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Smaragd aus Oz
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Smaragd aus Oz »

-_-

Ich gebe es auf. :(

Keiner versteht, was ich sagen will:
http://www.news.at/articles/1046/img/282275_i.jpg
... Und hab’s Pflücken nicht gemacht.
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gelöscht_13
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Warum, ist doch lustig. Wäre vermutlich im Kreativbereich besser aufgehoben.^^
Ok Text gelöscht.
Zuletzt geändert von gelöscht_13 am 02.08.2012, 14:12, insgesamt 1-mal geändert.
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Perma
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Perma »

Verurteilt hat geschrieben:Blödsinn. Der Tatbestand wäre nicht erfüllt und die Anklage erübrigte sich.
Sich den Besitz einer derartigen „Schrift“ zu verschaffen, ist nach § 184b Abs. 4 S. 1 StGB generell verboten und strafbar. Der Tatbestand lässt es insoweit schon genügen, dass sich jemand den Besitz zu verschaffen unternimmt. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Strafbarkeit bereits beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Versuch (§ 22 StGB), sich den Besitz jener „Schriften“ zu verschaffen (s. § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Gleichsam subsidiär zum Sich-Verschaffen des Besitzes stellt der nachfolgende S. 2 auch schon das Besitzen selbst unter Strafe.
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2011_4_545.pdf
Nett. Gibt's die auch in groß?
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gelöscht_13
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Permas Quelle hat geschrieben: Das bedeutet im Ergebnis, dass die Strafbarkeit bereits beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Versuch (§ 22 StGB), sich den Besitz jener „Schriften“ zu verschaffen
Die haben völlig Recht. Die Strafbarkeit beginnt. Das heißt die Hälfte des notwendigen Kriteriums zur Strafsetzung ist erfüllt.
Die andere Hälfte fehlt aber noch. Und zwar die der Tat, des Verbreitens.
Dort steht nirgends, dass der Versuch ein abgeschlossener Straftatbestand und somit zu ahnden wäre. Die Tat beginnt erst...

Das ist so als würde ich Dir vorwerfen, jemanden ermorden zu wollen, weil Du in dessen Richtung gelaufen bist. Äußerst waklig, aber im Rahmen des Möglichen.
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Perma
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Perma »

Die Tat des Verbreitens wird in §184b (4) überhaupt nicht erwähnt.
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gelöscht_13
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Perma hat geschrieben:Die Tat des Verbreitens wird in §184b (4) überhaupt nicht erwähnt.
Eben, ist auch Wurscht. Ging hier aber um Verbreitung. Hinzu kommt:
Permas Quelle hat geschrieben:Der Bezug solchen Materials ist
ebenfalls nur strafbar, soweit er zu den im Gesetz näher bezeichneten
Verbreitungszwecken erfolgt.
Wäre in dem Fall: Unternehmen der Beschaffung mit Versuch und Durchführung. Das ist in §184 definiert.
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Perma
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Perma »

Das von dir zitierte bezieht sich auf §184a und nicht auf §184b.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Es bezieht sich auf §184 und etliche andere Paragraphen, auch wenn diese nicht explizit erwähnt werden. Das steht übrigens in der Fußzeile ganz unten, weil vorausgesetzt wird, dass dies zum Allgemeinwissen eines Juristen dazu gehört.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Perma »

Die Fußnote 1 bezieht sich hierauf:
Der schlichte Konsum von Pornographie ist nach deutschem Recht straflos, und die auf seine Ermöglichung gerichteten Handlungen des Konsumenten sind es folgerichtig auch – dies jedenfalls im Grundsatz.


Was hat das bitte mit Besitzverschaffung zu tun?
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Mitleser hat geschrieben: Das ist nun wirklich überraschend, sollte es tatsächlich Kinderpornografie geben, die strafrechtlich nicht relevant ist? Was genau mag das denn nun sein? "Nicht wirklichkeitsnahes Geschehen" vielleicht?
Waren es schlicht und einfach harmlose Strand- oder Badewannenfotos, welche die Eltern leichtfertig auf ihren Facebook-Account hochgeladen haben?
FKK Fotos würden als nicht strafrelevante Kinderpornografien eingestuft werden.
Mitleser hat geschrieben: Würde sich der Besitzer der betreffenden Facebook-Seite trotzdem für die "Verbreitung" strafbar machen.
Da die Fotos nicht strafrelevant sind: Nein.
Alles andere ist vertraglich geregelt.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Perma »

