Liberalisierung


[ Pädophile Mädchenliebhaber ]


Geschrieben von GL Humbert am 02. August 2000 16:28:45:

Hi! Hab mir Gedanken gemacht über eine Liberalisierung der Gesetze in der BRD. Hier 3 Vorschlagsparagraphen für eine Reform.
In diesen wird den Kindern mehr Recht zugesprochen, aber auch mehr Schutz zuteil (wg. härterer Strafen).
Diskutiert mal drüber! Wenn alle echten Pädophilen eine gemeinsame Grundlage haben, kanns ja nicht schaden.
Gruß,
Humbert

Vorwort
Um ein Recht auf freie sexuelle Entfaltung zu gewährleisten sind auch Grenzen vonnöten, die eine Entfaltung auf Kosten anderer verhindern.
Mit dem Vollzug sexueller Handlungen ist der Beischlaf mit einer Person auf was für einem Wege auch immer als auch schon das vorsätzliche, vermeidbare Berühren der Geschlechtsmerkmale einer Person gemeint.

§1
Wer an einer Person ohne deren Einvernehmen sexuelle Handlungen vollzieht hat mit einer Strafe von nicht unter 4 Jahren Haft belegt zu werden.
Diese Strafen
a) verdoppeln sich in dem Falle, daß die betreffende Person das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
b) verdreifachen sich in dem Falle, daß die betreffende Person das 11. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist ausgeschlossen.

§2
Wer an einer Person unter dem vollendeten 5. Lebensjahr sexuelle Handlungen vollzieht, ist mit einer Strafe von nicht unter 18 Jahren Haft zu belegen.
Straffreiheit gilt hier, wenn die ausübende Person das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Hat die ausübende Person das 11. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist eine entsprechende Jugendstrafe incl. Verwarnung der Eltern vorzunehmen.
Hat die ausübende Person das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist diese mit erzieherischen Massnahmen nicht unter 8 Jahren zu belegen.
Hat die ausübende Person das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet, so reduziert sich das Mindeststrafmaß auf 9 Jahre Haft.
Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist ausgeschlossen.

§3
Wer an einer anvertrauten Person (z.B.: Kind, Mündel, Schüler, etc.) unter dem vollendeten 19. Lebensjahr sexuelle Handlungen vollzieht, ist mit einer Strafe von nicht unter 4 Jahren Haft zu belegen.




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