Ich habe aus §174 und §176 StGB farblich die Strafrahmen gekennzeichnet. Die Strafen bei Schutzbefohlenen sind geringer.
Hinzu kommt, dass das Gericht von einer Bestrafung absehen kann, allerdings gibts die Ausnahme auch nur im 174er.
In der Schweiz ist es ebenfalls so.
Wie ist das zu verstehen? Werden so pädosoziale Pädo-Pädagogen geschützt?
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§176
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer...
§174
... vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
... um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafebestraft.
... kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
In der Schweiz sieht es so aus (Abhängig bedeutet wohl nicht Drogenabhängig, sondern Schutzbefohlen):
Art. 187 1. Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen. / Sexuelle Handlungen mit Kindern
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 188 1. Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen. / Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Edit: Nutzung der Teamfarbe entfernt. GLF-Moderation