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Ovid hat geschrieben:Kein übliches Kinderschänder-Geschrei oder ähnliches - obwohl es sich hier um eine 12-Jährige zum Tatzeitpunkt gehandelt hat.
freu dich doch. das weiche Wasser bricht den Stein, aber halt nicht über Nacht.
von welcher Seite aus gewisse Dogmen aufgeweicht werden, spielt in meinen Augen keine Rolle.
Gast hat geschrieben:Ich freu mich schon auf die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland, dann kann Hinz und Kunz wegen digitaler Verbrechen belangt werden.
Da freue ich mich auch drauf, weil dadurch eine Gegenwehr zustande kommt, wenn die Leute merken, dass NSA in Deutschland aktiv wird. Kein Land mit guter Geschichte...
Das nächste ist: Mich freut dieser Bericht, der die Initiative der 13-Jährigen offenbart. Warum sollte jemand belangt werden, der die sexuellen Wünsche einer offenbar bewusst fordernden Minderjährigen, die kein Opfer ist, unter Strafe gestellt werden- und dann obwohl es nichtmal zu einem Übergriff kam.
Ich finde gut dass die Absurdität der virtuellen Digitalpenetration so zur Geltung kommt. Wer meint jemand sei digital penetriert wurden, der braucht Pillen um die eigenen Störungen in den Griff zu bekommen- dies sei der österreichischen Justiz an dieser Stelle wärmstens empfohlen.
@Fetzer: Klar lassen sich die Teens nichts vorschreiben und man sieht ja, wohin die amerikanische Regulierungswut führt: Zur Illegalität.
@ Ovid
Netter Kommentar. Es scheint, in letzter Zeit hast du Spaß an der offensiven Auseinandersetzung.
Den andern Kommentaren kann ich großteils zustimmen: Legalisieren - so einfach ist das*.
* [...] Externen Link gelöscht. GLF-Moderation
P.s. "Leider ist auch er eine männliche Hexe," Eine männliche Hexe heißt Hexer.
Mitleser hat geschrieben:
Was ich allerdings nach wie vor nicht verstehe: Warum spricht der Artikel zunächst darüber, dass sich das Gericht mit einem Missbrauchsfall über das Internet beschäftigt, das für den Fall aber letztendlich völlig unerheblich ist, weil es hauptsächlich um das Alter des Mädchens geht, das die Sache zum Missbrauch macht, nicht aber die physische Anwesenheit. Wo bitte ist denn die "Digitalpenetration", wenn sich das Mädel tatsächlich den Finger in Scheide und After gesteckt hat?!
Hier ist österreichs Recht greifend, dennoch vergleiche ichs mit dem Deutschen:
§176
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3.
auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4.
auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
Er hat sich selbst vor den Augen eines Kindes befriedigt und ist damit nach §176 Abs. 4.1 strafbar.
Fraglich ist, ob er nach §176 Abs. 4.3 zu bestrafen ist, da er nicht auf sie eingewirkt hat, sondern sie auf ihn. Daher ist er aus meiner Sicht in dem Punkt freizusprechen und das Wort Digitalpenetration wird aus dem Zusammenhang gerissen.
User69 hat geschrieben:
§206 des österreichischen Strafgesetzbuches sagt dazu folgendes:
Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen
(1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
Im deutschen Recht ließe sich schreiben: Schuldig nach §176 Abs. 4 Nr. 1.
Im österreichischen Recht geht das nicht so einfach. Abs. 2 greift nicht. Also bleibt nur Abs. 1 so zu definieren, als ob die Selbstbefriedigung einem Geschlechtsakt gleichsetzbar wäre. Das ist die österreichische Interpretation des von mir angeführten deutschen Paragraphen. Die ticken da ein bisschen anders.
User69 hat geschrieben:§206 des österreichischen Strafgesetzbuches sagt dazu folgendes:
Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen
(1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Was ist eine dem Beischlag gleichsetzbare Handlung? Da ist der Fantasie keine Grenze gesetzt. Hier meinen die Richter, eine Digitalpenetration gehöre dazu: Was auch immer das sein mag.
Wo bitte ist denn die "Digitalpenetration", wenn sich das Mädel tatsächlich den Finger in Scheide und After gesteckt hat?!
Hier ist sie im Internet: Einer befriedigt sich, eine andere auch und das nennt man Digitalpenetration. Morgen eventuell mit anderer Bezeichnung.
Du musst versuchen Dein abstraktes Denken so weit fähig zu bekommen, dass Du ihre Selbstbefriedigung und was im Internet an Kommunikation statt fand, als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung ansehen kannst.
Da das vermutlich kaum einer hier kennt, noch eine Begriffserklärung:
Was ist unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen sind zu verstehen?
