pornografie (§ 184 StGB) ebenso ein »Gewaltverbrechen« wie mit Körperkraft erzwungener Geschlechtsverkehr (§ 177 StGB). Erhellend ist, dass diese Polemik gezielt gerade an dem jahrhundertealten allgemeinen Verständnis von »Gewalt« als etwas besonders Bedrohlichem ansetzt.

Nun ist es immer schwierig, gegen eine Stimmung der (moralischen) Empörung anzuargumentieren, und wenn eine Grenze des »Schutzes« mittels Strafrecht einmal ins Rutschen gekommen ist, fällt es allemal schwer, eine neue Haltelinie einzuziehen. Das Vertrauen in die magische Kraft von Strafdrohungen ist schier grenzenlos, nicht zuletzt auch deshalb, weil diese von politischen Akteuren permanent beschworen wird. Ein Missstand tut sich auf – ein vor der nächsten Wahl zu beschließender neuer Straftatbestand wird da gewiss abhelfen! In der Folge steigt dann die statistische Kriminalitätsbelastung, weil ja jetzt strafbar ist, was vordem straflos blieb. Von da zur Forderung, ein »Schutzverbesserungsgesetz« müsse her – will sagen: die Strafdrohung müsse verschärft werden – ist es nur ein kurzer Schritt. Das Sexualstrafrecht hat keinen Mangel an Strafvorschriften, deren reale Wirksamkeit seit Jahrzehnten nicht geprüft wurde.

Damit kommen wir zum lebensweltlich-praktischen Kern der Sache. Nehmen wir an, das nicht von ausdrücklicher Zustimmung getragene Fotografieren fremder Hinterteile, Füße, Sixpacks, Brüste, Haare, Lippen, Hüften oder Fingernägel werde mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. Der Sexualgeschmack der Menschen ist bekanntlich bis weit in den nichtmaskulinen Teil der Bevölkerung hinein ausgesprochen verschieden.

Wann macht sich eine Person (dringend) tatverdächtig, wenn sie andere Personen fotografiert oder filmt? Das Kunsturhebergesetz (§ 23 Abs. 1 Nr. 2: »Personen als Beiwerk«) hilft hier nicht wirklich weiter, denn der geübte Fetischist oder Voyeur erkennt seine Schweine am Gang, wie der Bauer zu sagen pflegt: Auch auf der Domplatte von Köln kann man mit 70 Megapixeln auf einen fremden Hintern zielen und daraus eine famose Vorlage für selbstbezogene Aktivitäten basteln. Das bedeutet: Wo soll die neue Grenze verlaufen? Und wie sichert man sie, wenn doch im westlich-demokratischen Rechtsstaat das staatliche Strafrecht die »ultima ratio« (das letzte Mittel) des Rechtsgüterschutzes sein muss? Von »ultima ratio« kann im Kosmos sexuell übergriffigen sexualitätsbezogenen Verhaltens schon sehr lange nicht mehr ernsthaft die Rede sein: eine zur Beliebigkeit verkommene Formel.

Strafvorschriften, die schon nach ihrer Grundkonstruktion allenfalls zufällig (!) einen Zehntel-Promillebereich des inkriminierten Verhaltens praktisch erfassen können, machen das ehrenwerte Strafrecht lächerlich und zum bloßen Fake-Versprechen.

Was soll’s?