Ich gebe es auf.

Keiner versteht, was ich sagen will:
http://www.news.at/articles/1046/img/282275_i.jpg
Verurteilt hat geschrieben:Blödsinn. Der Tatbestand wäre nicht erfüllt und die Anklage erübrigte sich.
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2011_4_545.pdfSich den Besitz einer derartigen „Schrift“ zu verschaffen, ist nach § 184b Abs. 4 S. 1 StGB generell verboten und strafbar. Der Tatbestand lässt es insoweit schon genügen, dass sich jemand den Besitz zu verschaffen unternimmt. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Strafbarkeit bereits beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Versuch (§ 22 StGB), sich den Besitz jener „Schriften“ zu verschaffen (s. § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Gleichsam subsidiär zum Sich-Verschaffen des Besitzes stellt der nachfolgende S. 2 auch schon das Besitzen selbst unter Strafe.
Nett. Gibt's die auch in groß?Smaragd aus Oz hat geschrieben:http://www.news.at/articles/1046/img/282275_i.jpg
Die haben völlig Recht. Die Strafbarkeit beginnt. Das heißt die Hälfte des notwendigen Kriteriums zur Strafsetzung ist erfüllt.Permas Quelle hat geschrieben: Das bedeutet im Ergebnis, dass die Strafbarkeit bereits beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Versuch (§ 22 StGB), sich den Besitz jener „Schriften“ zu verschaffen
Eben, ist auch Wurscht. Ging hier aber um Verbreitung. Hinzu kommt:Perma hat geschrieben:Die Tat des Verbreitens wird in §184b (4) überhaupt nicht erwähnt.
Wäre in dem Fall: Unternehmen der Beschaffung mit Versuch und Durchführung. Das ist in §184 definiert.Permas Quelle hat geschrieben:Der Bezug solchen Materials ist
ebenfalls nur strafbar, soweit er zu den im Gesetz näher bezeichneten
Verbreitungszwecken erfolgt.
Der schlichte Konsum von Pornographie ist nach deutschem Recht straflos, und die auf seine Ermöglichung gerichteten Handlungen des Konsumenten sind es folgerichtig auch – dies jedenfalls im Grundsatz.
FKK Fotos würden als nicht strafrelevante Kinderpornografien eingestuft werden.Mitleser hat geschrieben: Das ist nun wirklich überraschend, sollte es tatsächlich Kinderpornografie geben, die strafrechtlich nicht relevant ist? Was genau mag das denn nun sein? "Nicht wirklichkeitsnahes Geschehen" vielleicht?
Waren es schlicht und einfach harmlose Strand- oder Badewannenfotos, welche die Eltern leichtfertig auf ihren Facebook-Account hochgeladen haben?
Da die Fotos nicht strafrelevant sind: Nein.Mitleser hat geschrieben: Würde sich der Besitzer der betreffenden Facebook-Seite trotzdem für die "Verbreitung" strafbar machen.
Entweder es ist Kinderpornographie, dann sind die Fotos strafbar oder es ist keine Kinderpornographie. FKK Fotos können unter Umständen als Kinderpornographie gewertet werden.Verurteilt hat geschrieben:FKK Fotos würden als nicht strafrelevante Kinderpornografien eingestuft werden.
Falsch. FKK Bilder gelten als Kinderpornografie, ohne dass sie strafrelevant wären. Sie werden gezählt und als Kinderpornografie eingestuft.Perma hat geschrieben:Entweder es ist Kinderpornographie, dann sind die Fotos strafbarVerurteilt hat geschrieben:FKK Fotos würden als nicht strafrelevante Kinderpornografien eingestuft werden.
dex hat geschrieben:dex hat geschrieben:Es gibt eine ziemlich weit verbreitetet Skala, der zufolge man die Strafwürdigkeit einteilt. Die Skala kommt aus England und ist in 6 Stufen unterteilt. Bei mir war das so, dass ich einige Tausend pix hatte, von denen dann ungefähr 200 strafrelevant waren. Also irgendwelche Ferkeleien unter Kindern oder Manipulationen zwischen Erwachsenen und Kindern zeigten.
So LS-Zeugs war denen ziemlich schnuppe.
Aber vermutlich etwas in der Realität angekommen werden auch die wohl sein - auch wenn das nach Aussen hin natürlich nicht kommuniziert wird.
SAP-Skala
Wikipedia hat geschrieben:1 Nacktheit oder erotisches Posieren ohne sexuelle Aktivität
2 Sexuelle Aktivität zwischen Kindern oder Selbstbefriedigung eines Kindes
3 Sexuelle Aktivität ohne Penetration zwischen einem oder mehren Kindern und einem oder mehreren Erwachsenen
4 Penetrierende sexuelle Aktivität zwischen einem oder mehren Kinden und einem oder mehreren Erwachsenen
5 Sadistische oder zoophile HandlungenWikipedia hat geschrieben:Die Kategorie 1 der SAP-Skala wurde weggelassen, da "Bilder dieser Natur nicht als strafbar eingestuft würden
Unter der SAP-Skala 4 bis 5 sind die strafbaren Kinderpornografien. Die anderen Punkte zuvor sind ebenso Kinderpornografien, die nicht strafbar sind. Es wird dennoch als Kinderpornografie ausgelegt und gezählt.Zhunami hat geschrieben: Reden wir jetzt also vom juristischen Missbrauchsbegriff oder von dem, den die Gesellschaft uns eingebläut hat?
Nein. Punkt 3 setzt "Sexuelle Aktivität" voraus.[color=#000000]Verurteilt[/color] hat geschrieben:Nein. Wenn ein FKKler sein Kind an den Hintern packt, um es durch die Gegend zu tragen (Punkt 3)
Lies zum Beispiel 3 StR 522/83, BGH vom 16.12.1983:[color=#000000]184g StGB[/color] hat geschrieben:sexuelle Handlungen [sind]
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
In Deinem Beispiel ist nicht nur die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten, es hat schon überhaupt keinen sexuellen Bezug.[color=#000000]BGH 3 StR 522/83[/color] hat geschrieben:Sonstiger Orientierungssatz
1. Von StGB §§ 174, 176 erfaßt sind nur sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit. Davon ausgeschlossen sind kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen.
Der Angeklagte faßte in der Silvesternacht 1978/1979 an die – offensichtlich bekleideten – Brüste seiner Tochter I. Über die Dauer dieser Berührung enthält das Urteil keine Angaben. Das gilt auch für zwei weitere Akte nach dem 5. Mai 1980. Bei diesen Gelegenheiten faßte der Angeklagte "über ihrer (der Tochter I) Kleidung massiv an den Brüsten an". Der Feststellung, daß die Handlungen "massiv" waren, kann zwar entnommen werden, daß sie aus dem Bereich bloßer Taktlosigkeiten und Geschmacklosigkeiten herausfallen. Das bedeutet aber nur, daß die Vorfälle geschlechtsbezogene waren. Die Feststellung der Geschlechtsbezogenheit reicht nicht aus, da nur erhebliche geschlechtsbezogene Handlungen sexuelle im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB sind.