Rechtssatz
Unter geschlechtlichen Handlungen, die dem Beischlaf gleichzusetzen, das heißt nach dem allgemeinen Verständnis in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen einem solchen vergleichbar sind, ist "jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration" zu verstehen (JAB zur Vergewaltigung, Punkt 7). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tathandlung der geschlechtlichen Befriedigung beider Partner dient; durch die Gleichstellung von Beischlaf und beischlafsähnlichen Sexualakten sollte vielmehr der vergleichbaren Intensität und sexuellen Inanspruchnahme des Opfers und der Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung sowie dem Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung Rechnung getragen werden. Ein Mundverkehr ist demnach strafrechtlich wie ein Beischlaf zu behandeln und diese Form der geschlechtlichen Betätigung als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung zu werten.
Mitleser hat geschrieben:Wo bitte ist denn die "Digitalpenetration", wenn sich das Mädel tatsächlich den Finger in Scheide und After gesteckt hat?!
Digitalpenetration ist ein Fachbegriff für anale oder vaginale Penetration mit einem oder mehreren Finger(n).
Das kommt aus dem englischen Sprachraum und hat sich in D kaum eingebürgert.
Vergleich: Digital Penetration - Are There Risks And Does It Mean You're Not A Virgin?
Quelle: Teen HealthFX
User69 hat geschrieben:
§206 des österreichischen Strafgesetzbuches sagt dazu folgendes:
Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen
(1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
Im deutschen Recht ließe sich schreiben: Schuldig nach §176 Abs. 4 Nr. 1.
Im österreichischen Recht geht das nicht so einfach. Abs. 2 greift nicht. Also bleibt nur Abs. 1 so zu definieren, als ob die Selbstbefriedigung einem Geschlechtsakt gleichsetzbar wäre. Das ist die österreichische Interpretation des von mir angeführten deutschen Paragraphen. Die ticken da ein bisschen anders.
Da muss ich mich selbst korrigieren: Abs. 2 greift und Abs. 1 nicht. Er hat geduldet, dass sie sich fingert und dies durch seine Selbstbefriedigung bewirkt. Er kann zwar nicht verhindern, dass sie sich stimuliert, das ist aber nur durch seine Selbstbefriedigung hin geschehen so dass man dies als Duldung ihrer Selbstbefriedigung interpretieren kann.
Mitleser hat geschrieben:Wo bitte ist denn die "Digitalpenetration", wenn sich das Mädel tatsächlich den Finger in Scheide und After gesteckt hat?!
Digitalpenetration ist ein Fachbegriff für anale oder vaginale Penetration mit einem oder mehreren Finger(n).
Das kommt aus dem englischen Sprachraum und hat sich in D kaum eingebürgert.
Mittlerweile habe ich auch herausgefunden, dass mit "Digital..." das Benutzen des Zeigefingers (lat. "digitus") gemeint ist. Allerdings ist die Verwendung des Begriffs im Zusammenhang mit digitalen Medien auf einer Seite, die sich mit Computertechnik und Kommunikation beschäftigt, durchaus nicht eindeutig...
User69 hat geschrieben:
Laut Gericht teilte sie dem Angeklagten zwar ihr wahres Alter mit, welches dieser jedoch nicht glaubte. Der Zeitpunkt der Tat war der 7. April 2012. Denise L. wurde am 2. September 1999 geboren. Das Gericht schloss sich der Ansicht an, dass es unerheblich sei, mit welchem Mittel die vaginale oder anale Penetration erfolgt, sofern die Penetration in ihrer Intensität der sexuellen Inanspruchnahme des Opfers dem Beischlaf gleichwertig ist, was regelmäßig schon bei einer bloß einmaligen Digitalpenetration anzunehmen sei.
Mit dem Wissen über die Bedeutung von dem Begriff Digitalpenetration liest sich das für mich eindeutig und unmissverständlich.
Die Schwierigkeit bei anderen Ländern mit ähnlicher Sprache ist, dass sie andere Worte verwenden, ihnen teils einen anderen Sinn geben und andere Gesetze haben. Das muss man einfach berücksichtigen, wenn man österreichische oder schweizer Justizurteile betrachtet.
Ich sehe das Urteil mit dem jetzigen Wissen als subjektive Einschätzung an, die ein stinknormales Urteil wieder gibt und für unsere Verständnisse missverständlich ausgedrückt wurde, an sich jedoch korrekt ist.
da kommen wir doch in eine ganz neue dimension. nehmen wir an, den fall hier ohne dass das madchen eine cam hat und sich als volljahrig ausgibt. so unwissenheit schuetzt vor strafe nicht. da habe man einen hot chat mit ner 20 jaehrigen lady aber in wahrheit ist sie 12, recordet alles, macht ne anzeige, er geht sitzen und sie kriegt 100 euro.
da muss man doch wirklich fragen, wer ist hier krank im kopf. und vor allem die groesste frage, wer ist hier das opfer wohl eher der mann!