Verurteilt hat geschrieben:FKK Fotos würden als nicht strafrelevante Kinderpornografien eingestuft werden.
Entweder es ist Kinderpornographie, dann sind die Fotos strafbar oder es ist keine Kinderpornographie. FKK Fotos können unter Umständen als Kinderpornographie gewertet werden.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Perma hat geschrieben:
Verurteilt hat geschrieben:FKK Fotos würden als nicht strafrelevante Kinderpornografien eingestuft werden.
Entweder es ist Kinderpornographie, dann sind die Fotos strafbar
Falsch. FKK Bilder gelten als Kinderpornografie, ohne dass sie strafrelevant wären. Sie werden gezählt und als Kinderpornografie eingestuft.
Hier die Einstufung dieser Bilder:
dex hat geschrieben:
dex hat geschrieben:Es gibt eine ziemlich weit verbreitetet Skala, der zufolge man die Strafwürdigkeit einteilt. Die Skala kommt aus England und ist in 6 Stufen unterteilt. Bei mir war das so, dass ich einige Tausend pix hatte, von denen dann ungefähr 200 strafrelevant waren. Also irgendwelche Ferkeleien unter Kindern oder Manipulationen zwischen Erwachsenen und Kindern zeigten.
So LS-Zeugs war denen ziemlich schnuppe.
Aber vermutlich etwas in der Realität angekommen werden auch die wohl sein - auch wenn das nach Aussen hin natürlich nicht kommuniziert wird.

SAP-Skala

Wikipedia hat geschrieben:1 Nacktheit oder erotisches Posieren ohne sexuelle Aktivität

2 Sexuelle Aktivität zwischen Kindern oder Selbstbefriedigung eines Kindes

3 Sexuelle Aktivität ohne Penetration zwischen einem oder mehren Kindern und einem oder mehreren Erwachsenen

4 Penetrierende sexuelle Aktivität zwischen einem oder mehren Kinden und einem oder mehreren Erwachsenen

5 Sadistische oder zoophile Handlungen
Wikipedia hat geschrieben:Die Kategorie 1 der SAP-Skala wurde weggelassen, da "Bilder dieser Natur nicht als strafbar eingestuft würden
Zhunami hat geschrieben: Reden wir jetzt also vom juristischen Missbrauchsbegriff oder von dem, den die Gesellschaft uns eingebläut hat?
Unter der SAP-Skala 4 bis 5 sind die strafbaren Kinderpornografien. Die anderen Punkte zuvor sind ebenso Kinderpornografien, die nicht strafbar sind. Es wird dennoch als Kinderpornografie ausgelegt und gezählt.
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Ovid »

2 und 3 ist auch strafbar.
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gelöscht_13
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von gelöscht_13 »

Nein. Wenn ein FKKler sein Kind an den Hintern packt, um es durch die Gegend zu tragen (Punkt 3) ist das definitiv keine strafbare Kinderpornografie.
Sollte er in den Hintern greifen (Punkt 4) dagegen schon.
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Smaragd aus Oz
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Re: Polizei Hannover weist via Facebook auf KiPo-Seite hin

Beitrag von Smaragd aus Oz »

[color=#000000]Verurteilt[/color] hat geschrieben:Nein. Wenn ein FKKler sein Kind an den Hintern packt, um es durch die Gegend zu tragen (Punkt 3)
Nein. Punkt 3 setzt "Sexuelle Aktivität" voraus.

Sexuelle Aktivität im strafrechtlichen Sinn erfordert
  • überhaupt einen sexuellen Kontext
  • eine Handlung von einiger Erheblichkeit.

[color=#000000]184g StGB[/color] hat geschrieben:sexuelle Handlungen [sind]
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
Lies zum Beispiel 3 StR 522/83, BGH vom 16.12.1983:
[color=#000000]BGH 3 StR 522/83[/color] hat geschrieben:Sonstiger Orientierungssatz
1. Von StGB §§ 174, 176 erfaßt sind nur sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit.
Davon ausgeschlossen sind kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen.

Der Angeklagte faßte in der Silvesternacht 1978/1979 an die – offensichtlich bekleideten – Brüste seiner Tochter I. Über die Dauer dieser Berührung enthält das Urteil keine Angaben. Das gilt auch für zwei weitere Akte nach dem 5. Mai 1980. Bei diesen Gelegenheiten faßte der Angeklagte "über ihrer (der Tochter I) Kleidung massiv an den Brüsten an". Der Feststellung, daß die Handlungen "massiv" waren, kann zwar entnommen werden, daß sie aus dem Bereich bloßer Taktlosigkeiten und Geschmacklosigkeiten herausfallen. Das bedeutet aber nur, daß die Vorfälle geschlechtsbezogene waren. Die Feststellung der Geschlechtsbezogenheit reicht nicht aus, da nur erhebliche geschlechtsbezogene Handlungen sexuelle im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB sind.
In Deinem Beispiel ist nicht nur die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten, es hat schon überhaupt keinen sexuellen Bezug.
Nicht jeder Hinternkontakt ist sexuell konnotiert. Das Berührungen zum Tragen hat objektiv keinen sexuellen Bezug. Genauso ist es, wenn das Mädchen den Baum hoch klettert und man es am Po anschiebt, weil es nicht hoch kommt.

Das heißt, Dein Beispiel fällt überhaupt nicht unter Punkt 3 - so dass Deine Prämisse falsch ist.
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